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Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)

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  • University Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
  • Faculty / department Kulturwissenschaftliche Fakultät
  • Degree
    ... Comparative Social Sciences; Cultural History; Linguistics; Literary Studies
    Comparative Social Sciences; Cultural History ...
  • Subjects Cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 8 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
      - ein mit mindestens "gut" (2,5) bestandener Hochschulabschluss. Über Ausnahmen hinsichtlich der Note des Hochschulabschlusses entscheidet der Promotionsausschuss.
      - Der Hochschulabschluss soll in einem dem Fächerkanon der Kulturwissenschaftlichen Fakultät entstammenden Fachgebiet erfolgt sein und schwerpunktmäßig mit dem Fachgebiet übereinstimmen, das der gepl...
      § 8 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
      - ein mit mindestens "gut" (2,5) bestandener Hochschulabschluss. Über Ausnahmen hinsichtlich der Note des Hochschulabschlusses entscheidet der Promotionsausschuss.
      - Der Hochschulabschluss soll in einem dem Fächerkanon der Kulturwissenschaftlichen Fakultät entstammenden Fachgebiet erfolgt sein und schwerpunktmäßig mit dem Fachgebiet übereinstimmen, das der geplanten Dissertation zugrunde liegt. Liegt der Hochschulabschluss außerhalb des Fachgebiets der geplanten Dissertation, prüft der Promotionsausschuss in Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer, inwiefern die Kandidatin/der Kandidat die Grundlagen des Fachs während der Promotionszeit erwerben kann. Der Promotionsausschuss kann ggf. mit entsprechenden Auflagen eine vorbehaltliche Zulassung beschließen. Die Auflagen sollen sich auf fachspezifische Studienleistungen im Umfang von bis zu 30 ECTS aus MA-Veranstaltungen beziehen, die dem Fachgebiet der geplanten Dissertation zugeordnet werden können und innerhalb einer Frist von 2 Jahren erbracht werden müssen.
      - Das Fachgebiet, das der geplanten Dissertation zugrunde liegt, muss ausreichend an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät vertreten sein.

      Als Hochschulabschluss im Sinne von Satz 1 gilt:
      a) ein Abschlussgrad als Master, Diplom, Magister, Erste Wissenschaftliche oder Künstlerisch Wissenschaftliche Staatsprüfung für das Amt des Studienrats oder ein äquivalentes Examen, der an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben worden ist,

      b) ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbener gleichwertiger Hochschulabschluss. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Sinne von Abs. 1 a) entscheidet der Promotionsausschuss.

      (2) Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorgrades können nach Durchlaufen eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Der Promotionsausschuss verpflichtet die Kandidatin bzw. den Kandidaten im Rahmen dieses Verfahrens dazu, innerhalb einer festzulegenden Frist bestimmte Leistungsnachweise zu erbringen. Durch die Erbringung der Leistungsnachweise stellt die Kandidatin bzw. der Kandidat unter Beweis, dass sie bzw. er die fachliche Eignung für eine Promotion mitbringt.

      (3) Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren sind schriftlich an die Forschungsdekanin bzw. den Forschungsdekan zu richten; diese bzw. dieser leitet den Antrag an den Promotionsausschuss weiter. Dem Antragsschreiben sind beizufügen:
      a) der Nachweis des bestandenen Hochschulabschlusses gemäß Abs. 1, Buchstaben a und b bzw. Abs. 2 in beglaubigter Kopie. Liegt dieser Nachweis nicht in deutscher oder englischer Sprache vor, ist zudem eine beglaubigte Übersetzung in einer dieser beiden Sprachen beizufügen. Mit dem Nachweis über den bestandenen Hochschulabschluss ist ergänzend das Diploma Supplement in einfacher Kopie einzureichen,
      b) eine von der bzw. dem Promovierenden sowie der Betreuerin bzw. dem Betreuer unterschriebene
      Promotionsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 2,
      c) ein Exposé im Umfang von 3-5 Seiten, aus dem der Forschungsstand sowie das eigene Vorhaben ersichtlich werden,
      d) eine schriftliche Erklärung darüber, in welcher Sprache die Dissertation abgefasst (§ 11 Abs. 3) und die Disputation abgehalten wird (§ 14 Abs. 4 S. 3 bis 5),
      e) ein Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache,
      f) eine schriftliche Erklärung darüber, ob bereits ein Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren bei einer anderen Hochschule gestellt worden ist und ggf. mit welchem Ergebnis dieses Verfahren abgeschlossen wurde,
      g) bei Frauen eine schriftliche Erklärung über den gewünschten Grad (§ 1 Abs. 1 S. 2).

