Search results

Results 1 of 1 total

Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung München U Fakultät für Chemie und Pharmazie

Ruhr-Universität Bochum

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • University Ruhr-Universität Bochum
  • Faculty / department Evangelisch-Theologische Fakultät
  • Degree Protestant Theology
  • Subjects Theology, general
  • Academic degrees Dr. theol.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) die erste Theologische Prüfung einer Landeskirche erfolgreich absolviert hat, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium der Evangelischen Theologie mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, wobei mindestens vier Semester an einem deutschsprachigen Fachbereich einer Universität verbracht sein sollen, oder
      ...
      § 5 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) die erste Theologische Prüfung einer Landeskirche erfolgreich absolviert hat, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium der Evangelischen Theologie mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, wobei mindestens vier Semester an einem deutschsprachigen Fachbereich einer Universität verbracht sein sollen, oder
      c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium der Evangelischen Theologie mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern, oder
      d) einen Abschluss eines Masterstudiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG, wobei das Fach Evangelische Theologie und/oder ein inhaltlich vergleichbares Fach als Pflicht- oder Wahlpflichtbereich mit einem Anteil von in der Regel wenigstens 40 Prozent studiert wurde, oder
      e) eine den vorgenannten Prüfungen gleichwertige akademische Abschlussprüfung an einer Universität oder einer als gleichwertig anerkannten Hochschule außerhalb des Gebietes der EU nachweist, bei der bzw. bei dem die Gesamtnote mindestens „befriedigend“ (3,5 oder besser) lautet, und f) die Erklärung einer bzw. eines promotionsberechtigten Angehörigen der Fakultät vorlegt, dass sie bzw. er die Betreuung der Promotion und des strukturierten Promotionsstudiums übernimmt.

      (2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Alle Bewerberinnen bzw. Bewerber müssen ihr Studium mit einer überdurchschnittlichen Note abgeschlossen haben. Die Nachweise über Latinum, Graecum und Hebraicum sind Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion. Der Nachweis einer der drei Sprachen kann ausnahmsweise durch den Nachweis entsprechender Kenntnisse in einer anderen Quellensprache klassischer religiöser Quellen ersetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Promotionsausschuss. Bewerberinnen bzw. Bewerber mit Fachhochschul- und Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.

      (3) Wenn auf die Promotion vorbereitende Studien festgelegt werden, werden diese nach individueller Feststellung des Kenntnisstandes im Benehmen mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber und den Betreuerinnen bzw. Betreuern vorgeschlagen. Für Bewerberinnen bzw. Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (4) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache – in der Regel Deutsch oder Englisch – verfügt.

      § 8 Strukturierung der Promotion

      (1) Grundsätzlich und in aller Regel werden Promovierende durch die jeweilige Professorin/den Professor im Fach betreut. Sie nehmen die regelmäßig stattfindenden Graduiertenveranstal-tungen in den Fächern der Evangelisch-Theologischen Fakultät wahr und können am inter-disziplinären Doktorandenkolloquium der Fakultät teilnehmen.

      (2) Darüber hinaus bieten die Ruhr-Universität Bochum und die Evangelisch-Theologische Fakultät Doktorandinnen und Doktoranden die zusätzliche Möglichkeit zur weiteren Strukturierung ihrer Promotion. Je nach Bedarf können die Doktorandinnen und Doktoranden durch Nutzung der Qualifizierungsangebote der Fakultät und der RUB Research School ein auf ihr individuelles Forschungsvorhaben abgestimmtes Qualifizierungsprofil erwerben. Veranstaltungen aus Graduiertenschulen, Promotionsstudiengängen oder anderen fachspezifischen Formaten der strukturierten Promotion können für dieses Zertifikat anerkannt werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin bzw. der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem bzw. seinem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

      (2) Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein od...
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin bzw. der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem bzw. seinem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

      (2) Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden.

      (3) Eine Vorabveröffentlichung von Dissertationsergebnissen ist auf Antrag möglich. Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (4) Die Dissertation muss ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur sowie anderer benutzter Quellen enthalten. Sie muss in druckreifer Form vorgelegt werden.

      (5) Der Umfang der Dissertation soll höchstens 300 Seiten betragen.

      (6) Die Dissertation kann von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. In diesem Fall gilt die Dissertation als nicht vorgelegt und das Promotionsverfahren als nicht eröffnet. Zieht die Doktorandin bzw. der Doktorand die Dissertation zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

      (7) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Der Promotions-ausschuss entscheidet im Benehmen mit den Gutachterinnen bzw. Gutachtern über mögliche Ausnahmen.

      (8) Ein Exemplar der Dissertation wird gemäß den „Richtlinien über Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Akten“ der Ruhr-Universität Bochum verwahrt, auch wenn das Verfahren erfolglos beendet wird.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Dok-torgrades vereinbaren. Entsprechende Verträge sind von den beteiligten Fakultäten bzw. promo-tionsführenden Einrichtungen zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
      § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Dok-torgrades vereinbaren. Entsprechende Verträge sind von den beteiligten Fakultäten bzw. promo-tionsführenden Einrichtungen zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachung Nr. 1383/2020

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us