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Kölner Hochschule für Katholische Theologie (KHKT)

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Quick Overview

  • University Kölner Hochschule für Katholische Theologie (KHKT)
  • Faculty / department Theologische Fakultät
  • Degree Catholic Theology
  • Subjects Theology, general
  • Academic degrees Dr. theol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
      Zum Doktoratsstudium kann zugelassen werden, wer
      1. eines akademischen Grades würdig ist,
      2. einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
      a) den Abschluss eines Lizentiats im Sinne eines Spezialstudiums gemäß Art. 74b der Apostolischen Konstitution „Veritatis gaudium“ mindestens mit dem Prädikat „gut“ (2, magna cum laude);
      b) den Abschluss eines einschlägigen theologischen oder philosophisch-theologischen Studiums im Umfang von zehn Se...
      § 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
      Zum Doktoratsstudium kann zugelassen werden, wer
      1. eines akademischen Grades würdig ist,
      2. einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
      a) den Abschluss eines Lizentiats im Sinne eines Spezialstudiums gemäß Art. 74b der Apostolischen Konstitution „Veritatis gaudium“ mindestens mit dem Prädikat „gut“ (2, magna cum laude);
      b) den Abschluss eines einschlägigen theologischen oder philosophisch-theologischen Studiums im Umfang von zehn Semestern an einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer staatlich anerkannten wissenschaftlichen Lehranstalt “ mindestens mit dem Prädikat „gut“ (2, magna cum laude) durch:
      i) das Theologische Diplom;
      ii) die Theologische Hauptprüfung für Weihebewerber (concursus pro seminario);
      ii) den Magister Theologiae oder einen vergleichbaren Abschluss eines fünfjährigen philosophisch-theologischen Studiengangs;
      iv) den Master of Education oder eine andere staatlich anerkannte wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt im Fach Religionslehre (unter den weiteren Voraussetzungen des § 8);
      v) den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG (unter den weiteren Voraussetzungen des § 8). Über die Anerkennung gleichwertiger oder gleichartiger Grade oder Prüfungen, auch Prüfungsteile, entscheidet der Promotionsausschuss;
      c) einen Abschluss an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule entsprechend Nr. 2 b, sofern Gleichwertigkeit besteht, die durch den Promotionsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags geprüft wird,
      3. folgende Sprachkenntnisse aufzeigen kann, die gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 3 bis zur Einreichung der Dissertation vorliegen müssen:
      a) das Latinum oder den Nachweis über einen erfolgreich absolvierten zweisemestrigen Lateinkurs;
      b) das Graecum oder den Nachweis über einen erfolgreich absolvierten zweisemestrigen Griechischkurs im Umfang von 4 SWS für diejenigen, die ihre Dissertation in der Exegese des Alten oder Neuen Testaments ablegen;
      c) das Hebraicum oder den Nachweis über einen erfolgreich absolvierten zweisemestrigen Hebräischkurs im Umfang von 3 SWS für diejenigen, die ihre Dissertation in der Exegese der Alten oder Neuen Testaments ablegen;
      d) Grundkenntnisse in Griechisch, wenn die mündliche Doktoratsprüfung in der Exegese des Neuen Testamentes abgelegt wird sowie Grundkenntnisse in Hebräisch, wenn die mündliche Doktoratsprüfung in der Exegese des Alten Testamentes abgelegt wird. Die Grundkenntnisse sind mit dem Antrag auf Zulassung zur mündlichen Doktoratsprüfung beim Promotionsausschuss nachzuweisen, der über deren Annahme entscheidet,
      4. Grundkenntnisse in mindestens einer weiteren modernen Sprache nachweist,
      5. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (mindestens C1), falls seine Muttersprache nicht Deutsch ist.

      § 8 Weitere Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Doktoratsbewerber im Sinne des § 7 Nr. 2 b iv und v müssen bis zur Vereinbarung der Betreuungsvereinbarung, zusätzlich zum Doktoratsstudium, mindestens ein Ergänzungsstudium gemäß Art. 49 § 1 der Apostolischen Konstitution „Veritatis gaudium“ absolvieren. Dies wird in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Doktoratsbewerber und dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses festgehalten, die beinhaltet, dass der Doktoratsbewerber bei erfolgreichem Absolvieren der Ergänzungsprüfungen ins Doktoratsstudium an der Kölner Hochschule für Katholische Theologie (KHKT) aufgenommen wird. Der Doktoratsbewerber wird sich für den Zeitraum der Ergänzungsprüfungen ab dem Datum der Vereinbarung an der Kölner Hochschule für Katholische Theologie (KHKT) als Doktorand immatrikulieren. Die Studien- und Prüfungsleistungen sind innerhalb eines Jahres abzulegen. Der Lauf der Jahresfrist beginnt mit dem Datum der ersten Ergänzungsprüfung. Eine Verlängerung ist 30 Tage vor Ablauf dieses Jahres schriftlich und mit Begründung beim Promotionsausschuss einzureichen. Dieser entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrages in Form einer schriftlichen Benachrichtigung.

      (2) Prüfungen müssen in folgenden philosophischen und theologischen Pflichtfächern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen theologischen Fakultät abgelegt werden:
      Exegese des Alten Testaments,
      Exegese des Neuen Testaments,
      Kirchengeschichte,
      Christliche Sozialwissenschaft,
      Dogmatik,
      Fundamentaltheologie,
      Moraltheologie,
      Philosophie,
      Kirchenrecht
      Liturgiewissenschaft,
      Pastoraltheologie,
      Religionspädagogik mit Katechetik,
      Missionswissenschaft, Religionswissenschaft und Ethnologie.