      (4) Von der Zulassung zur Promotion ist ausgeschlossen, wer
      - die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
      - die in Abs. 3 genannten Unterlagen nicht vollständig vorlegt,
      - bereits im gewählten Fach promoviert worden ist und diesen Titel in Deutschland führen darf,
      - oder bereits eine Doktorprüfung im gewählten Fach endgültig nicht bestanden hat.

      (5) Die Zulassung kann gemäß § 22 Abs. 2 versagt oder widerrufen werden. Im Fall einer Einstellung des Promotionsverfahrens nach § 22 Abs. 6 oder einer Aufhebung der Promotionsvereinbarung nach § 9 Abs. 6 erlischt die Zulassung zur Promotion.

      (6) Erfüllt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Voraussetzungen, so wird sie bzw. er vom Promotionsausschuss zum Promotionsverfahren zugelassen. Die Zulassung erfolgt während der
      Vorlesungszeit in der Regel innerhalb eines Monats und ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Ablehnungen und andere Entscheidungen zuungunsten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers sind schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

      (7) Personen, die sich entschließen, ihr Promotionsvorhaben an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Europa-Universität Viadrina endgültig nicht mehr weiterzuverfolgen, müssen die Aufhebung der Zulassung beantragen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Die bzw. der Promovierende muss eine Dissertation vorlegen, welche die besondere Befähigung zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten nachweist und einen selbständigen Beitrag zur Forschung darstellt.

      (2) Die Dissertation soll vor ihrer Einreichung im Rahmen des Promotionsverfahrens als Ganzes nicht veröffentlicht sein. Bereits veröffentlichte Teile müssen in der eingereichten Dissertation deutlich gekennzeichnet werden und bei Abgabe in Kopie mit einge...
      § 11 Dissertation

      (1) Die bzw. der Promovierende muss eine Dissertation vorlegen, welche die besondere Befähigung zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten nachweist und einen selbständigen Beitrag zur Forschung darstellt.

      (2) Die Dissertation soll vor ihrer Einreichung im Rahmen des Promotionsverfahrens als Ganzes nicht veröffentlicht sein. Bereits veröffentlichte Teile müssen in der eingereichten Dissertation deutlich gekennzeichnet werden und bei Abgabe in Kopie mit eingereicht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Falls die Dissertation in einer anderen Sprache als der deutschen oder englischen abgefasst werden soll, muss dies beim Antrag auf Zulassung zur Promotion angezeigt werden. Andere Sprachen sind zuzulassen, wenn sie in der internationalen Literatur des Faches üblich und die Betreuung und Begutachtung an der Fakultät gewährleistet sind.

      (4) Die Dissertation ist in gebundener Form, mit Seitenzahlen versehen und in der Regel einseitig bedruckt vorzulegen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 4 Binationale Promotionsverfahren

      (1) Die Durchführung eines binationalen Promotionsverfahrens erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags zwischen der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) und der betreffenden Hochschule aus dem Ausland (Cotutelle-Verfahren).

      (2) Cotutelle-Verträge können von den Promotionsordnungen der Fakultät abweichende Regelungen vorsehen, wenn eine Passung mit der Promotionsordnung der Partnerhochschule in anderer Weise nicht zu erreichen ist. W...
      § 4 Binationale Promotionsverfahren

      (1) Die Durchführung eines binationalen Promotionsverfahrens erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags zwischen der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) und der betreffenden Hochschule aus dem Ausland (Cotutelle-Verfahren).

      (2) Cotutelle-Verträge können von den Promotionsordnungen der Fakultät abweichende Regelungen vorsehen, wenn eine Passung mit der Promotionsordnung der Partnerhochschule in anderer Weise nicht zu erreichen ist. Wesentliche Abweichungen müssen dem Promotionsausschuss im Zuge der Vertragsvorbereitung angezeigt und begründet werden. Der Promotionsausschuss gibt eine befürwortende oder ablehnende Stellungnahme dazu ab.

      (3) Alle Cotutelle-Verträge werden vom Promotionsausschuss verhandelt und genehmigt.

      § 3 Gemeinsame Promotionsverfahren mit Hochschulen im Inland und kooperative Promotion

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen oder von kooperativen Promotionsverfahren mit Fachhochschulen aus dem Inland erfolgt auf der Grundlage von bilateralen Vereinbarungen zwischen der Europa- Universität Viadrina Frankfurt (Oder) und den betreffenden Hochschulen oder Fachhochschulen. Die von den Betreuerinnen bzw. Betreuern unterzeichnete Promotionsvereinbarung bildet die Grundlage für das Promotionsverfahren.

      (2) Vereinbarungen mit Fachhochschulen sollen vorsehen, dass die Dissertation von je einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) und der Fachhochschule betreut wird (kooperative Promotion).
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 05.06.2019
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 2/2025
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 1/2020, S. 71 ff.
    • Last amended 16.10.2024

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