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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung München U Fakultät für Physik

Universität Osnabrück

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Quick Overview

  • University Universität Osnabrück
  • Faculty / department Fachbereich Erziehungs- und Kulturwissenschaften
  • Degree
    ... Catholic Theology; Education; Islamische Theologie; Musicology; Protestant Theology; Sports Science
    Catholic Theology; Education ...
  • Subjects Cultural studies; Pedagogics and education, general; Sport, general; Theology, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) 1Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich unter Angabe des Dissertationsthemas und unter Benennung der Betreuerin oder des Betreuers an den Promotionsausschuss zu richten. 2Der Eingang des Antrags ist aktenkundig zu machen und der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich zu bestätigen.

      (2) Dem Gesuch sind beizufügen:
      (a) ein in deutscher oder, sollte die Dissertation in englischer Spr...
      § 6 Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) 1Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich unter Angabe des Dissertationsthemas und unter Benennung der Betreuerin oder des Betreuers an den Promotionsausschuss zu richten. 2Der Eingang des Antrags ist aktenkundig zu machen und der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich zu bestätigen.

      (2) Dem Gesuch sind beizufügen:
      (a) ein in deutscher oder, sollte die Dissertation in englischer Sprache abgefasst werden, ein in englischer Sprache abgefasster Abriss des Lebenslaufs, der auch über den wissenschaftlichen Bildungsgang der Bewerberin oder des Bewerbers Aufschluss gibt,
      (b) ein in deutscher oder, sollte die Dissertation in englischer Sprache abgefasst werden, ein in englischer Sprache abgefasstes Exposé über das Promotionsvorhaben, das den Stand der Forschung unter Angabe der relevanten Literatur, das geplante methodische Vorgehen unter Darlegung des Arbeits- und Zeitplans sowie ggf. die einschlägige Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers darlegt. Basiert das Promotionsverfahren auf einer vorgängigen Qualifikationsarbeit (§ 10 Absatz 2), ist dies zu begründen und die substanzielle Erweiterung in der Dissertation schriftlich dazustellen,
      (c) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
      (d) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsgesuche (§ 20 Absatz 3),
      (e) eine Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers,
      (f) das Diplom-, Magister-, Master-, oder Staatsprüfungszeugnis eines einschlägigen Studiengangs an einer deutschen Hochschule oder Belege über ein abgeschlossenes gleichwertiges Studium an einer vergleichbaren ausländischen Hochschule,
      (g) im Falle eines Promotionsvorhabens aus dem Fach der Katholischen Theologie zudem der Nachweis über fachgebundene Kenntnisse der lateinischen Sprache sowie Nachweise über fachgebundene Grundkenntnisse der griechischen oder hebräischen Sprache, im Falle einer Dissertation in den Fächern Altes oder Neues Testament der Nachweis über fachgebundene Kenntnisse der lateinischen Sprache sowie Nachweise über fachgebundene Grundkenntnisse der griechischen und hebräischen Sprache; der Nachweis über fachgebundene Grundkenntnisse beinhaltet: die Kenntnis des Grundwortschatzes und der elementaren Formenbildung, den Einblick in einfache syntaktische Strukturen und die Befähigung zur Nutzung wichtiger Hilfsmittel (Wörterbücher und theologische Fachlexika); der Nachweis über fachgebundene Kenntnisse beinhaltet: die Fähigkeit, einfache theologisch relevante lateinische, griechische bzw. hebräische Texte zu lesen, zu übersetzen und zu verstehen sowie einschlägige Fachliteratur für die selbstständige wissenschaftliche Arbeit nutzen zu können,
      (h) im Falle eines Promotionsvorhabens aus dem Fach der Evangelischen Theologie in der Regel der Nachweis fachgebundener Kenntnisse in zwei der drei klassischen Sprachen Hebräisch, Griechisch und Latein,
      (i) ein Gutachten der Betreuerin oder des Betreuers über die Eignung des Themas für eine Dissertation.
      3) 1Werden gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe (f) ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft der Promotionsausschuss, ob diese den deutschen Abschlüssen im Sinne von § 6 Absatz 2 Buchstabe (f) gleichwertig sind. 2Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen, die Anerkennungs-empfehlungen der Kultusministerkonferenz (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) oder der Hochschulrektorenkonferenz zu Grunde zu legen. 3Die Anerkennung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.

      (4) 1Anstelle des in § 6 Absatz 2 Buchstabe (f) geforderten Abschlusses kann auch ein anderer Hochschulabschluss nachgewiesen werden. 2Über die Anerkennung und evtl. erforderlichen Zusatzleistungen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) 1Ausländische Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, haben deutsche Sprachkenntnisse im Sinne von § 18 Absatz 10 NHG nachzuweisen. 2Ausnahmen können zugelassen werden.

      (6) Sämtliche eingereichten Unterlagen – außer Urschriften und Zeugnisse, von denen beglaubigte Ablichtungen vorzulegen sind – gehen in das Eigentum der Hochschule über.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf dem Gebiet der Erziehungswissenschaft, der Evangelischen Theologie, der Islamischen Theologie, der Katholischen Theologie, der Musikwissenschaft, des Sachunterrichts oder der Sportwissenschaft darstellen.

      (2) 1Eine auf einer Master-, Magister- oder Diplomarbei...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf dem Gebiet der Erziehungswissenschaft, der Evangelischen Theologie, der Islamischen Theologie, der Katholischen Theologie, der Musikwissenschaft, des Sachunterrichts oder der Sportwissenschaft darstellen.

      (2) 1Eine auf einer Master-, Magister- oder Diplomarbeit oder einer anderen vorgängigen Qualifikationsarbeit basierende wissenschaftliche Arbeit kann als Dissertation anerkannt werden. 2Voraussetzung dafür ist, dass der Neuansatz der Dissertation dargelegt und erklärt wird und dieser die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. 3Art und Umfang der Übernahme von Kapiteln und Vorarbeiten sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (3) 1Eine von mehreren gemeinsam verfasste Arbeit kann bei geeigneter Themenstellung, insbesondere bei interdisziplinären Arbeiten, für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber als Dissertation anerkannt werden. 2Voraussetzung ist, dass die für das einzelne Promotionsverfahren zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei dieser Bewerberin oder diesem Bewerber zugerechnet werden können, deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sind und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. 3Die Beiträge sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäß Anlage 1 darzulegen und zu beschreiben.

      (4) 1Es kann - außer auf dem Fachgebiet der Evangelischen Theologie - eine Arbeit vorgelegt werden, die aus mindestens drei Einzelarbeiten besteht und in ihrer Qualität und Quantität eine einer Monographie gleichwertige Leistung im Sinne des Absatz 1 darstellt (kumulative Dissertation). 2Zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsleistung müssen wenigstens drei Einzelbeiträge in fachüblichem Umfang zur Veröffentlichung angenommen sein. 3Wenigstens zwei der drei zur Veröffentlichung angenommenen Beiträge müssen zu diesem Zeitpunkt ein wissenschaftliches Begutachtungsverfahren (Peer-Review) erfolgreich durchlaufen haben. 4Eine kumulative Arbeit muss einen Gesamttitel erhalten. 5Sie enthält überdies eine Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten und eine Rahmenschrift von ca. 90.000 Zeichen (einschl. Leerzeichen), welche die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten in den Kontext der aktuellen Fachdiskussion einordnet. 6Sie hat eine Einleitung sowie eine abschließende Gesamtdiskussion zu umfassen. 7Die angestrebte Form einer kumulativen Dissertationsleistung ist in der Promotionsvereinbarung mit der Betreuerin oder dem
      Betreuer schriftlich im Individuellen Entwicklungsplan zu dokumentieren. 8Bei kumulativen Pro- motionsleistungen, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, ist eine Erstautorenschaft der Doktorandin oder des Doktoranden erforderlich. 9Der Anteil der Eigenleistung der Doktorandin oder des Doktoranden muss eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. 10Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei der Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung in einem gesonderten Antrag im Einzelnen detailliert und auf Anfrage überprüfbar darzulegen. 11Wurden eine oder mehrere der in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten in gemeinsamer Autorenschaft mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer verfasst, ist ein drittes Gutachten einzuholen.

      (5) 1Die Dissertation muss in deutscher Sprache oder englischer Sprache abgefasst sein. 2Die Abfassung in englischer Sprache bedarf der Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 28 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule

      (1) 1Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit dem ...
      § 28 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule

      (1) 1Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit dem Fachbereich der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule eine Kooperationsvereinbarung zur Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens getroffen worden ist. 2Die Kooperationsvereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Einschreibung der Bewerberin oder des Bewerbers an einer wissenschaftlichen Hochschule und die Registrierung des Dissertationsthemas enthalten.

      (2) 1Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule kann die Bewerberin oder der Bewerber wählen, ob sie oder er das Promotionsverfahren nach den an der Universität Osnabrück oder nach den an der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule geltenden Vorschriften durchführen will. 2Wählt die Bewerberin oder der Bewerber das an der Universität Osnabrück angewandte Verfahren, gelten die Bestimmungen des Ersten Teils, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind.

