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Universität Augsburg

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • Fachpromotionsordnung:

      § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
      Zu § 6 APromO

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin:
      1. fünf Jahre Katholische Theologie an einer deutschen Universität oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Philosophisch-Theologischen Hochschule studiert und den Grad eines Lizentiaten der Theologie erworben oder die Prüfung zum Magister Theologiae bzw. eine theologische Diplom- oder A...
      Fachpromotionsordnung:

      § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
      Zu § 6 APromO

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin:
      1. fünf Jahre Katholische Theologie an einer deutschen Universität oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Philosophisch-Theologischen Hochschule studiert und den Grad eines Lizentiaten der Theologie erworben oder die Prüfung zum Magister Theologiae bzw. eine theologische Diplom- oder Abschlussprüfung mindestens mit der Note 2 (= 1,51 bis 2,50) abgelegt oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Hauptfach Katholische Religionslehre mindestens mit der Note 2 (= 1,51 bis 2,50) bestanden und den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an theologischen Ergänzungsstudien (Aufbaustudium) im Sinne der Anlage zu dieser Promotionsordnung erbracht hat;
      2. lateinische und griechische Sprachkenntnisse mindestens im Umfang des fakultätsinternen Latinums bzw. Graecums, die jeweils einem Sprachkurs im Umfang von 10 SWS entsprechen, und hebräische Sprachkenntnisse mindestens im Umfang des fakultätsinternen Hebraicums, das einem Sprachkurs im Umfang von mindestens 6 SWS entspricht, nachweist; die näheren Modalitäten der Sprachprüfungen regelt die Prüfungsordnung für die akademischen Prüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Augsburg in der jeweils gültigen Fassung.

      (2) Der Ständige Promotionsausschuss kann folgende Ausnahmen von den Erfordernissen des Absatzes 1 genehmigen:
      1. Bewerber oder Bewerberinnen, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Katholische Religionslehre mit einer Note 2,51 oder schlechter bestanden haben, müssen den Abschluss der Ergänzungsprüfungen (Aufbaustudium) im Sinne der Anlage zu dieser Promotionsordnung mindestens mit der Note 2 (= 1,51 bis 2,50) nachweisen.
      2. Bei Bewerbern oder Bewerberinnen, die einen anderen der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Studiengänge mit einer Note 2,51 oder schlechter abgeschlossen haben, benennt der Ständige Promotionsausschuss zwei Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, die auf der Grundlage eines 30-minütigen Qualifikationsgespräches in jeweils einem Gutachten die wissenschaftliche Befähigung zur Promotion feststellen; die Annahme der Gutachten obliegt dem Ständigen Promotionsausschuss.
      3. Bewerber oder Bewerberinnen, die ihre Dissertation nicht im Bereich der Biblischen Theologie (Alttestamentliche oder Neutestamentliche Wissenschaft) verfassen, können von der Verpflichtung zum Erwerb des fakultätsinternen Hebraicums im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 dispensiert werden. Die vom fakultätsinternen Hebraicum befreiten Studierenden sind verpflichtet, die erfolgreiche Absolvierung eines „Grundkurses Hebräisch“ im Umfang von 2 SWS nachzuweisen.

      (3) 1Bei Bewerbern oder Bewerberinnen, die einen anderen theologischen Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule oder Philosophisch-Theologischen Hochschule des Inoder Auslandes studiert haben, entscheidet der Ständige Promotionsausschuss über die Anerkennung des Studiengangs und der Abschlussprüfung und ob das erlangte Prädikat mindestens der Note 2 (1,51 bis 2,50) entspricht. 2Eine Anerkennung erfolgt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Vergleich zu den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Studiengängen bestehen. 3Abs. 2 gilt entsprechend.
      4Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. 5Der Bewerber bzw. die Bewerberin kann nur zugelassen werden, wenn ein Abschlußexamen bzw. Ergänzungsprüfungen in allen theologischen Pflichtfächern vorliegen (vgl. Akkommodationsdekret I, Nr. 18).

      (4) Für die Zulassung müssen neben den in § 6 Abs. 1 APromO genannten Voraussetzungen die folgenden zusätzlichen Erfordernisse vorliegen:
      1. ein Zeugnis des eigenen Ordinarius des Promovenden (gemäß Akkommodationsdekret I, Nr. 19 f.)
      2. mindestens acht qualifizierte Seminarscheine je mit der Mindestnote befriedigend (= 2,51 bis 3,50), davon mindestens je ein Seminarschein aus der biblischen, historischen, systematischen und praktischen Theologie.
      Von den genannten acht qualifizierten Seminarscheinen sind mindestens drei
      Seminarscheine nach abgeschlossener Magister Theologiae- oder Diplomhauptprüfung beziehungsweise nach abgeschlossener Erster Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit dem vertieft studierten Fach Katholische Religionslehre zu erwerben. Seminarscheine, die in einem Lizentiat-Aufbaustudium erworben wurden, können angerechnet werden. Mindestens zwei der acht qualifizierten Seminarscheine müssen aus dem Fach der Dissertation sein.

      (5) Der Ständige Promotionsausschuss kann in begründeten Fällen nicht die deutsche Sprache beherrschende Bewerber oder Bewerberinnen zur Promotion zulassen, sofern der Betreuer oder die Betreuerin, die Gutachter bzw. Gutachterinnen und die Prüfer bzw. Prüferinnen die andere Sprache beherrschen und zustimmen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 5 Dissertation
      Zu § 9 APromO

      (1) 1Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. 2Aus wichtigem Grund kann der Ständige Promotionsausschuss die Abfassung der Dissertation in einer anderen Sprache zulassen, wenn zwei Gutachter oder Gutachterinnen bestellt werden können, die die andere Sprache beherrschen.