      (3) Die einzelnen zu erbringenden Studienleistungen können durch das Belegen von Lehrveranstaltungen oder durch das Selbststudium nach Absprache mit den jeweiligen Fachvertretern absolviert werden. Ebenso entscheidet der Fachvertreter, der die Prüfung abnehmen wird, über den Umfang der zuvor zu erbringenden Studienleistung im jeweiligen Fach.

      (4) Art und Umfang der Prüfungsleistungen werden ebenso mit dem Fachvertreter, der die Prüfung im jeweiligen Fach abnimmt, abgesprochen. Die Prüfung erfolgt in Anwesenheit des prüfenden Fachvertreters sowie eines Beisitzers, der zugleich das Protokoll anfertigt.
      Als mögliche Formen kommen in Frage:
      1. Mündliche Prüfung (20 Minuten),
      2. Schriftliche Prüfung (120 Minuten).

      (5) Die in der Ersten Staatsprüfung bzw. in einem fachverwandten Studium/Studienfach erbrachten Prüfungsleistungen werden auf den Prüfungsstoff anteilmäßig angerechnet. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Leistungen erfolgt durch den Prorektor für Lehre
      innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      VIII. Dissertation
      § 19 Allgemeine Bestimmungen

      (1) Die Dissertation soll die Befähigung des Doktoranden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit im Bereich einer der theologischen Disziplinen erweisen. Sie muss ferner zeigen, dass der Doktorand sowohl die Technik des wissenschaftlichen Arbeitens beherrscht als auch fähig ist, wissenschaftliche Probleme zu erkennen, zu bewerten und angemessen darzustellen. Das Ergebnis seiner Forschung muss einen signifikant neuen Beitrag leist...
      VIII. Dissertation
      § 19 Allgemeine Bestimmungen

      (1) Die Dissertation soll die Befähigung des Doktoranden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit im Bereich einer der theologischen Disziplinen erweisen. Sie muss ferner zeigen, dass der Doktorand sowohl die Technik des wissenschaftlichen Arbeitens beherrscht als auch fähig ist, wissenschaftliche Probleme zu erkennen, zu bewerten und angemessen darzustellen. Das Ergebnis seiner Forschung muss einen signifikant neuen Beitrag leisten.

      (2) Arbeiten, die in einem bereits abgeschlossenen Verfahren vollständig oder teilweise an einer anderen Hochschule innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes mit dem Ziel, einen akademischen Grad zu erwerben, oder einer dafür zuständigen Stelle mit dem Ziel, eine Hochschulabschlussprüfung abzulegen oder eine Berufsbefähigung zu erlangen, vorgelegt worden sind, können nicht als Dissertation eingereicht werden.

      (3) Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann die Abfassung in einer anderen Sprache genehmigen, wenn es möglich ist, zwei Gutachter zu bestellen, die diese Sprache beherrschen; die Genehmigung muss vor Abschluss der Betreuungsvereinbarung erteilt werden. In diesem Falle ist mit Einreichung der Dissertation das Inhaltsverzeichnis sowie eine Zusammenfassung (5 bis 10 Seiten) in deutscher Sprache beizufügen.

      (4) Im Falle, dass der Doktorand zur Erarbeitung einer Dissertation nicht fortschreitet, die Qualifikationen und die erforderlichen ECTS-CP aber nachweisen kann, hat er die Möglichkeit, das entsprechende kanonische Lizentiat zu erwerben.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 5 Doktoratsstudium in Kooperation mit einer inländischen Hochschule

      (1) Das Doktoratsstudium kann in Zusammenarbeit mit einer inländischen Hochschule erfolgen, wenn mit der anderen Hochschule eine Vereinbarung getroffen ist, der der Senat der Kölner Hochschule für Katholische Theologie (KHKT) zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Immatrikulation des Doktoranden an einer Universität bzw. Fakultät und die Krankenversicherung...
      § 5 Doktoratsstudium in Kooperation mit einer inländischen Hochschule

      (1) Das Doktoratsstudium kann in Zusammenarbeit mit einer inländischen Hochschule erfolgen, wenn mit der anderen Hochschule eine Vereinbarung getroffen ist, der der Senat der Kölner Hochschule für Katholische Theologie (KHKT) zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Immatrikulation des Doktoranden an einer Universität bzw. Fakultät und die Krankenversicherung sowie eine Registrierung des Themas der Dissertation enthalten.

      (2) Für das Doktoratsstudium in Kooperation mit einer inländischen Hochschule gelten, soweit keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Ordnung.

      (3) Für das Doktoratsstudium in Zusammenarbeit mit einer inländischen Hochschule wird eine gemeinsame Betreuung des Doktoranden durch je eine Betreuungsperson der beiden Hochschule angestrebt. Wird die Betreuung lediglich durch eine Betreuungsperson vollzogen, muss diese von der Kölner Hochschule für Katholische Theologie (KHKT) gestellt werden. Der Zweitgutachter kann der eigenen oder der Partnerhochschule angehören. Als Zweitgutachter der Partnerhochschule können Personen durch den Promotionsausschuss ernannt werden, die nach der Doktoratsordnung der Partnerhochschule zu Prüfern bestellt werden können. Die vom Doktoranden zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen können an der Partnerhochschule erbracht werden.

      § 6 Doktoratsstudium in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule

      Für das Doktoratsstudium in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Hochschule gelten die Bestimmungen von § 5 der vorliegenden Ordnung.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Veröffentlichung der KHHT Köln