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Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Zulassung zur Promotion, Immatrikulation

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt den mit mindestens mit der Note “vollbefriedigend“ bestandenen Abschluss der ersten oder zweiten juristischen Staatsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland oder einen mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossenen fachlich einschlägigen Diplom-, Magister- oder Masterstudiengang der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg oder Belege über einen gleichwertigen Abschluss des Studiums der Rechtswissensch...
      § 7 Zulassung zur Promotion, Immatrikulation

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt den mit mindestens mit der Note “vollbefriedigend“ bestandenen Abschluss der ersten oder zweiten juristischen Staatsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland oder einen mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossenen fachlich einschlägigen Diplom-, Magister- oder Masterstudiengang der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg oder Belege über einen gleichwertigen Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften an einer gleichwertigen in- oder ausländischen Hochschule, über dort abgelegte Prüfungen und erworbene Grade, voraus. Die Beurteilung der fachlichen Einschlägigkeit bzw. Gleichwertigkeit des Studienabschlusses gem. Satz 1 obliegt dem Promotionsausschuss, welcher den Nachweis weiterer fachlicher Qualifikationen der Bewerberin oder des Bewerbers entweder anerkennen oder durch Nebenbestimmungen, z. B. Auflagen, festsetzen kann. Bei Bewerberinnen und Bewerbern von ausländischen Universitäten wird die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Ständigen Sekretariat der Kultusministerkonferenz (www.anabin.de) festgestellt, sofern der Abschluss dort verzeichnet ist.

      (2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, kann die Zulassung zur Promotion erfolgen, wenn
      a) ein Zeugnis über ein fachlich einschlägiges Hochschulstudium mit gehobenem Prädikat oder über einen befriedigenden Abschluss der ersten oder zweiten juristischen Staatsprüfung bzw. des im Rahmen der Hanse Law School verliehenen Master of Transnational Law (LL.M.) oder ein Beleg über einen gleichwertigen Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften an einer gleichwertigen in- oder ausländischen Hochschule und eine Bescheinigung über eine Eignungsbegutachtung durch die Erstgutachterin bzw. den Erstgutachter, in der die Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit bestätigt wird, vorgelegt wird
      oder
      b) ein Zeugnis über einen ausreichenden Abschluss der ersten oder zweiten juristischen Staatsprüfung bzw. des im Rahmen der Hanse Law School verliehenen Master of Transnational Law oder Belege über einen gleichwertigen Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften an einer gleichwertigen in- oder ausländischen Hochschule und eine Bestätigung, dass die Antrag- stellerin bzw. der Antragsteller an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg oder deren An- Institut oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. als wissenschaftlicher Mitarbeiter mindestens ein Jahr rechtswissenschaftlich tätig gewesen sind, vorgelegt wird.
      ...
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin bzw. des Verfassers zu vertiefter und selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Rechtswissenschaften darstellen.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung des Promotionsausschusses, die die Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers voraussetzt.
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin bzw. des Verfassers zu vertiefter und selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Rechtswissenschaften darstellen.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung des Promotionsausschusses, die die Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers voraussetzt.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 1 Zweck der Promotion und erforderliche Promotionsleistungen
      ...
      (2) Im Rahmen internationaler Promotionsprogramme oder aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule oder außerhochschulischen Forschungseinrichtung können gemeinsame Promotionsverfahren (binationale Promotion) durchgeführt werden (§ 7 Abs. 7). Dasselbe gilt für die Kooperation mit inländischen Hochschulen und inländischen außerhochschulischen Forschungseinrichtungen. Vor Beginn des Verfahr...
      § 1 Zweck der Promotion und erforderliche Promotionsleistungen
      ...
      (2) Im Rahmen internationaler Promotionsprogramme oder aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule oder außerhochschulischen Forschungseinrichtung können gemeinsame Promotionsverfahren (binationale Promotion) durchgeführt werden (§ 7 Abs. 7). Dasselbe gilt für die Kooperation mit inländischen Hochschulen und inländischen außerhochschulischen Forschungseinrichtungen. Vor Beginn des Verfahrens sollen sich die Beteiligten hinsichtlich der Besonderheiten einer binationalen Promotion beraten. Der Grad einer Doktorin oder eines Doktors wird von der Fakultät und der zuständigen Einrichtung der Kooperationspartnerin, sofern zulässig, gemeinsam, ansonsten im Rahmen einer Doppelpromotion (Double Doctorate), verliehen, wenn die Kooperationspartnerin das Promotionsrecht besitzt; andernfalls wird der Grad von der Fakultät unter Hinweis auf die Kooperation verliehen. Für Verfahren mit der Rijksuniversiteit Groningen gelten die besonderen Vorschriften gemäß Anlage 8 „Binationale Promotionsverfahren mit der Rijksuniversiteit Groningen (RUG)“.
      ...

      Anlage 8
      Zu §1 Abs. 2
      Binationale Promotionsverfahren mit der Rijksuniversiteit Groningen (RUG)
      https://uol.de/uni/amtliche_mitteilungen/datei/?file=AM2023-042_Promo_Dr._jur_FK_II_2023.pdf&ts=1698303533
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen 042/2023

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