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Technische Universität Darmstadt

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  • University Technische Universität Darmstadt
  • Faculty / department Fachbereich Architektur
  • Degree Architecture
  • Subjects Architecture, general
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnung der Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 9. Novelle vom 15. November 2023 (PO/AT)

      § 7 Annahme als Doktorand_in

      (1) Mit der Annahme als Doktorand_in beginnt das Promotionsverhältnis. Das Thema der Dissertation muss Fachgebieten entnommen sein, die an der TU Darmstadt in Forschung und Lehre ausreichend vertreten sind. Mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktor...
      Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnung der Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 9. Novelle vom 15. November 2023 (PO/AT)

      § 7 Annahme als Doktorand_in

      (1) Mit der Annahme als Doktorand_in beginnt das Promotionsverhältnis. Das Thema der Dissertation muss Fachgebieten entnommen sein, die an der TU Darmstadt in Forschung und Lehre ausreichend vertreten sind. Mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand muss die Bewerberin oder der Bewerber einen Vorschlag für eine Betreuerin oder einen Betreuer vorlegen. Die Stellungnahme der vorgeschlagenen Betreuungsperson ist beizufügen. Der oder die Vorgeschlagene hat das Recht, die Betreuung abzulehnen. Der Antrag auf Annahme ist unmittelbar nach dem Erhalt der Betreuungszusage an das Dekanat des zuständigen Fachbereichs zu richten.

      (2) Der Antrag muss weiter folgende Angaben enthalten:
      a) Nachweis eines zur Promotion nach dieser Promotionsordnung berechtigenden Abschlusses;
      b) Vorschlag der Betreuungsperson nach § 10 Abs. 1; wird eine Betreuungsperson nach § 11 Abs. 2b vorgeschlagen ist ein zusätzliches positives Votum eines Mitglieds der Professorengruppe des Fachbereiches vorzulegen;
      c) die für die Entscheidung des Promotionsausschusses erforderlichen weiteren Angaben, die auf den Internetseiten des Fachbereichs veröffentlicht sind.
      d) die für die Hochschulstatistik erforderlichen Angaben.

      (3) Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche legen die fachliche Ausrichtung des zur Promotion berechtigenden Abschlusses fest. Sie können eine Mindestnote des vorzulegenden Abschlusses bestimmen und zusätzliche Nachweise zu den Promotionsvoraussetzungen verlangen.

      (4) Die zum Zwecke der Hochschulstatistik erforderlichen Angaben, deren Erhebung und die Form der Weiterleitung bestimmt das Präsidium.

      (5) Bedingung für die Annahme als Doktorand_in ist alternativ:
      a) ein Masterabschluss der TU Darmstadt, der zur Dissertation auf dem Gebiet der Dissertation befähigt, oder ein gleichwertiger Abschluss in einem Masterstudiengang einer Universität oder Hochschule nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten (CP) gemäß ECTS. Als gleichwertig gilt nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen ein mit einem Staatsexamen abgeschlossenes Universitätsstudium. Gleichwertigkeit besteht, wenn der Abschluss gegenüber dem Abschluss an der Technischen Universität Darmstadt keinen wesentlichen Unterschied ausweist. Hierüber entscheidet der Promotionsaus-schuss im Rahmen der Annahme.
      b) ein Masterabschluss für Höheres Lehramt an beruflichen Schulen (Master of Education) mit mindestens 120 Leistungspunkten (CP) gemäß ECTS, soweit die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche eine Annahme vorsehen;
      c) ein in den Besonderen Bestimmungen des Fachbereichs vorgesehener Abschluss, wenn durch besondere Angebote und ein positiv verlaufenes Eignungsfeststellungsverfahren sichergestellt ist, dass die einem Master-Abschluss entsprechende Qualifikation bei der Einleitung des Promotionsverfahrens nachgewiesen wird.
      d) ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach lit. a oder b vergleichbaren Studiums im Ausland, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und der vom Promotionsausschuss des jeweiligen Fachbereiches anerkannt wird. Bewerberinnen bzw. Bewerber, die die Voraussetzung nach Abs. 5 erfüllen, aber ein Studium nach Abs. 5 lit. a in einem anderen als den in den Besonderen Bestimmungen des promotionsführenden Fachbereichs nach Abs. 3 genannten Fächern abgeschlossen haben, können als Doktorand_in angenommen werden, wenn dies im Interesse interdisziplinärer Forschung liegt und die Bewerber_innen auch im Gebiet der Dissertation über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

      (6) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorand bzw. die Doktorandin. Er entscheidet im Falle des § 7a über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit nach Abs. 5 lit. a erforderlichen Auflagen, insbesondere über Nachweise erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Die Annahme als Doktorand_in kann nur unter Angabe von Gründen verweigert werden. Unvollständige und nicht den formalen Anforderungen genügende Anträge werden abgelehnt. Der Antrag ist auch abzulehnen, wenn eine ausreichende fachlich kompetente Betreuung der Dissertation durch eine Person nach § 10 Abs. 1 nicht gesichert ist oder wenn die erforderlichen Ressourcen nicht zur Verfügung gestellt werden können. Ein Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens und auf Annahme besteht nicht. Der Promotionsausschuss gewährleistet durch die Annahme als Doktorand_in die spätere Begutachtung der Arbeit.

