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Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau

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Quick Overview

  • University Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau
  • Faculty / department Theologische Fakultät
  • Degree Catholic Theology
  • Subjects Theology, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, dass der Bewerber/die Bewerberin
      1. einen qualifizierten Abschluss
      a) eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
      b) eines Studiengangs an einer deutschen Universität oder Pädagogischen Hochschule, Musikhochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      c) eines auf einem grundständigen Studiengang aufbauenden Stud...
      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, dass der Bewerber/die Bewerberin
      1. einen qualifizierten Abschluss
      a) eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
      b) eines Studiengangs an einer deutschen Universität oder Pädagogischen Hochschule, Musikhochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      c) eines auf einem grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer deutschen Universität, Pädagogischen Hochschule oder anderen Hochschule mit Promotionsrecht in einem bezüglich des vorgesehenen Dissertationsthemas relevanten Fach erworben hat,
      2. nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer anderen Fakultät oder Hochschule als Doktorand/Doktorandin angenommen beziehungsweise zur Promotion zugelassen ist und nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung bestanden hat und
      3. nicht unwürdig zur Führung des Doktorgrades im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist. Beträgt in Fällen gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b die Regelstudienzeit weniger als fünf Jahre, muss der Bewerber/die Bewerberin das Studium mindestens mit der Gesamtnote 2,0 abgeschlossen haben; wurde die Abschlussarbeit mindestens mit der Note 1,7 bewertet, so genügt auch die Gesamtnote 2,3.

      (2) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Feststellung der Gleichwertigkeit mit den erforderlichen inländischen Studienabschlüssen. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Kann die Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses nicht festgestellt werden, weil einzelne Studien- und Prüfungsleistungen nicht nachgewiesen wurden, kann der Bewerber/die Bewerberin zur Promotion zugelassen werden, wenn die fehlenden Studien- und Prüfungsleistungen aufgrund der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens nachgeholt werden können und das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert wird; die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens soll zwei Semester nicht überschreiten.

      (3) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Bachelor- oder Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b fallen, können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ihr Studium mit der Gesamtnote 1,0 abgeschlossen und in ihrer Abschlussarbeit die Note 1,0 erreicht haben, eine positive Stellungnahme eines Hochschullehrers/einer Hochschullehrerin aus dem für die Dissertation vorgesehenen Fachgebiet zur Befähigung des Bewerbers/der Bewerberin vorliegt und der Promotionsausschuss die Annahme als Doktorand/Doktorandin einstimmig befürwortet.

      (4) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Diplomstudiengängen einer Fachhochschule, einer Berufsakademie oder der Notarakademie Baden-Württemberg in einem gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 geeigneten Fach können vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden, wenn sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen, dass sie in dem für die Dissertation vorgesehenen Fachgebiet grundsätzlich in gleichem Maße, wie dies bei Absolventen/Absolventinnen nach Absatz 1 vorausgesetzt wird, zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind. Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass der Bewerber/die Bewerberin das Studium mindestens mit der Gesamtnote 1,3 abgeschlossen und in der Abschlussarbeit die Note 1,0 erreicht hat und dass ein Hochschullehrer/eine Hochschullehrerin, ein außerplanmäßiger Professor/eine außerplanmäßige Professorin oder ein Privatdozent/eine Privatdozentin der Theologischen Fakultät die Zulassung befürwortet und sich zur Betreuung der Dissertation bereit erklärt. Die im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens zu erbringenden Leistungen werden unter Berücksichtigung des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas im Einvernehmen mit dem/der zukünftigen verantwortlichen Betreuer verantwortlichen Betreuerin und den für das gewünschte Fachgebiet zuständigen Fachvertretern Fachvertreterinnen vom Promotionsausschuss festgelegt, wobei mindestens zwei Haupt- beziehungsweise Masterseminare nachzuweisen sind, die mindestens mit der Note „gut“ bewertet wurden. Die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens soll zwei Semester nicht überschreiten.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation ist aus einem Fachgebiet zu wählen, das an der Theologischen Fakultät ordnungsgemäß vertreten ist. Die Dissertation muss die Befähigung des Doktoranden/der Doktorandin zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Auf begründeten Antrag des Dok...
      § 8 Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation ist aus einem Fachgebiet zu wählen, das an der Theologischen Fakultät ordnungsgemäß vertreten ist. Die Dissertation muss die Befähigung des Doktoranden/der Doktorandin zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Auf begründeten Antrag des Doktoranden/der Doktorandin kann der Promotionsausschuss die Anfertigung der Dissertation in einer anderen Wissenschaftssprache zulassen, wenn ihre Begutachtung innerhalb der Theologischen Fakultät gesichert ist. Der Antrag ist vor der Anfertigung der Dissertation mit einer Stellungnahme des verantwortlichen Betreuers/der verantwortlichen Betreuerin beim Promotionsausschuss einzureichen. Ist die Dissertation in einer Fremdsprache abgefasst, muss sie als Anhang eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel als Monographie abzufassen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss auch die Einreichung von mindestens vier zusammenhängenden wissenschaftlichen Arbeiten des Doktoranden/der Doktorandin als kumulative Dissertation zulassen, sofern beide Betreuer/Betreuerinnen der kumulativen Dissertation zugestimmt haben; dem Antrag sind die positiven Stellungnahmen der Betreuer/Betreuerinnen beizufügen. Die zu einer kumulativen Dissertation zusammengefassten Arbeiten müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden und in begutachteten, international anerkannten Fachzeitschriften publiziert oder zur Publikation angenommen sein. In der Regel muss der Doktorand/die Doktorandin mindestens drei dieser Arbeiten als Alleinautor/Alleinautorin verfasst haben und keine der Arbeiten darf gemeinsam mit einem Betreuer/einer Betreuerin oder einem Gutachter/einer Gutachterin der Dissertation verfasst worden sein; über die Gewährung von Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen, mit einer Begründung versehenen Antrag des Doktoranden/der Doktorandin. Keine der eingereichten Arbeiten darf Gegenstand einer anderen Dissertation eines laufenden oder abgeschlossenen Promotionsverfahrens des Doktoranden/der Doktorandin sein. Der Gesamtschrift ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den eingereichten Arbeiten in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema sowie gegebenenfalls die Würdigung des individuellen eigenen Beitrags des Doktoranden/der Doktorandin sowie des Beitrags der weiteren Autoren/Autorinnen der einzelnen Arbeiten vornimmt.

