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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Marburg U Fachbereich Fremdsprachliche Philologien (FB 10)

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau

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Quick Overview

  • University Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau
  • Faculty / department Fakultät für Biologie
  • Degree Molecular Medicine
  • Subjects Biology, general; Medicine
  • Academic degrees Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      Die Zulassung zur Promotion setzt das besonders qualifizierte Bestehen der Diplom- oder Masterprüfung im Fach Molekulare Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule voraus.

      § 5 Annahme als Doktorand/Doktorandin

      (1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 erfüllt, kann beim Promotionsausschuss die Annahme als Doktorand/Doktorandin schriftlich beantragen. Dies sollte in der Regel vor Ablauf der ersten sechs Monate nach Beginn der Di...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      Die Zulassung zur Promotion setzt das besonders qualifizierte Bestehen der Diplom- oder Masterprüfung im Fach Molekulare Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule voraus.

      § 5 Annahme als Doktorand/Doktorandin

      (1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 erfüllt, kann beim Promotionsausschuss die Annahme als Doktorand/Doktorandin schriftlich beantragen. Dies sollte in der Regel vor Ablauf der ersten sechs Monate nach Beginn der Dissertation geschehen. Über die Annahme entscheidet der Promotionsausschuss.

      (2) Dem Antrag sind beizufügen:
      - Die Nennung eines in Aussicht genommenen Themas und im Regelfall die Bereitschaftserklärung eines Professors/einer Professorin oder eines Privatdozenten/einer Privatdozentin, den Doktoranden/die
      Doktorandin während der Anfertigung der Dissertation zu betreuen.
      - Die Hochschulzugangsberechtigung.
      - Der Lebenslauf mit Darstellung des beruflichen und wissenschaftlichen Werdeganges des Bewerbers/derBewerberin mit genauer Angabe bestandener akademischer Examina und solcher, denen sich der Bewerber/die Bewerberin ohne Erfolg unterzogen hat, insbesondere vorheriger erfolgloser Promotionsgesuche.
      - Ein Führungszeugnis neueren Datums nach dem Bundeszentralregistergesetz.
      - Das Zeugnis eines Studienabschlusses im Fach Molekulare Medizin.

      (3) Sind die Zulassungsvoraussetzungen des § 4 erfüllt und die erforderlichen Unterlagen vollständig, so wird der Bewerber/die Bewerberin als Doktorand/Doktorandin angenommen. Hierüber erhält er/sie eine Bescheinigung, die ihn/sie nach Maßgabe des LHG zur Immatrikulation und zur Nutzung der Universitätseinrichtungen berechtigt. Im Falle der Annahme als Doktorand/Doktorandin verpflichtet sich die Hochschule gemäß § 38 Absatz 5 Satz 3 LHG zur wissenschaftlichen Betreuung und der/die betreuende Hochschullehrer/ Hochschullehrerin hat dafür zu sorgen, dass der Kandidat/die Kandidatin die Promotionsarbeit selbständig und ohne Zeitverlust durchführt.

      (4) Der Promotionsausschuss kann den Antrag auf Annahme als Doktorand/Doktorandin ablehnen, wenn das für die Dissertation gewählte Thema ungeeignet ist oder aus einem Fachgebiet stammt, das in den am Studiengang Molekulare Medizin beteiligten Instituten und Kliniken nicht ordnungsgemäß vertreten ist und ferner wenn die technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeit nicht gegeben sind.

      (5) Das Annahmegesuch kann ferner aus Gründen zurückgewiesen werden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen die Einziehung des Doktorgrades rechtfertigen.

      (6) Die Annahme als Doktorand/Doktorandin kann widerrufen werden, wenn dies von dem betreuenden Professor/der Professorin oder dem Privatdozenten/der Privatdozentin beim Promotionsausschuss beantragt wird (s. auch § 3 Absatz 4).
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein wissenschaftliches Thema aus den fachlichen Arbeitsbereichen der am Studiengang beteiligten Institute beider Fakultäten behandeln. Die Dissertation muss die Befähigung des Doktoranden/der Doktorandin zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu klarer Darstellung der Ergebnisse nachweisen. Sie muss eine eigene, selbständige Leistung des Doktoranden/der Doktorandin sein und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefern.
      ...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein wissenschaftliches Thema aus den fachlichen Arbeitsbereichen der am Studiengang beteiligten Institute beider Fakultäten behandeln. Die Dissertation muss die Befähigung des Doktoranden/der Doktorandin zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu klarer Darstellung der Ergebnisse nachweisen. Sie muss eine eigene, selbständige Leistung des Doktoranden/der Doktorandin sein und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefern.

      (2) Beruht die Dissertation auf einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit, so muss der individuelle Anteil des Doktoranden/der Doktorandin abgrenzbar und vom Doktoranden/von der Doktorandin in eigener Verantwortung selbständig erbracht und einer Einzelarbeit gleichwertig sein.

      (3) Die Dissertation kann in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst werden.

      (4) Die Dissertation kann als geschlossene wissenschaftliche Arbeit verfasst werden. Sie kann aber auch kumulativ sein, d. h. aus einer Übersicht und dazu gebundenen Veröffentlichungen, Manuskripten und ergänzenden Kapiteln bestehen. Die Übersicht soll eine Einführung in die Fragestellung, eine Zusammenfassung der Ergebnisse und deren Diskussion enthalten.

      (5) Auf dem Titelblatt der Dissertation muss angegeben sein, dass die Arbeit zum Zwecke der Erlangung der Doktorwürde eingereicht worden ist. Auf der Rückseite des Titelblatts werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Promotionsausschusses die Namen der Dekane/Dekaninnen der Fakultät für Biologie und der Medizinischen Fakultät, des Betreuers/der Betreuerin, des Referenten/der Referentin und des Korreferenten/der Korreferentin eingetragen. Dem Doktoranden/Der Doktorandin ist es freigestellt, der Dissertation eine Kurzfassung des Lebenslaufes beizufügen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 37/2006

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