§ 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Zum Doktoratsstudium kann zugelassen werden, wer
1. eines akademischen Grades würdig ist,
2. einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
a) den Abschluss eines Lizentiats im Sinne eines Spezialstudiums gemäß Art. 74b der Apostolischen Konstitution „Veritatis gaudium“ mindestens mit dem Prädikat „gut“ (2, magna cum laude);
b) den Abschluss eines einschlägigen theologischen oder philosophisch-theologischen Studiums im Umfang von zehn Se...
§ 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Zum Doktoratsstudium kann zugelassen werden, wer
1. eines akademischen Grades würdig ist,
2. einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
a) den Abschluss eines Lizentiats im Sinne eines Spezialstudiums gemäß Art. 74b der Apostolischen Konstitution „Veritatis gaudium“ mindestens mit dem Prädikat „gut“ (2, magna cum laude);
b) den Abschluss eines einschlägigen theologischen oder philosophisch-theologischen Studiums im Umfang von zehn Semestern an einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer staatlich anerkannten wissenschaftlichen Lehranstalt “ mindestens mit dem Prädikat „gut“ (2, magna cum laude) durch:
i) das Theologische Diplom;
ii) die Theologische Hauptprüfung für Weihebewerber (concursus pro seminario);
ii) den Magister Theologiae oder einen vergleichbaren Abschluss eines fünfjährigen philosophisch-theologischen Studiengangs;
iv) den Master of Education oder eine andere staatlich anerkannte wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt im Fach Religionslehre (unter den weiteren Voraussetzungen des § 8);
v) den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG (unter den weiteren Voraussetzungen des § 8). Über die Anerkennung gleichwertiger oder gleichartiger Grade oder Prüfungen, auch Prüfungsteile, entscheidet der Promotionsausschuss;
c) einen Abschluss an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule entsprechend Nr. 2 b, sofern Gleichwertigkeit besteht, die durch den Promotionsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags geprüft wird,
3. folgende Sprachkenntnisse aufzeigen kann, die gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 3 bis zur Einreichung der Dissertation vorliegen müssen:
a) das Latinum oder den Nachweis über einen erfolgreich absolvierten zweisemestrigen Lateinkurs;
b) das Graecum oder den Nachweis über einen erfolgreich absolvierten zweisemestrigen Griechischkurs im Umfang von 4 SWS für diejenigen, die ihre Dissertation in der Exegese des Alten oder Neuen Testaments ablegen;
c) das Hebraicum oder den Nachweis über einen erfolgreich absolvierten zweisemestrigen Hebräischkurs im Umfang von 3 SWS für diejenigen, die ihre Dissertation in der Exegese der Alten oder Neuen Testaments ablegen;
d) Grundkenntnisse in Griechisch, wenn die mündliche Doktoratsprüfung in der Exegese des Neuen Testamentes abgelegt wird sowie Grundkenntnisse in Hebräisch, wenn die mündliche Doktoratsprüfung in der Exegese des Alten Testamentes abgelegt wird. Die Grundkenntnisse sind mit dem Antrag auf Zulassung zur mündlichen Doktoratsprüfung beim Promotionsausschuss nachzuweisen, der über deren Annahme entscheidet,
4. Grundkenntnisse in mindestens einer weiteren modernen Sprache nachweist,
5. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (mindestens C1), falls seine Muttersprache nicht Deutsch ist.
§ 8 Weitere Zulassungsvoraussetzungen
(1) Doktoratsbewerber im Sinne des § 7 Nr. 2 b iv und v müssen bis zur Vereinbarung der Betreuungsvereinbarung, zusätzlich zum Doktoratsstudium, mindestens ein Ergänzungsstudium gemäß Art. 49 § 1 der Apostolischen Konstitution „Veritatis gaudium“ absolvieren. Dies wird in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Doktoratsbewerber und dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses festgehalten, die beinhaltet, dass der Doktoratsbewerber bei erfolgreichem Absolvieren der Ergänzungsprüfungen ins Doktoratsstudium an der Kölner Hochschule für Katholische Theologie (KHKT) aufgenommen wird. Der Doktoratsbewerber wird sich für den Zeitraum der Ergänzungsprüfungen ab dem Datum der Vereinbarung an der Kölner Hochschule für Katholische Theologie (KHKT) als Doktorand immatrikulieren. Die Studien- und Prüfungsleistungen sind innerhalb eines Jahres abzulegen. Der Lauf der Jahresfrist beginnt mit dem Datum der ersten Ergänzungsprüfung. Eine Verlängerung ist 30 Tage vor Ablauf dieses Jahres schriftlich und mit Begründung beim Promotionsausschuss einzureichen. Dieser entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrages in Form einer schriftlichen Benachrichtigung.
(2) Prüfungen müssen in folgenden philosophischen und theologischen Pflichtfächern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen theologischen Fakultät abgelegt werden:
Exegese des Alten Testaments,
Exegese des Neuen Testaments,
Kirchengeschichte,
Christliche Sozialwissenschaft,
Dogmatik,
Fundamentaltheologie,
Moraltheologie,
Philosophie,
Kirchenrecht
Liturgiewissenschaft,
Pastoraltheologie,
Religionspädagogik mit Katechetik,
Missionswissenschaft, Religionswissenschaft und Ethnologie.
(3) Die einzelnen zu erbringenden Studienleistungen können durch das Belegen von Lehrveranstaltungen oder durch das Selbststudium nach Absprache mit den jeweiligen Fachvertretern absolviert werden. Ebenso entscheidet der Fachvertreter, der die Prüfung abnehmen wird, über den Umfang der zuvor zu erbringenden Studienleistung im jeweiligen Fach.
(4) Art und Umfang der Prüfungsleistungen werden ebenso mit dem Fachvertreter, der die Prüfung im jeweiligen Fach abnimmt, abgesprochen. Die Prüfung erfolgt in Anwesenheit des prüfenden Fachvertreters sowie eines Beisitzers, der zugleich das Protokoll anfertigt.
Als mögliche Formen kommen in Frage:
1. Mündliche Prüfung (20 Minuten),
2. Schriftliche Prüfung (120 Minuten).
(5) Die in der Ersten Staatsprüfung bzw. in einem fachverwandten Studium/Studienfach erbrachten Prüfungsleistungen werden auf den Prüfungsstoff anteilmäßig angerechnet. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Leistungen erfolgt durch den Prorektor für Lehre
innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags.