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  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassung aufgrund eines inländischen Hochschulabschlusses

      Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer mit einer überdurchschnittlichen Leistung nach einem Studium im Umfang von mindestens 90 CP eine Masterprüfung abgelegt hat oder eine vergleichbare Qualifikation nachweist. Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote besser als 2,5 oder mindestens mit dem Prädikat „Gut bestanden“ abgelegt wurde. In Ausnahmefällen kann die Überdurchsc...
      § 4 Zulassung aufgrund eines inländischen Hochschulabschlusses

      Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer mit einer überdurchschnittlichen Leistung nach einem Studium im Umfang von mindestens 90 CP eine Masterprüfung abgelegt hat oder eine vergleichbare Qualifikation nachweist. Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote besser als 2,5 oder mindestens mit dem Prädikat „Gut bestanden“ abgelegt wurde. In Ausnahmefällen kann die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen auch durch herausragende wissenschaftliche Leistungen, wie z.B. referierte Veröffentlichungen, nachgewiesen werden. Hierüber und über eine vergleichbare Qualifikation zur Masterprüfung entscheidet der Promotionsausschuss.

      § 5 Zulassung aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses

      (1) Studienabschlüsse, die an einer ausländischen Hochschule erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie einer der in § 4 Satz 1 genannten Prüfungen gleichwertig sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss. Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. Soweit der Promotionsausschuss nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz zur Frage der Gleichwertigkeit zu hören; deren Stellungnahme ist zu berücksichtigen und eine davon abweichende Entscheidung zu begründen.

      (2) Der Promotionsausschuss entscheidet ferner, ob überdurchschnittliche Leistungen im Sinne von § 4 Satz 2 vorliegen. Zur Feststellung, ob die ausländische Studienabschlussprüfung die Forderung nach Überdurchschnittlichkeit erfüllt, wird das Ergebnis der ausländischen Prüfung in entsprechender Anwendung der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) in das deutsche Notensystem umgerechnet.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation besteht aus einer Monografie oder aus in wissenschaftlichen Kontext gesetzten, veröffentlichten Aufsätzen (publikationsbasierte Dissertation).

      (2) Die Dissertation muss unabhängig von ihrer Form die Befähigung der bzw. des Promovierenden zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gemäß § 2 Abs. 1 nachweisen.

      (3) Bei einer publikationsbasierten Dissertation sind das wissenschaftliche Problem, die verwendeten Lösungsansätze, die erzi...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation besteht aus einer Monografie oder aus in wissenschaftlichen Kontext gesetzten, veröffentlichten Aufsätzen (publikationsbasierte Dissertation).

      (2) Die Dissertation muss unabhängig von ihrer Form die Befähigung der bzw. des Promovierenden zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gemäß § 2 Abs. 1 nachweisen.

      (3) Bei einer publikationsbasierten Dissertation sind das wissenschaftliche Problem, die verwendeten Lösungsansätze, die erzielten Ergebnisse und Schlussfolgerungen sowie die in Bezug stehende Literatur so darzustellen, dass die Verortung und Einordnung in einen übergreifenden wissenschaftlichen Kontext und der Mehrwert über die verwendeten Publikationen hinaus zum Ausdruck kommen. Hierzu verabschiedet der Steuerungskreis Richtlinien, die den Umfang des Textteils und Anzahl (mindestens drei), Art, Anforderungen und Gewichtung der Publikationen festlegen und sicherstellen, dass bei gemeinsamen Publikationen die individuellen Beiträge der Promovierenden deutlich werden und auf Verlangen der Promotionsprüfungskommission entsprechende Bestätigungen der Mitautorinnen bzw. Mitautoren vorliegen. Im Rahmen der Richtlinien stellt der Promotionsausschuss sicher, dass unter Wahrung der urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen die Einbindung von mindestens drei Veröffentlichungen erfolgt, die federführend durch die Promovierende bzw. den Promovierenden erstellt worden sind. Davon müssen mindestens zwei Veröffentlichungen in international anerkannten Fachzeitschriften mit Peer‐Review‐Verfahren akzeptiert sein. Die zur Publikation angenommenen und im Druck oder in elektronischen Zeitschriften erschienenen Veröffentlichungen sind der Dissertation als Appendix beizufügen.

      (4) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden; publikationsbasierte Dissertationen sind nur in englischer Sprache möglich.

      (5) Die Dissertation muss selbständig angefertigt sein. Sie muss eine Zusammenfassung des Inhalts (Conclusion) und ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur sowie weiterer Informationsquellen enthalten.

      (6) Vorveröffentlichungen von Teilen der Dissertation sind als solche anzugeben. Eigene Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, dürfen nicht als Dissertation eingereicht werden; Ergebnisse daraus können aber für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten als solche im Text kenntlich zu machen sowie im Literaturverzeichnis zu kenn‐ zeichnen sind.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 13.02.2025

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