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Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)

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  • University Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
  • Faculty / department Juristische Fakultät
  • Degree Law
  • Subjects Law
  • Academic degrees Dr. iur.
  • Access and Admission Requirements
    • § 8 Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen mit deutscher juristischer Prüfung

      (1) Zur Promotion zugelassen wird, wer die erste juristische Prüfung oder zweite juristische Staatsprüfung mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ bestanden hat.

      (2) Absolventen und Absolventinnen, die diese Notenstufe nicht erreicht haben, werden zur Promotion zugelassen, wenn sie die besondere Befähigung für eine juristische Promotion nach § 13 nachweisen.

      § 9 Zulassung von Bewerbe...
      § 8 Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen mit deutscher juristischer Prüfung

      (1) Zur Promotion zugelassen wird, wer die erste juristische Prüfung oder zweite juristische Staatsprüfung mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ bestanden hat.

      (2) Absolventen und Absolventinnen, die diese Notenstufe nicht erreicht haben, werden zur Promotion zugelassen, wenn sie die besondere Befähigung für eine juristische Promotion nach § 13 nachweisen.

      § 9 Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen mit anderen deutschen juristischen Studienabschlüssen

      (1) Bewerber und Bewerberinnen, die einen der ersten juristischen Prüfung gleichgestellten Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Abschluss als „Diplom-Jurist“ mindestens mit der Note „gut“ bestanden haben, werden zur Promotion zugelassen.

      (2) Wer einen Magistergrad in einem Studiengang der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) mit mindestens der Note „gut“ erworben hat und für eine juristische Promotion nach § 13 besonders befähigt ist, wird zur Promotion zugelassen.

      (3) Wer ein rechtswissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Universität oder Fachhochschule mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen hat und für eine juristische Promotion nach § 13 besonders befähigt ist, wird zur Promotion zugelassen. Ein Masterstudium ist nur dann als rechtswissenschaftlich im Sinne von Satz 1 anzusehen, wenn die Rechtswissenschaft den Schwerpunkt oder die Hauptstudienrichtung darstellt.

      (4) Bewerber und Bewerberinnen mit einem rechtswissenschaftlichen Bachelorgrad an einer deutschen Hochschule mit mindestens der Note „gut“ können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades zur Promotion zugelassen werden, wenn sie
      1. ihre besondere Eignung durch das Absolvieren von zwei Leistungskontrollen, bestehend aus jeweils einer Hausarbeit für Fortgeschrittene und einer Klausur aus den Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht oder im Öffentlichen Recht, mit jeweils mindestens der Note „vollbefriedigend“ nachweisen
      sowie
      2. für eine juristische Promotion nach § 13 besonders befähigt sind.

      § 10 Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen mit deutschen nichtjuristischen Studienabschlüssen

      Zur Promotion wird auch zugelassen, wer an einer deutschen Hochschule einen anderen Bachelor-, Master-, Magister- oder Diplomstudiengang, der deutliche rechtswissenschaftliche Bezüge aufweist, mit der Note „sehr gut“ abgeschlossen hat und
      1. seine besondere Eignung durch das Absolvieren von zwei Leistungskontrollen, bestehend aus jeweils einer Hausarbeit für Fortgeschrittene und einer Klausur aus den Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht oder im Öffentlichen Recht, mit jeweils mindestens der Note „vollbefriedigend“ nachweist sowie
      2. für eine juristische Promotion nach § 13 besonders befähigt ist. § 11 Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen mit ausländischen Studienabschlüssen

      (1) Bewerber und Bewerberinnen mit ausländischen Studienabschlüssen werden zur Promotion zugelassen, wenn ihr Studienabschluss mit einem deutschen Abschluss, der die Promotion ermöglichen würde, vergleichbar ist und die im Ausland erreichte Note der jeweiligen Notenstufe deutscher Studienabschlüsse entspricht. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen nach §§ 8 - 10 und 13.

      (2) Der Dekan oder die Dekanin stellt die Vergleichbarkeit des Studienabschlusses und die Entsprechung der Abschlussnote fest.

      § 12 Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen eines gemeinsamen Graduiertenkollegs mit der
      Adam-Mickiewicz-Universität Poznan

      Bewerber und Bewerberinnen, die im Rahmen eines gemeinsamen Graduiertenkollegs von der Fakultät für Recht und Verwaltung der Adam Mickiewicz-Universität Poznán zur Promotion zugelassen wurden, werden abweichend von den vorstehenden Erfordernissen zur Promotion zugelassen.

      § 13 Besondere Befähigung für eine juristische Promotion

      Die besondere Befähigung für eine juristische Promotion gilt als nachgewiesen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin an der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) an einem Seminar in einem Schwerpunktbereich teilgenommen hat, die Seminararbeit mindestens mit der Note „gut“ bewertet wurde oder eine Hausarbeit im Schwerpunktbereich geschrieben hat, die mindestens mit der Note „gut“ bewertet wurde und der Betreuer oder die Betreuerin der Dissertation die Zulassung zur Promotion befürwortet.

