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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Marburg U Fachbereich Geschichte und Kulturwissenschaften (FB 06)

Pädagogische Hochschule Freiburg

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Quick Overview

  • University Pädagogische Hochschule Freiburg
  • Faculty / department Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften
  • Degree
    ... English; French; German; Music; Sports; Sports Education; Visual Arts
    English; French ...
  • Subjects Cultural studies; Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. paed.; Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Der Antrag auf Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ist in der gemäß § 1 Abs. 2 zuständigen Fakultät zu stellen. Die Dekanin bzw. der Dekan stellt das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen fest.

      (2)Zur Promotion kann in der Regel zugelassen werden, wer
      1. einen Masterstudiengang oder
      2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunst- oder Musikhochschule mit einer mindestens vierjähri...
      § 5 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Der Antrag auf Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ist in der gemäß § 1 Abs. 2 zuständigen Fakultät zu stellen. Die Dekanin bzw. der Dekan stellt das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen fest.

      (2)Zur Promotion kann in der Regel zugelassen werden, wer
      1. einen Masterstudiengang oder
      2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunst- oder Musikhochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3.einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einem überdurchschnittlichen Prüfungsergebnis abgeschlossen hat. Besonders qualifizierte Absolvent*innen von Bachelor- und Staatsexamensstudiengängen, die ihr Studium mit einem überdurchschnittlichen Prüfungsergebnis abgeschlossen haben, die nicht unter Satz 1 fallen, und die nicht an einer Fachhochschule oder Berufsakademie studiert haben, können unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
      a) wenn sie ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert haben. Dabei sind innerhalb von in der Regel bis zu zwei Jahren Leistungen im Umfang von insgesamt bis zu 60 ECTS-Punkten zu erbringen und ein abschließendes Kolloquium zu bestehen. Die zu erreichenden ECTS-Punkte sind so anzusetzen, dass die Äquivalenz mit einem achtsemestrigen Studium erreicht wird. Die Leistungen sind in den von der vorgesehenen Betreuerin bzw. dem vorgesehenen Betreuer festzulegenden Bereichen, die zur wissenschaftlichen Qualifikation im angestrebten Fachgebiet erforderlich sind, zu erbringen. Die geplanten Studien sind von der Betreuerin bzw. dem Betreuer mit einer ECTS-Berechnung zu versehen und der Dekanin bzw. dem Dekan vorzulegen. Das Dekanat entscheidet über die im Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Leistungen. Für die Erbringung der Leistungen in dem Eignungsfeststellungsverfahren ist eine Immatrikulation unter Vorbehalt möglich. oder
      b) wenn sie in Bezug auf das geplante Promotionsvorhaben bereits fachlich einschlägige hervorragende Leistungen sowie fachlich einschlägige zusätzliche wissenschaftliche Leistungen erbracht haben und die vorgesehenen Betreuer*innen die wissenschaftliche Qualifikation für eine Promotion in dem angestrebten Fachgebiet in einem Gutachten bestätigen („fasttrack“).Besonders qualifizierte Absolvent*innen von Diplom- und Bachelor-Studiengängen von Hochschulen ohne eigenes Promotionsrecht, die ihr Studium mit einem überdurchschnittlichen Prüfungsergebnis abgeschlossen haben, können zur Promotion zugelassen werden, sofern ihr Studium in einem direkten Bezug zum beabsichtigten Dissertationsvorhaben steht. Das Dekanat stellt die besondere Qualifikation und den direkten Bezug zum beabsichtigten Dissertationsvorhaben ggf. nach Anhörung der vorgesehenen Hauptbetreuerin bzw. des vorgesehenen Hauptbetreuers fest. Die Bestimmungen unter Satz 2 Buchstabe a) gelten entsprechend.

