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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Mainz U Fachbereich 10 Biologie

Universität Hildesheim

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Quick Overview

  • University Universität Hildesheim
  • Faculty / department Fachbereich 1 Erziehungs- und Sozialwissenschaften
  • Degree
    ... Catholic Religious Education; Education; Educational Psychology; Educational Sociology; Philosophy; Political Science; Protestant Religious Education Theory; Social and Organisational Education
    Catholic Religious Education; Education ...
  • Subjects Pedagogics and education, general; Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand und auf Zulassung zur Promotion muss in der Regel einen Abschluss mit gehobenem Prädikat in einem wissenschaftlichen Studiengang in Form eines Diplom-, Magister- oder Master-Zeugnisses, eines Zeugnisses über die erste Staatsprüfung für das höhere Lehramt oder einen gleichwertigen Abschluss nach...
      § 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand und auf Zulassung zur Promotion muss in der Regel einen Abschluss mit gehobenem Prädikat in einem wissenschaftlichen Studiengang in Form eines Diplom-, Magister- oder Master-Zeugnisses, eines Zeugnisses über die erste Staatsprüfung für das höhere Lehramt oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen. Diesem Abschluss muss ein (ggf. konsekutives) Studium im Umfang von insgesamt wenigstens 300 Leistungspunkten zugrunde liegen. Soweit in dem zugrunde liegenden Studium keine Leistungspunkte vergeben wurden, entscheidet der Promotionsausschuss über die Gleichwertigkeit der erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung eines an der Universität Hildesheim angebotenen gleichwertigen Studiums, in dem Leistungspunkte vergeben wurden. Die abgeschlossene Studienrichtung muss einen Bezug zu im Fachbereich vertretenen Fachgebieten haben. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller, einen Abschluss nachweist, der die studiengangsbezogenen Eignungskriterien für den Zugang zu einem am Fachbereich angesiedelten Promotionsstudiengang erfüllt, sofern die Zugangsvoraussetzungen ein Prädikatsexamen oder eine gleichwertige Bedingung vorsehen.

      (2) Absolventinnen und Absolventen von (ggf. konsekutiven) Studiengängen im Umfang von weniger als 300 Leistungspunkten, aber mindestens 240 Leistungspunkten, die das Studium mit gehobenem Prädikat abgeschlossen haben, sowie Absolventinnen und Absolventen, die keinen Abschluss eines universitären Studiengangs nachweisen, aber ein fachlich einschlägiges Hochschulstudium (FH) mit gehobenem Prädikat abgeschlossen haben, können ebenfalls zur Promotion angenommen werden. Diese Absolventinnen und Absolventen müssen den Nachweis über die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit erbringen. Dies erfolgt entweder
      - durch eine qualifizierte Vorstellung des wissenschaftlichen Vorhabens in Form eines Exposés sowie durch mündliche Fachprüfungen in zwei Fächern, die an der Universität Hildesheim vertreten sind, oder
      - durch qualifizierte Studien- und Prüfungsleistungen eines Aufbaustudiums nach Absatz 3.
      Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

      (3) Das Aufbaustudium für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beträgt mindestens zwei Semester. Es ist unter Anleitung von mindestens einer Professorin und/oder einem Professor oder Habilitierten, die oder der Mitglied des Fachbereichs „Erziehungs- und Sozialwissenschaften“ ist, so zu planen, dass die Promotionsreife erlangt werden kann.
      Die endgültige Annahme als Doktorandin oder Doktorand wird durch den Promotionsausschuss nach Anhören der oder des betreuenden Professorin oder Professors ausgesprochen.

      (4) Die geplante oder die abgeschlossene wissenschaftliche Abhandlung darf weder in ihrer Gesamtheit noch in Teilen einer anderen wissenschaftlichen oder künstlerischwissenschaftlichen Hochschule vorliegen oder von einer solchen abgelehnt worden sein.

      § 7 Promotionsstudienleistungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt zusätzlich den Nachweis besonderer wissenschaftlicher oder fachlicher Leistungen voraus, die nach dem Studienabschluss, der im Sinne von § 3 zur Promotion berechtigt, zu erbringen sind.

      (2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll neben einer breiteren Expertise im Promotionsfach auch eine umfassendere Kompetenz im wissenschaftlichen Arbeiten, insbesondere in Präsentation, Diskussion und interdisziplinärem Transfer wissenschaftlicher Inhalte erworben haben. In jedem Fall ist der Nachweis der Präsentation von Teilen des Dissertationsvorhabens im Rahmen universitärer Kolloquien oder wissenschaftlicher Fachtagungen erforderlich.