      § 15 Zulassung aufgrund von Annahme durch einen Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin
      vor Mitgliedschaft an der Juristischen Fakultät

      Wer als Doktorand oder Doktorandin von einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin angenommen wurde, bevor dieser oder diese Mitglied der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) geworden ist, kann von dem Dekan oder der Dekanin zur Promotion zugelassen werden, wenn er oder sie die Promotionsvoraussetzungen der anderen Hochschule erfüllt und einen entsprechenden Nachweis erbringt.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 21 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung des Doktoranden oder der Doktorandin sein. Sie ist in deutscher Sprache einzureichen. Auf Antrag des Doktoranden oder
      der Doktorandin und mit Zustimmung des Betreuers oder der Betreuerin der Arbeit kann der Dekan
      oder die Dekanin die Einreichung in englischer, französischer oder polnischer Sprache zulassen.

      (2) Der Dekan oder die Dekanin bestimmt für die Dissertation zwei Mitgl...
      § 21 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung des Doktoranden oder der Doktorandin sein. Sie ist in deutscher Sprache einzureichen. Auf Antrag des Doktoranden oder
      der Doktorandin und mit Zustimmung des Betreuers oder der Betreuerin der Arbeit kann der Dekan
      oder die Dekanin die Einreichung in englischer, französischer oder polnischer Sprache zulassen.

      (2) Der Dekan oder die Dekanin bestimmt für die Dissertation zwei Mitglieder des Promotionsausschusses
      als Gutachter oder Gutachterinnen, darunter den Betreuer oder die Betreuerin der Arbeit. Dieser oder diese erstattet das erste Gutachten. Ist der Erstgutachter oder die Erstgutachterin Juniorprofessor oder -professorin, Honorarprofessor oder -professorin oder Gastprofessor oder -professorin, ist als Zweitgutachter oder Zweitgutachterin ein hauptamtlicher Professor oder eine hauptamtliche Professorin zu bestellen. Bei Dissertationen, für die innerhalb der Fakultät kein geeigneter zweiter Gutachter oder keine geeignete zweite Gutachterin zur Verfügung steht, soll der zweite Gutachter oder die zweite Gutachterin einer anderen Fakultät der Europa- Universität oder einer anderen inländischen oder ausländischen Universität angehören. In begründeten Ausnahmefällen kann der Dekan oder die Dekanin Universitätsprofessoren oder -professorinnen der Rechte, die Universitäten angehören, an denen keine Promotionsmöglichkeit zum Doktor oder Doktorin der Rechte besteht, zu Erstoder Zweitgutachtern oder Erst- oder Zweitgutachterinnen bestellen. Jeweils einer der Gutachter oder eine der Gutachterinnen muss der Juristischen Fakultät der Europa-Universität angehören.

      (3) Der Dekan oder die Dekanin kann darüber hinaus im Einzelfall einen Professor oder eine Professorin einer anderen Fakultät der Europa-Universität oder ein anderes habilitiertes Mitglied einer anderen inländischen oder ausländischen Universität als Drittgutachter oder Drittgutachterin bestimmen. In den Fällen des § 6 Absatz 2 kann der dort genannte Professor oder die dort genannte Professorin der Fachhochschule als Gutachter oder Gutachterin bestellt werden.

      (4) Emeritierte oder im Ruhestand befindliche Professoren sind zur Übernahme eines Gutachtens nicht verpflichtet.

      (5) Mit der Dissertation ist auch der Nachweis zur eventuellen empirischen Datenerhebung durch Einreichung einer elektronischen Version dieses vollständigen Materials zu führen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 7 Binationale Promotionsverfahren

      (1) Die Durchführung eines binationalen Promotionsverfahrens erfolgt auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages zwischen der Europa- Universität Viadrina Frankfurt (Oder) und der betreffenden Hochschule aus dem Ausland (Cotutelle-
      Verfahren).

      (2) Auf Vorschlag des Promotionsausschusses an den Präsidenten oder die Präsidentin der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) können solche Vereinbarungen von der Promotionsordnung der J...
      § 7 Binationale Promotionsverfahren

      (1) Die Durchführung eines binationalen Promotionsverfahrens erfolgt auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages zwischen der Europa- Universität Viadrina Frankfurt (Oder) und der betreffenden Hochschule aus dem Ausland (Cotutelle-
      Verfahren).

      (2) Auf Vorschlag des Promotionsausschusses an den Präsidenten oder die Präsidentin der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) können solche Vereinbarungen von der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät abweichende Regelungen vorsehen, wenn eine Vereinbarkeit mit der Promotionsordnung der Partnerhochschule in anderer Weise nicht zu erreichen ist. Die vorgesehenen Abweichungen müssen vom Promotionsausschuss vor Abschluss des Kooperationsvertrages angezeigt und begründet werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 2016

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