      (3) Im Falle eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß Abs.2, Satz 2-7 (Buchstabe a) muss ein Abschluss stattfinden. Dies kann durch das Einreichen von Teilnahmebescheinigungen, Zertifikaten oder einen Nachweis absolvierter Prüfungen erfolgen. Nach Einreichung der Nachweise bei der Dekanin bzw. beim Dekan, legt diese*r unverzüglich einen Termin für das abschließende Kolloquium fest. Das Kolloquium findet als Prüfungsgespräch mit dem Promotionskomitee statt. Mit dem Kolloquium wird das Eignungsfeststellungsverfahren abgeschlossen. Bei Nichtbestehen kann das Kolloquium einmal wiederholt werden. Die Betreuer*innen können die Wiederholung von Studienleistungen aus dem Eignungsfeststellungsverfahren festlegen. Die Dekanin bzw. der Dekan ist von dem Ergebnis zu unterrichten.

      (4) Die bzw. der Bewerber*in muss ihr bzw. sein Studium in einem Fach abgeschlossen haben, das inhaltlich zum Themengebiet der beabsichtigten Promotion passt. Die zuständige Fakultät kann Ausnahmen zulassen und Auflagen in Form eines Kolloquiums zur Feststellung der Einschlägigkeit machen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist in deutscher oder einer anderen, durch das Dekanat zu genehmigenden, Sprache abzufassen. Die Dissertation kann vor-gelegt werden:
      a) als monographische Dissertation:
      Eine bereits vollständig oder in wesentlichen Teilen veröffentlichte Monographie kann nicht als Dissertation angenommen werden. Die Feststellung darüber trifft das Dekanat im Benehmen mit dem Promotionskomitee. Die bereits erfolgte Veröffentlichung muss zudem in der D...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist in deutscher oder einer anderen, durch das Dekanat zu genehmigenden, Sprache abzufassen. Die Dissertation kann vor-gelegt werden:
      a) als monographische Dissertation:
      Eine bereits vollständig oder in wesentlichen Teilen veröffentlichte Monographie kann nicht als Dissertation angenommen werden. Die Feststellung darüber trifft das Dekanat im Benehmen mit dem Promotionskomitee. Die bereits erfolgte Veröffentlichung muss zudem in der Dissertationsschrift und bei der Einreichung zur Prüfung offengelegt werden.
      Wird die Dissertation im Rahmen einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit erstellt, so müssen die individuellen Leistungen klar erkennbar und bewertbar und einer Einzeldissertation gleichwertig sein. Die Doktorandin bzw. der Doktorand muss den Rahmen der gemeinschaftlichen Arbeit umreißen und die Bedeutung des eigenen Beitrages für diese Gemeinschaftsarbeit darstellen.
      b) als publikationsbasierte Promotion:
      Die publikationsbasierte Dissertation besteht aus mehreren einzelnen Forschungsarbeiten sowie aus einem Manteltext, der die Forschungsarbeiten in einen thematischen und methodischen Zusammenhang einordnet.
      Die publikationsbasierte Dissertation muss folgende Kriterien erfüllen
      1. Es müssen mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen bzw. zur Veröffentlichung angenommene Arbeiten vorgelegt werden. Die Anzahl, die das Promotionskomitee im Einvernehmen mit dem Dekanat bestimmt, wird bei der Annahme als Doktorand*in gemäß § 7 in der Promotionsvereinbarung festgehalten.
      2. Veröffentlichungen, die sich aus Abschlussarbeiten (Bachelor, Master, Examen) ergeben haben, sind nicht zulässig.
      3. Die Publikation des ältesten Beitrags sollte nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
      4. Die eingereichten Publikationen sind um einen Manteltext im Umfang von in der Regel mindestens 12.000 Worten zu ergänzen. In diesem Text sind die übergeordnete Fragestellung, die Einbettung der Thematik in die aktuelle Forschungsdiskussion sowie die Be-züge der einzelnen Beiträge zur über-geordneten Fragestellung darzustellen.

      (2) Die Gutachter*innen prüfen die Dissertation unabhängig voneinander, erstellen innerhalb von drei Monaten schriftliche Gutachten mit einer Bewertung gem. Abs. 4 und beantragen Annahme, Änderung oder Ablehnung der Dissertation.