      (2) 1Falls die eingereichte Arbeit ganz oder teilweise schon in einer anderen Fakultät des In- oder Auslandes zum Erwerb eines akademischen Grades vorgeleg...
      § 5 Dissertation
      Zu § 9 APromO

      (1) 1Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. 2Aus wichtigem Grund kann der Ständige Promotionsausschuss die Abfassung der Dissertation in einer anderen Sprache zulassen, wenn zwei Gutachter oder Gutachterinnen bestellt werden können, die die andere Sprache beherrschen.

      (2) 1Falls die eingereichte Arbeit ganz oder teilweise schon in einer anderen Fakultät des In- oder Auslandes zum Erwerb eines akademischen Grades vorgelegen hat, ist ein Beschluss des Ständigen Promotionsausschusses herbeizuführen. 2Die Anerkennung einer solchen Arbeit ist ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe möglich und nur sofern kein akademischer Grad für die Arbeit bereits vergeben wurde.

      (3) In Ausnahmefällen kann als Dissertation mit Zustimmung des Fakultätsrates auch eine bereits veröffentlichte Abhandlung eingereicht werden, die den Anforderungen des § 9 Abs. 3 Nr. 1 APromO entspricht.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Augsburg vom 18.12.2013

      § 33 Binationales Promotionsverfahren

      (1) 1Jede Fakultät der Universität Augsburg kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule eines anderen Landes (nachfolgend Partneruniversität) auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. 2Der Doktorgrad kann wahlweise in der Form der Univer...
      Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Augsburg vom 18.12.2013

      § 33 Binationales Promotionsverfahren

      (1) 1Jede Fakultät der Universität Augsburg kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule eines anderen Landes (nachfolgend Partneruniversität) auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. 2Der Doktorgrad kann wahlweise in der Form der Universität Augsburg oder in der Form der jeweiligen Partneruniversität geführt werden. 3Näheres regelt eine Kooperationsvereinbarung, die für jedes binationale Promotionsverfahren gesondert zu schließen ist, sofern die Partneruniversität keine Rechtsgrundlage für solche Verfahren besitzt. 4In der Kooperationsvereinbarung sollen die auf das binationale Promotionsverfahren anwendbaren Vorschriften aufgeführt werden und die Bestimmung der Gutachter und Gutachterinnen sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission geregelt werden.

      (2) Soweit nicht in den §§ 33 – 35 abweichend geregelt, gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung und der jeweiligen Fachpromotionsordnung.

      § 34 Zulassungsvoraussetzungen zum binationalen Promotionsverfahren

      1Die Zulassung zu einem binationalen Promotionsverfahren setzt voraus:
      1. Das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 6,
      2. sehr gute Kenntnisse der Sprache des Landes der Partneruniversität,
      3. einen mindestens sechsmonatigen Forschungsaufenthalt an der jeweiligen Partneruniversität. 2Von den Voraussetzungen nach Nrn. 2 und 3 kann befreit werden, wer bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat. 3Der Nachweis des Aufenthalts kann durch die Immatrikulation an der Partneruniversität erfolgen.

      § 35 Gutachter und Gutachterinnen im binationalen Promotionsverfahren

      (1) 1Ist der Bewerber oder die Bewerberin im binationalen Promotionsverfahren gemäß § 8 zur Promotion zugelassen worden, so werden mindestens zwei Gutachter oder Gutachterinnen für die Dissertation bestellt. 2Gutachter oder Gutachterin soll sein, wer den Bewerber oder die Bewerberin während der Anfertigung der Dissertation betreut hat.

      (2) 1Mindestens ein Gutachter oder eine Gutachterin wird aus dem Kreis der Mitwirkungsberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 bestellt. 2Mindestens ein weiterer Gutachter oder eine weitere Gutachterin wird von der Partneruniversität bestimmt.

      § 36 Mündliche Prüfung im binationalen Promotionsverfahren

      (1) 1Die mündliche Prüfung wird als Disputation oder in einer anderen in der Kooperationsvereinbarung bestimmten Form abgelegt. 2Näheres regeln die Fachpromotionsordnungen.

      (2) Der Prüfungskommission gehören mindestens die beiden Gutachter oder Gutachterinnen sowie ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende an, der oder die vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Ständigen Promotionsausschusses und einer entsprechenden Einrichtung an der Partneruniversität gemeinsam bestimmt wird.

      § 37 Prüfungssprache im binationalen Promotionsverfahren
      Die Prüfungssprache oder die Prüfungssprachen der Dissertation und der mündlichen Prüfung wird oder werden in den Fachpromotionsordnungen oder in der Kooperationsvereinbarung geregelt.

      § 38 Urkunde im binationalen Promotionsverfahren
      1Nach erfolgreichem Abschluss des binationalen Promotionsverfahrens erhält der Bewerber oder die Bewerberin eine von der Universität Augsburg und der Partneruniversität gemeinsam ausgestellte Urkunde. 2Anlage 1 enthält eine Empfehlung zur Gestaltung von gemeinsam ausgestellten Promotionsurkunden. 3Sonstige Voraussetzungen können in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden.

      § 11 Binationales Promotionsverfahren
      Zu §§ 33 bis 38 APromO

      (1) 1Die mündliche Prüfung soll entsprechend § 7 durchgeführt werden. 2Die Kooperationsvereinbarung kann davon abweichende Regelungen vorsehen.

      (2) 1Prüfungssprachen der Dissertation und der mündlichen Prüfung sind Deutsch und die Landessprache der Partneruniversität. 2Die Kooperationsvereinbarung kann vorsehen, dass Teile der mündlichen Prüfung auch in einer anderen Sprache durchgeführt werden können.
  • Institutional Information
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  • Doctoral study regulations
    • Source Internetseite der Universität Augsburg

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