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Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover

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Quick Overview

  • University Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover
  • Faculty / department Fakultät für Architektur und Landschaft
  • Degree
    ... Architecture; Landscape Architecture and Environmental Planning; Technical Education
    Architecture; Landscape Architecture and Environmental Planning ...
  • Subjects Architecture, general
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 2 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium im Fachgebiet der Promotion an einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland voraus. Gleichzeitig ist eine qualifizierte Vorstellung des wissenschaftlichen Vorhabens in Form eines Exposés unter Nennung des angestrebten Doktorgrads Voraussetzung für die Zulassung.

      (2) Eine Zulassung zur Promotion ist auch dann mög...
      § 2 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium im Fachgebiet der Promotion an einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland voraus. Gleichzeitig ist eine qualifizierte Vorstellung des wissenschaftlichen Vorhabens in Form eines Exposés unter Nennung des angestrebten Doktorgrads Voraussetzung für die Zulassung.

      (2) Eine Zulassung zur Promotion ist auch dann möglich, wenn der zur Promotion qualifizierende Studienabschluss außerhalb des Fachgebiets der angestrebten Dissertation liegt. Der Zulassungskommission ist in diesem Fall ein fachlich begründeter Antrag vorzulegen. Soweit dies fachlich erforderlich erscheint, können Auflagen gemäß Absatz 5 erteilt werden.

      (3) Personen, denen in Deutschland ein Bachelorgrad verliehen wurde, können bei herausragender Befähigung aufgrund einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden. Außerdem können Auflagen gemäß Absatz 5 erteilt werden, die den Anforderungen eines in der Regel zweisemestrigen, zusätzlichen Studiums an der Leibniz Universität Hannover entsprechen.

      (4) Ist der in Abs. 1 genannte Grad im Ausland erworben worden, sind für die Gleichwertigkeit des Abschlussexamens einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden. Es können Auflagen gemäß Absatz 5 erteilt werden.

      (5) Bewerberinnen oder Bewerber, denen nach den Absätzen 2, 3 oder 4 Auflagen erteilt werden, haben Kenntnisprüfungen in einem oder mehreren Fächern aus den Fachgebieten der Fakultät abzulegen. Durch die Kenntnisprüfungen soll nachgewiesen werden, dass sie die Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen, wie sie in einem abgeschlossenen Studiengang gemäß Absatz 1 oder in einer Kombination solcher Studiengänge an der Leibniz Universität Hannover erworben werden können. Der Fakultätsrat entscheidet über die Fächer der Kenntnisprüfungen und legt die Prüferinnen und Prüfer fest. Die Entscheidung ist der Be-werberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation muss einem Fachgebiet entnommen sein, das an der Fakultät vertreten ist.

      (2) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefern. Die Dissertation muss eine selbstständige Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden sein.

      (3) Wird als Dissertation eine Abhandlung vorgelegt, die aus mehreren wissenschaftlichen Einzelarbeiten besteh...
      § 6 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation muss einem Fachgebiet entnommen sein, das an der Fakultät vertreten ist.

      (2) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefern. Die Dissertation muss eine selbstständige Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden sein.

      (3) Wird als Dissertation eine Abhandlung vorgelegt, die aus mehreren wissenschaftlichen Einzelarbeiten besteht, so haben diese einen inhaltlichen Zusammenhang aufzuweisen. Die verwendeten Einzelarbeiten einer kumulativen Dissertation müssen zumindest zum Teil bereits veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein. Sind an den Veröffentlichungen mehrere Autorinnen oder Autoren beteiligt, so sind die eigenen Anteile der Doktorandin oder des Doktoranden darzulegen. Die kumulative Arbeit erfordert – zusätzlich zur Vorlage der zusammengeführten Einzelarbeiten – eine detaillierte Darstellung des Hintergrun-des und – daraus abgeleitet – der Ziele der Arbeit sowie eine zusammenfassende Darstellung und Diskussion der Ergebnisse der vorgelegten Einzelarbeiten.

      (4) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Kumulative Dissertationen können Beiträge in Deutsch und Englisch enthalten.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 16 Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder ggf. mehreren anderen Hochschulen im In- oder Ausland erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Leibniz Universität Hannover unter Beteiligung der Fakultät und der betreffenden Hochschule bzw. den betreffenden Hochschulen.

      (2) Vereinbarungen, die die Leibniz Universität Hannover mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen über...
      § 16 Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder ggf. mehreren anderen Hochschulen im In- oder Ausland erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Leibniz Universität Hannover unter Beteiligung der Fakultät und der betreffenden Hochschule bzw. den betreffenden Hochschulen.

      (2) Vereinbarungen, die die Leibniz Universität Hannover mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen über gemeinsame Promotionsverfahren trifft, können von den Regelungen dieser Ordnung abweichen.

      (3) Im Falle eines einzelnen gemeinsamen Promotionsverfahrens mit einer ausländischen Hochschule wird der Fakultätsrat ermächtigt, Einzelfallregelungen zu treffen. Diese dürfen hinsichtlich der Anforderungen dieser Promotionsordnung nicht nachstehen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover 5/2018

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