      (3) In den Fällen des Abs. 5 und 6 sowie des § 4 Abs. 4 Satz 3 kann ein*e Drittgutachter*in bzw. ein*e weitere*r Gutachter*in auf Vorschlag des Dekanats bestellt werden. Diese*r ist so zu wählen, dass sie bzw.er mit dem Themenfeld der Dissertation vertraut ist. Diese*r Gutachter*in legt innerhalb von drei Monaten ein schriftliches Gut-achten vor und bewertet die Dissertation mit einer Note gemäß Abs. 4.

      (4) Die Dissertation wird mit folgenden Noten bewertet:
      1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0
      Nicht bestanden: 5,0

      (5) Sobald die Gutachten vorliegen, wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten im Dekanat vier Wochen zur Einsicht für alle Hochschullehrer*innen der Pädagogischen Hochschule Freiburg ausgelegt. Jede zur Einsicht berechtigte Person kann innerhalb der Auslagefrist eine Stellungnahme vorlegen. Das Dekanat kann aufgrund einer solchen Stellungnahme eine*n weitere*n Gutachter*in bestellen.

      (6) Wird von beiden Gutachter*innen die Dissertation als „nicht bestanden“ (5,0) bewertet, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Wird von einer Gutachterin oder einem Gutachter die Dissertation als „nicht bestanden“ (5,0) bewertet oder weichen die Beurteilungen von zwei Gutachter*innen um mehr als 1,5 Notenwerte voneinander ab, bestellt die Dekanin bzw. der Dekan auf Beschluss des Dekanats eine*n weitere*n Gutachter*in.

      (7) Die Gutachterin bzw. der Gutachter legt innerhalb von weiteren drei Monaten ein schriftliches Gutachten vor und bewertet die Dissertation mit einer Note gemäß Absatz 4. Die bisherigen Gutachter*innen sind hiervon zu unterrichten.

      (8) Über die Einholung eines Drittgutachtens werden die bisherigen Gutachter*innen und die Doktorandin bzw. der Doktorand unterrichtet.

      (9) Sofern kein*e weitere*r Gutachter*in bestellt wird, entscheidet das Dekanat nach Ablauf der
      Auslagefrist unverzüglich über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation oder bestimmt, welche Änderungen der Bewerberin oder dem Bewerber auferlegt werden. Wenn Änderungen auferlegt werden, kann das Dekanat eine neue Auslagefrist festlegen.
      Bei der Annahme der Dissertation stellt die Dekanin bzw. der Dekan die Note der Dissertation fest. Sie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Vorschläge der Gutachter*innen. Das arithmetische Mittel wird nach der ersten Kommastelle hinter dem Komma abbrechend berechnet:
      Wenn ein*e dritte*r Gutachter*in bestellt wurde, kann das Dekanat bis zu einem arithmetischen Mittel der drei Noten von 4,3 nach Anhörung der Gutachter*innen einstimmig die Annahme der Dissertation beschließen; dann wird die Note 4,0 vergeben.
      Bei einem Durchschnitt über 4,0 ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Über die Ablehnung erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat einen schriftlichen Bescheid der Dekanin bzw. des Dekans, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
      Wird die Dissertation angenommen wird der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis schriftlich mitgeteilt.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 6 Kooperative Promotion
      Ein Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht durchgeführt werden. Näheres regelt eine auf den Einzelfall bezogene Vereinbarung über die kooperative Promotion, die von der zuständigen Dekanin bzw. dem zuständigen Dekan zu unterzeichnen ist und die der Zustimmung der Rektorin bzw. des Rektors bedarf.
      § 6 Kooperative Promotion
      Ein Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht durchgeführt werden. Näheres regelt eine auf den Einzelfall bezogene Vereinbarung über die kooperative Promotion, die von der zuständigen Dekanin bzw. dem zuständigen Dekan zu unterzeichnen ist und die der Zustimmung der Rektorin bzw. des Rektors bedarf.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 20.05.2019
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der Pädagogischen Hochschule Freiburg 7/2023
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der Pädagogischen Hochschule Freiburg 10/2019
    • Last amended 11.05.2023

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