      (3) 1Neben der Betreuerin oder dem Betreuer gemäß § 5 wird die Bewerberin oder der Bewerber während des Promotionsverfahrens von einer oder einem diesen gleichgestellten Hochschullehrerin oder Hochschullehrer des Fachbereichs der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule begleitet. 2Die Betreuerinnen oder Betreuer sind in der Vereinbarung nach Absatz 1 zu nennen. 3§§ 5 Absatz 3, 11 Absatz 1 Satz 3 gelten entsprechend.

      (4) 1In der Vereinbarung nach Absatz 1 kann festgelegt werden, dass der Abriss des Lebenslaufs in einer anderen als in der deutschen Sprache verfasst werden kann. 2Die Zusammenfassung der Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 3Sofern die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst wird, muss die Sprache in der Vereinbarung festgelegt werden.

      (5) Mitglied der Promotionskommission muss mindestens eine weitere Hochschullehrerin oder ein weiterer Hochschullehrer des Fachbereichs der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule sein.

      (6) 1Die Beurteilung der Promotionsleistungen erfolgt auch nach dem für den Fachbereich der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule geltenden Recht. 2Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische wissenschaftliche Hochschule geltenden Recht.

      (7) 1Die Promotionsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 5 angefertigt. 2Findet die mündliche Prüfung nicht an der Universität Osnabrück statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische wissenschaftliche Hochschule geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 19 Absatz 2 Satz 1 entsprechen.

      (8) 1Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§ 1 Absatz 1) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische wissenschaftliche Hochschule angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. 2Die Promotionsurkunde muss einen Zusatz enthalten, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne der Nds. Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen (AkGradVO) vom 24.04.2008 (Nds. GVBl. 2008, Seite 116) ist. 3§ 19 Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

      (9) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der wis-senschaftlichen Hochschule, an der die mündliche Prüfung erbracht worden ist.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 20.02.2003
    • Homepage Internet page
    • Source AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 05/2024 vom 27.08.2024, S. 407
    • Source AMBl. der Universität Osnabrück 3/2003, S. 45 ff.
    • Last amended 20.06.2024
  • University Portrait
    „We offer a wide range of degree programs and an excellent research environment. As a young, dynamic university, we foster diversity, nurture potential, and are actively involved on a national, international and regional scale.”
    Prof. Dr. Susanne Menzel-Riedl
    President of Osnabrück University
    University in the heart of the city

    Osnabrück University, founded in 1973, is a dynamic place to study, offering courses with strong research and quality credentials. The University is an integral part of the City of Peace, a vibrant city that is rich in tradition and culture.

    Icon: uebersicht
    offers courses with strong research and quality credentials
    Icon: uebersicht
    nine schools offer around 180 cutting-edge degree programs
    High standards in academic supervision and support

    The University’s nine schools offer around 180 cutting-edge degree programs. The range of subjects comprises Bachelor and Master’s programs in the following areas of study

    • Humanities and Social Sciences, Sports
    • Mathematics, Computer Science, Natural Sciences
    • Law and Economics
    • Language, Literary and Cultural Studies
    • Theology, Art, Music, Textiles

    Another strong point of Osnabrück University is the scientifically based education and training of teachers for virtually all school types.

    Icon: studium
    prepares graduates excellently for the national and international labor market
    Icon: studium
    numerous cooperative agreements with businesses and institutions give students the opportunity to gain practical experience at an early stage
    Interdisciplinary research

    The outstanding research undertaken at the University is only possible due to close interdisciplinary cooperation:

    • The AI Campus is the result of many years of specialization in the field of Artificial Intelligence (AI).
    • The Center of Cellular Nanoanalytics Osnabrück (CellNanOs) interdisciplinary research center develops new approaches in modern cell biology.
    • The Institute of Migration Research and Intercultural Studies (IMIS) explores the aspects of spatial mobility and intercultural experiences.
    • Early childhood education and development is addressed at the Center for Early Childhood Development and Education Research (CEDER) research center.
    • A beacon of interdisciplinary cooperation is the Institute of Cognitive Science (IKW), which addresses issues of higher cognitive functions.
    • At the Institute of Environmental Systems Research (USF), research is conducted on changes in environmental systems.
    • The European Legal Studies Institute, one of Europe’s most important research facilities in the field of comparative law and the harmonization of law, is firmly anchored at Osnabrück University.


    The “UOS 2020” concept for the future, featuring six key research strands, paves the way for the development of the University in years to come.

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    one of the University’s core tasks is to train and develop young scholars.
    Icon: forschung
    optimal student support is a priority for the university

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