      (4) Ist die Dissertation aus gemeinsamer Forschungsarbeit hervorgegangen, muss die individuelle Leistung des Doktoranden/der Doktorandin deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

      (5) Eine bereits vollständig oder in wesentlichen Teilen veröffentlichte Monographie kann nicht als Dissertation angenommen werden.

      (6) Die Dissertation muss ein Titelblatt nach dem von der Theologischen Fakultät zur Verfügung gestellten Muster, ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung sowie ein ausführliches Verzeichnis der verwendeten Quellen und Literatur enthalten.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 26 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder mehreren anderen in- oder ausländischen Hochschulen mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Albert-Ludwigs-Universität und der beziehungsweise den betreffenden Hochschulen. Diese Kooperationsvereinbarung ist von dem Doktoranden/der Doktorandin und auf Seiten der Albert-Ludwigs-
      Universität von dem Betreuer/de...
      § 26 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder mehreren anderen in- oder ausländischen Hochschulen mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Albert-Ludwigs-Universität und der beziehungsweise den betreffenden Hochschulen. Diese Kooperationsvereinbarung ist von dem Doktoranden/der Doktorandin und auf Seiten der Albert-Ludwigs-
      Universität von dem Betreuer/der Betreuerin, dem/der Vorsitzenden des Promotionsausschusses sowie dem Rektor/der Rektorin zu unterzeichnen. In der Kooperationsvereinbarung sind insbesondere folgende Inhalte zu regeln:
      1. die Durchführung der wissenschaftlichen Betreuung des Doktoranden/der Doktorandin,
      2. der Mindestumfang der Forschungsaufenthalte an den Partnerhochschulen,
      3. die Prüfungsmodalitäten einschließlich der zu verwendenden Sprache, der Besetzung der Prüfungskommission und des anzuwendenden Notensystems,
      4. die Modalitäten der Verleihung des Doktorgrades,
      5. die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation,
      6. die Übernahme von Reisekosten.

      (2) Für Promotionen, die die Albert-Ludwigs-Universität in gemeinsamer Betreuung mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen durchführt, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind.

      (3) Der Doktorand/Die Doktorandin wird von je einem/einer akademischen Lehrer/Lehrerin der beteiligten anderen Hochschulen und von einem/einer akademischen Lehrer/Lehrerin der Theologischen Fakultät, der/die die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 erfüllt, betreut.

      (4) Der Doktorand/Die Doktorandin entscheidet im Einvernehmen mit den Betreuern/Betreuerinnen der Dissertation, an welcher der beteiligten Hochschulen das Promotionsverfahren durchgeführt wird.

      (5) Auf der Rückseite des Titelblatts der Dissertation sind die beteiligten Fakultäten und Hochschulen anzugeben.

      (6) Für die Begutachtung der Dissertation, die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Festlegung des Gesamtergebnisses der Promotion und die Möglichkeiten zur Wiederholung der Promotion gelten die Bestimmungen derjenigen Hochschule, an der das Promotionsverfahren durchgeführt wird, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:
      1. Wird das Promotionsverfahren nicht an der Albert-Ludwigs-Universität durchgeführt, ist sicherzustellen, dass mindestens ein Fachvertreter/eine Fachvertreterin der Theologischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität, der/die die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 erfüllt, am Promotionsverfahren der anderen Hochschule beteiligt ist.
      2. Wird das Promotionsverfahren an der Albert-Ludwigs-Universität durchgeführt, wird mindestens ein Vertreter/eine Vertreterin der anderen beziehungsweise einer der anderen beteiligten Hochschulen als Gutachter/Gutachterin oder Prüfer/Prüferin bestellt, der/die die Voraussetzungen gemäß § 3 Ab- satz 2 erfüllt.

      (7) Die Promotionsurkunde enthält die Namen und Unterschriften der gemäß den Promotionsordnungen der beteiligten Hochschulen vorgesehenen Personen und wird mit dem Siegel der Theologischen Fakultät sowie dem Siegel der anderen beteiligten Hochschule/Hochschulen beziehungsweise Fakultät/Fakultäten versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines Doktors der Philosophie sowie gegebenenfalls des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Bei Ausstellung zweier Promotionsurkunden gelten Satz 1 bis 3 entsprechend.

      (8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der/die Promovierte das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und, im Falle einer gemeinsamen Promotion mit einer ausländischen Hochschule, in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Hochschule angehört, den entsprechenden akademischen Grad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben.

      (9) Für die Publikation der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Kooperationsvereinbarung auf das Recht der beziehungsweise einer anderen beteiligten Hochschule verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass die Theologische Fakultät je nach Art der Veröffentlichung die gemäß § 15 Absatz 3 erforderliche Anzahl an Pflichtexemplaren erhält.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 20/2024, S. 52 ff.

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