      § 7a Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Werden die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 5 nicht festgestellt oder bestehen Zweifel an der fachlichen Ausrichtung eines Abschlusses, wird ein Eignungsfeststellungsverfahren nach den Besonderen Bestimmungen des jeweiligen Fachbereichs durchgeführt.

      (2) Das Eignungsfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob eine Bewer-berin bzw. ein Bewerber zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen einer Promotion befähigt ist. Das Eignungsfeststellungsverfahren kann die Ableistung von Prüfungen und den Besuch bestimmter Veranstaltungen als Auflage mit der Annahme verbinden. Die Annahme mit Auflagen berechtigt die betreffenden Personen sich als Promotionsstudierende einzuschreiben. Die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens darf in der Regelzwei Semester nicht überschreiten. Das Eignungsfeststellungsverfahren endet mit der Beurteilung „geeignet“ bzw. „nicht geeignet“. Werden die Auflagen nicht erfüllt, wird die Annahme durch förmlichen Bescheid des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Promotionsausschusses widerrufen.

      (3) Die Fachbereiche können die Ausgestaltung, das Verfahren und weitere Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens in den Besonderen Bestimmungen regeln. Soweit hier keine Regelungen getroffen werden, gelten die Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der Technischen Universität Darmstadt (APB) vom 19. April 2004 (Staatsanzeiger Nr. 25 vom 21. Juni 2004, S. 1998) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.


      Aus: Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Architektur vom 16.07.2019

      Zu § 7 Abs. 3:
      Zur Promotion berechtigt sind Personen, die einen Masterstudiengang in Architektur,
      Städtebau/Stadtplanung oder Architektur- und Kunstgeschichte oder Klassischer Archäologie an der TU Darmstadt oder einen gleichwertigen Studiengang mit einer verwandten fachlichen Ausrichtung an einer anderen Hochschule abgeschlossen haben.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnung der Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 9. Novelle vom 15. November 2023 (PO/AT)

      § 9 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete des Fachbereiches zuzuordnen sein und muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse liefern. Sie ist in deutsc...
      Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnung der Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 9. Novelle vom 15. November 2023 (PO/AT)

      § 9 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete des Fachbereiches zuzuordnen sein und muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse liefern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Andere Sprachen sind mit vorheriger Zustimmung des Promotionsausschusses möglich. Ein entsprechender Antrag soll möglichst bei der Entscheidung über die Annahme als Doktorand_in gestellt werden. Das Recht, diesen Antrag später zu stellen, bleibt unbenommen. Die Dissertation ist von dem Bewerber bzw. von der Bewerberin mit einem Verzeichnis aller benutzten Quellen und einer Erklärung zu versehen, dass er die Arbeit - abgesehen von den in ihr ausdrücklich genannten Hilfen - selbstständig verfasst hat.

      (2) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben sind.

      (3) Ist ein Forschungsprojekt von mehreren Doktoranden bzw. Doktorandinnen gemeinschaftlich bearbeitet worden, ist für alle je ein gesondertes Promotionsverfahren durchzuführen.

      (4) Eine kumulative Dissertation aus mehreren Veröffentlichungen ist möglich, wenn die Besonderen Bestimmungen des Fachbereichs dies zulassen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Form der Dissertation. Der kumulativen Dissertation ist eine ausführliche Synopse voranzustellen, in der der wissenschaftliche Bezugsrahmen dargelegt wird sowie die Einordnung der Einzelpublikationen in einen Gesamtzusammenhang erfolgt. In den Besonderen Bestimmungen sind die Einzelheiten für die Ausgestaltung, insbesondere
      - die Gestaltung der Synopse zu den Teilen der Dissertation;
      - die Mindestanzahl der angenommenen Veröffentlichungen und die diesbezüglichen Anforderungen an den Veröffentlichungsstand (mindestens acceptance letter des Herausgebers);
      - sowie die Möglichkeit der Ko-Autorenschaft zu regeln.
      Die Veröffentlichungen müssen in wissenschaftlich begutachteten Publikationen erfolgen. Es ist eine Erklärung der Referierenden des Promotionsverfahrens erforderlich, dass sie an der Begutachtung der Veröffentlichung nicht beteiligt waren.