      (3) Diese Promotionsstudienleistungen müssen mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotion nachgewiesen werden. Sie bestehen in der Regel entweder
      - im Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Promotionskolleg des Fachbereichs 1 der Universität Hildesheim bzw. einem Nachweis entsprechender Studienleistungen nach dem promotionsqualifizierenden Studienabschluss oder
      - im Nachweis besonderer wissenschaftlicher Forschungsleistungen im Promotionsfach nach dem promotionsqualifizierenden Abschluss.
      (a) durch Publikationen in anerkannten Fachzeitschriften oder Editionen und dem Nachweis wissenschaftlicher Fachvorträge oder
      (b) durch eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit in einem anerkannten wissenschaftlichen Forschungsinstitut, die durch wissenschaftliche Arbeiten (Projektberichte und Fachvorträge) ausgewiesen ist.
      Über die Annahme der vorgelegten Leistungsnachweise entscheidet der Promotionsausschuss.

      (4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auf die Vorlage von Leistungsnachweisen im Sinne von Absatz 3 ganz oder teilweise verzichten, bzw. andere Leistungen als äquivalent anerkennen. Als Ausnahmegründe dieser Art können insbesondere
      - eine langjährige erfolgreiche berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Dissertationsprojekts
      oder
      - eine mehrsemestrige wissenschaftliche universitäre Lehrtätigkeit im Promotionsfach berücksichtigt werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

      (2) Dem Antrag sind fünf maschinengeschriebene oder gedruckte Exemplare einer in deutscher oder englischer Sprache abgefassten wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) beizufügen. Über Ausnahmen bezüglich der Sprache, in der die Abhandlung abgefasst werden kann, entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag...
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

      (2) Dem Antrag sind fünf maschinengeschriebene oder gedruckte Exemplare einer in deutscher oder englischer Sprache abgefassten wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) beizufügen. Über Ausnahmen bezüglich der Sprache, in der die Abhandlung abgefasst werden kann, entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten. Außerdem müssen zwei elektronisch lesbare Fassungen zur Verfügung gestellt werden (z.B. auf CD-ROM oder ggf. per Upload auf einen dafür vorgesehenen Universitätsserver), wobei eine Version identisch mit der maschinengeschriebenen/gedruckten Version sein muss und die zweite Version so anonymisiert sein muss, dass der Urheber der Dissertation aus der Arbeit für Dritte nicht erkennbar ist. Die Vorlage mehrerer wissenschaftlicher Arbeiten ist zulässig, wenn diese in ihrer Gesamtheit die Anforderungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 erfüllen. Der innere Zusammenhang der einzelnen Arbeiten ist besonders darzulegen. Die Vorlage einer Gemeinschaftsarbeit ist nicht zulässig.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 1 Verleihung des Doktorgrades
      ...
      (4) Cotutelle-Verfahren
      Im Fachbereich 1 können Promotionsvorhaben durchgeführt werden, die gemeinsam mit einer ausländischen Universität betreut werden. Über die Kooperation bei einem Promotionsvorhaben wird eine Vereinbarung zwischen den beiden Universitäten und den zuständigen Fachbereichen bzw. Fakultäten geschlossen. Die Vereinbarung orientiert sich an den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz zu bi-nationalen Promotionsverfahren. In ...
      § 1 Verleihung des Doktorgrades
      ...
      (4) Cotutelle-Verfahren
      Im Fachbereich 1 können Promotionsvorhaben durchgeführt werden, die gemeinsam mit einer ausländischen Universität betreut werden. Über die Kooperation bei einem Promotionsvorhaben wird eine Vereinbarung zwischen den beiden Universitäten und den zuständigen Fachbereichen bzw. Fakultäten geschlossen. Die Vereinbarung orientiert sich an den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz zu bi-nationalen Promotionsverfahren. In der Vereinbarung werden die Zusammensetzung der Promotionskommission und das Prüfungsverfahren festgelegt, die den Regelungen der Promotionsordnung des Fachbereichs nicht entgegenstehen darf. Bei der Erstellung der Vereinbarung ist der Promotionsausschuss des FB 1 miteinzubeziehen.

      (5) Kooperative Promotionen mit Fachhochschulen finden auf der Grundlage entsprechender Kooperationsvereinbarungen statt, die den Anforderungen dieser Ordnung entsprechen müssen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 116 - Nr. 2/2016, S. 18 ff.

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