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Ruhr-Universität Bochum

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern im Fach Physik, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern im Fach Physik und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in ...
      § 5 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern im Fach Physik, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern im Fach Physik und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in Physik
      c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG im Fach Physik oder,
      d) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG in einem physik-affinen Fach nachweist.

      (2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Bewerberinnen und Bewerber nach Abs. 1 Buchstabe b) müssen die Gesamtnote „mit Auszeichnung“ nachweisen. Die Qualifizierung von anderen Bewerbungen kann durch eine überdurchschnittliche Note oder in einem Auswahlgespräch nachgewiesen werden. Bei Bewerberinnen und Bewerbern nach Abs. 1 Buchstabe d) muss die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses festgestellt werden. Eine Zulassung zur Promotion kann mit Auflagen erfolgen.
      Die Auflagen sind spätestens bei der Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer3 nachzuweisen. Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschul- und Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.

      (3) Die Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien und der Auflagen werden nach individueller Feststellung des Kenntnisstandes im Benehmen mit der Bewerberin oder dem Bewerber und den Betreuerinnen oder Betreuern vorgeschlagen. Die zusätzlichen Studien bzw. Auflagen können z.B. anhand einer mündlichen Prüfung oder durch Bestehen einer Klausur nachgewiesen werden. Gegebenenfalls ist der Nachweis einer schriftlichen Arbeit notwendig. In der Regel müssen die Studienleistungen innerhalb von einem Studienjahr erbracht werden. Bewerberinnen und Bewerber nach Abs. 1 Buchstabe b) müssen die gefor- derten Studienleistungen mit der Gesamtnote 1.0 (sehr gut) erwerben.

      (4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (5) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin oder der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache (entweder Deutsch oder Englisch) verfügt.

      (6) Bewerber nach Abs. 1 Buchstaben b) oder d) müssen zusätzlich ein Beratungsgespräch mit der Studienfachberatung führen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem bzw. seinem Forschungsgebiet der Physik, der Astronomie oder der Didaktik der Physik nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen. Bei Dissertationen zur Didaktik der Physik muss ein klarer Bezug zur Physik erkennbar sein.

      (2) Die Di...
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem bzw. seinem Forschungsgebiet der Physik, der Astronomie oder der Didaktik der Physik nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen. Bei Dissertationen zur Didaktik der Physik muss ein klarer Bezug zur Physik erkennbar sein.

      (2) Die Dissertation (oder Teile der Dissertation) darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden, soweit sich aus dieser Ordnung nichts anderes ergibt.

      (3) Eine Vorabveröffentlichung von Dissertationsergebnissen ist möglich. Über die Zulässigkeit von Vorabveröffentlichungen entscheidet die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer. Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (4) Eine kumulative Dissertation, die zu wesentlichen Teilen auf Veröffentlichungen basiert, ist zulässig. Dabei muss die Dissertation folgende Kriterien erfüllen:
      a) Ein zusammenfassendes Kapitel muss in die Thematik einführen.
      b) Die Ergebnisse der Dissertation müssen zum größten Teil schon als Veröffentlichungen in begutachteten Zeitschriften erschienen bzw. zur Veröffentlichung akzeptiert sein.
      c) Die Doktorandin oder der Doktorand muss die Eigenleistung in den Veröffentlichungen deutlich hervorheben.
      d) Die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer muss die in Buchstabe c) genannten Eigenleistungen bestätigen. Der Promotionsausschuss behält sich vor, diese Frage durch ein externes Gutachten bewerten zu lassen.
      Die Zulassung einer kumulativen Dissertation kann nur auf gesonderten Antrag durch die Doktorandin oder den Doktoranden an den Promotionsausschuss genehmigt werden und muss vor der Antragstellung auf Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 9 genehmigt sein.

      (5) Die Dissertation kann von der Doktorandin oder dem Doktoranden durch schriftliche Erklärung gegenüber dem oder der Vorsitzenden des Promotionsausschusses zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. In diesem Fall gilt die Dissertation als nicht vorgelegt und das Promotionsverfahren als nicht eröffnet. Zieht die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

      (6) Ein Exemplar der Dissertation wird gemäß der „Richtlinien über Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Akten“ der Ruhr-Universität Bochum verwahrt, auch wenn das Verfahren erfolglos beendet wird.

      (7) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

      (8) Die Dissertation muss in gedruckter und gebundener Form eingereicht werden. Zusätzlich muss eine elektronische Version eingereicht werden. Sie muss ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur und sonstiger herangezogener Quellen sowie Angaben über erhaltene Hilfen und verwendete Hilfsmittel enthalten. Am Ende der Dissertation ist ein Lebenslauf anzufügen, der mindestens Angaben zum akademischen Werdegang und zum Geburtsjahr beinhalten muss.
      Die Exemplare der Dissertationen, die gemäß § 9 Abs. 1 eingereicht werden müssen, sind auf dem Titelblatt als „Dissertation zur Erlangung des Grades einer Doktorin der Naturwissenschaften der Fakultät für Physik und Astronomie der Ruhr-Universität Bochum“ bzw. als „Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Naturwissenschaften an der Fakultät für Physik und Astronomie der Ruhr-Universität Bochum“ zu bezeichnen. Englischsprachige Dissertationen können folgende Übersetzung verwenden: „Dissertation for the degree Doctor of Natural Sciences at the Faculty of Physics and Astronomy of the Ruhr University Bochum“.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vom Fakultätsrat der Fakultät für Physik und Astronomie zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden
      § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vom Fakultätsrat der Fakultät für Physik und Astronomie zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachung der Ruhr-Universität Bochum Nr. 1537

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