      (5) Sind die zur kumulativen Dissertation vorgelegten Veröffentlichungen nicht in alleiniger Urheberschaft des Doktoranden bzw. der Doktorandin geschaffen worden, so ist eine Erklärung sowohl des Doktoranden bzw. der Doktorandin sowie aller Koautoren als auch der wissenschaftlichen Betreuerin bzw. des wissenschaftlichen Betreuers (in der Regel des bzw. der Referierenden) beizufügen, aus der sich die zu bewertenden selbständigen Leistungen anhand nachvollziehbarer Kriterien bestimmen lassen, die eine eindeutige Abgrenzung des jeweiligen Anteils ermöglichen. Der Anteil des Doktoranden bzw. der Doktorandin an der Veröffentlichung muss explizit angegeben werden. Die kumulative Dissertation ist für Doktoranden bzw. Doktorandinnen gemäß §7 Abs. 5 lit. b und § 7 Abs. 5 lit. c ausgeschlossen. Die Vorschriften zur Einleitung des Promotionsverfahrens und zur Dissertation müssen durch alle Teile der kumulativen Dissertation erfüllt werden.

      Aus: Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Architektur vom 16.07.2019
      Zu § 9 Abs. 4:
      (1) Eine kumulative Dissertation ist möglich. Die Teile der kumulativen Dissertation müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang zueinanderstehen, der durch eine gemeinsame Einleitung sowie eine übergreifende Synthese mit Diskussion und Zusammenfassung schlüssig darzulegen ist. Es muss deutlich erkennbar sein, welche Teile der Dissertation bereits veröffentlicht bzw. zur Veröffentlichung eingereicht wurden.

      (2) Die Mindestanzahl der Veröffentlichungen beträgt zwei, ein drittes Manuskript muss zumindest angenommen sein (mindestens acceptance letter des Herausgebers).

      (3)
      a) Die Veröffentlichungen müssen entweder in internationalen, wissenschaftlichen, fachrezensierten Fachzeitschriften mit Fachgutachtersystem (peer-review Begutachtungsverfahren) erfolgen. In den Gutachten der Referierenden muss eine Aussage über die Qualität der Fachzeitschriften enthalten sein
      oder
      b) die Qualität der Inhalte der eingereichten Schriften der kumulativen Promotionsschrift wird durch ein drittes, externes Gutachten geprüft.

      (4) Sind die zur kumulativen Dissertation vorgelegten Veröffentlichungen nicht in alleiniger Urheberschaft des/der Doktorand_in geschaffen worden, so ist eine Erklärung sowohl des/der Doktorand_in sowie aller Koautoren als auch der wissenschaftlichen Betreuerin/des
      wissenschaftlichen Betreuers (in der Regel des/der Referierenden) beizufügen, aus der sich die zu
      bewertenden selbständigen Leistungen anhand nachvollziehbarer Kriterien bestimmen lassen, die eine eindeutige Abgrenzung des jeweiligen Anteils ermöglichen. Der Anteil des/der Doktorand_in an der Veröffentlichung muss explizit angegeben werden.

      (5) In der Regel sollten die Veröffentlichungen zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation nicht älter als 5 Jahre sein.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnung der Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 9. Novelle vom 15. November 2023 (PO/AT)

      §1 Die Promotion
      Promotionsrecht des Fachbereiches
      ...
      (4) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (Doppelpromotion) ist möglich. Näheres hierzu ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten zu regeln, der insbesondere Rege...
      Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnung der Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 9. Novelle vom 15. November 2023 (PO/AT)

      §1 Die Promotion
      Promotionsrecht des Fachbereiches
      ...
      (4) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (Doppelpromotion) ist möglich. Näheres hierzu ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten zu regeln, der insbesondere Regelungen über Referierende, Ort und Durchführung der mündlichen Prüfung, die Gestaltung der Urkunde und Details zur Veröffentlichung enthalten muss.

      (5) Ein gemeinsames Promotionsverfahren mit einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften (kooperative Promotion) ist möglich. Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können hierzu fachspezifische Regelungen treffen. Zuständig sind die Gremien des Fachbereichs, an den sich der Antrag auf Annahme als Doktorand_in richtet. Soweit das Hessische Hochschulgesetz, diese Promotionsordnung oder die besonderen Bestimmungen keine Regelungen treffen, sind die Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und die Beteiligung der Partnerhochschule im Benehmen mit dem zuständigen Fachbereich in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Hochschulen zu regeln.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Satzungsbeilage 2019-V, S. 2 ff der TU Darmstadt

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