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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung München U Medizinische Fakultät

Katholische Universität Eichstätt - Ingolstadt

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Quick Overview

  • University Katholische Universität Eichstätt - Ingolstadt
  • Faculty / department Mathematisch-Geographische Fakultät
  • Degree
    ... Computer Science; Geography; Mathematics
    Computer Science; Geography ...
  • Subjects Mathematics
  • Academic degrees Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2020:
      § 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt - unbeschadet weiterer Erfordernisse nach Maßgabe der Fachpromotionsordnungen - voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin
      1. ein Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang durch eine Diplom-, Magister- oder Masterprüfung, eine Diplom- oder Masterprüfung an Fachhochschulen oder eine Erste Staa...
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2020:
      § 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt - unbeschadet weiterer Erfordernisse nach Maßgabe der Fachpromotionsordnungen - voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin
      1. ein Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang durch eine Diplom-, Magister- oder Masterprüfung, eine Diplom- oder Masterprüfung an Fachhochschulen oder eine Erste Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat; das Nähere regeln die Fachpromotionsordnungen, welche insbesondere Einschränkungen und Auflagen vorsehen können;
      2. nicht unwürdig zur Führung eines Doktorgrades im Sinne des Art. 69 BayHSchG ist;
      3. nicht bereits an einer anderen Fakultät die Durchführung eines Promotionsverfahrens für den Erwerb desselben Doktorgrades beantragt hat, das noch nicht abgeschlossen ist bzw. nicht schon an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat.

      (2) 1Andere an in- oder ausländischen Hochschulen abgelegte Abschlussprüfungen im Sinne des Abs. 1 Nr.1 werden anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss. 3In Zweifelsfällen kann er eine Äußerung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einholen.

      (3) 1Studiensemester an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen und dort erbrachte einschlägige Studienleistungen werden vom Promotionsausschuss anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. 2Die Gleichwertigkeit wird auf Grund der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt.

      (4) Ein mit einer Bachelorprüfung abgeschlossenes Hochschulstudium im Geltungsbereich des Grundgesetzes berechtigt nicht zur Aufnahme einer Promotion.

      Aus Fachpromotionsordnung MGF:
      § 4 Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      1Eine zusätzliche Eignungsprüfung ist gegebenenfalls in folgenden Fällen erforderlich:
      1. Wenn der Umfang der Fachausbildung des Kandidaten oder der Kandidatin nicht einem einschlägigen Fachstudium von acht Semestern entspricht,
      2. wenn der Kandidat oder die Kandidatin kein einschlägiges Fachstudium absolviert hat. 2Art und Umfang der Eignungsprüfung bestimmt im Einzelfall der Promotionsausschuss.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2020:
      § 9 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung des Bewerbers oder der Bewerberin zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten zeigen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) 1Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. 2Abweichungen und Ausnahmen können in der jeweiligen Fachpromotionsor...
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2020:
      § 9 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung des Bewerbers oder der Bewerberin zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten zeigen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) 1Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. 2Abweichungen und Ausnahmen können in der jeweiligen Fachpromotionsordnung geregelt werden.

      (3) 1Die schriftliche Dissertationsleistung ist als Einzelarbeit abzufassen. 2Die Fachpromotionsordnungen können abweichend davon eine kumulative Dissertation zulassen; Näheres regeln die Fachpromotionsordnungen.

      Aus Fachpromotionsordnung MGF:
      § 7 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation kann auch in englischer Sprache abgefasst werden.

      (2) 1Die schriftliche Dissertationsleistung kann als Einzelarbeit oder kumulative Dissertation erbracht werden. 2Anstelle der Einzelarbeit können auch mehrere in einschlägigen, anerkannten Fachzeitschriften publizierte oder zu solch einer Publikation angenommene Schriften als Dissertationsleistung anerkannt werden, sofern sie in ihrer Gesamtheit eine der Dissertation als Ein-zelarbeit gleichwertige Leistung darstellen (kumulative Dissertation). 3Der Zusammenhang der eingereichten Publikationen muss in einem zusammenfassenden Text erkennbar werden, in dem auch die Stellung der einzelnen Publikationen in ihrem wissenschaftlichen Kontext erkennbar wird (Synopse). 4Die Schriften müssen in Allein- oder Erstautorenschaft verfasst sein. 5Alternativ können gemeinschaftlich verfasste Schriften vom Promotionsausschuss anerkannt werden, wenn die federführende Autorenschaft ausführlich dargelegt wird. 6Es dürfen keine Arbeiten eingereicht werden, die bereits in einem anderen Prüfungsverfahren (Bachelor, Master, Diplom, Staatsexamen) bewertet wurden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:

      § 23 Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-Verfahren)
      (1) 1Promotionsverfahren können im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (bi-nationales Promotionsverfahren/ Cotutelle-Verfahren) durchgeführt werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Kooperationsvereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuun...
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:

      § 23 Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-Verfahren)
      (1) 1Promotionsverfahren können im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (bi-nationales Promotionsverfahren/ Cotutelle-Verfahren) durchgeführt werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Kooperationsvereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuung des Promotionsvorhabens abgeschlossen wurde, die einen mindestens halbjährigen Aufenthalt an der Partnereinrichtung vorsehen soll, und
      2. der Kandidat bzw. die Kandidatin sowohl nach § 7 als auch nach den einschlägigen Regelungen der Partnereinrichtung als Promovend oder Promovendin angenommen worden ist.

      (2) 1Die Kooperationsvereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 soll Einzelheiten und Regelungen hinsichtlich des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten; insbesondere muss für die Promotion die Vorlage einer Dissertation sowie eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich und eine Immatrikulation des Bewerbers oder der Bewerberin an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt verpflichtend sein. 2Die Kooperationsvereinbarung soll die für die Durchführung des Verfahrens federführende Einrichtung festlegen; das Verfahren wird nach den Regularien der federführenden Einrichtung unter Berücksichtigung der in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Bestimmungen geführt.

      (3) 1Der Promotionsausschuss der Fakultät ist für das Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung zuständig. 2Der Promotionsausschuss legt dem Fakultätsrat die Kooperationsvereinbarung zur Beschlussfassung vor. 3Die Vereinbarung ist von dem Promovenden oder der Promovendin, den Betreuenden und den Leitern oder Leiterinnen der Hochschulen zu unterzeichnen.

      § 24 Verfahren bei binationalen Promotionsverfahren

      (1) Sofern die KU federführend für die Durchführung der Promotion in gemeinsamer Betreuung ist, erfolgt das Promotionsverfahren nach den Bestimmungen dieser Rahmenpromotionsordnung und der jeweiligen Fachpromotionsordnung soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen wurden.

      (2) 1Der Promovend oder die Promovendin wird von je einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin der beiden Einrichtungen betreut. 2Die Betreuer oder Betreuerinnen sind grundsätzlich gleichzeitig die beiden Gutachter oder Gutachterinnen der Dissertation. 3Die Dissertation soll entweder in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden; mit Zustimmung der beiden Betreuenden und des Promotionsausschusses kann in der Kooperationsvereinbarung auch eine andere Sprache festgelegt werden. 4Sofern eine andere Sprache vereinbart wird, hat der Promovend oder die Promovendin der Dissertation eine ausführliche Zusammenfassung der Dissertation in deutscher Sprache beizufügen. 5Liegt die Partneruniversität nicht im deutschsprachigen Ausland, haben die beiden Gutachter oder Gutachterinnen ihre Gutachten in englischer Sprache vorzulegen.

      (3) Wird die mündliche Promotionsleistung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt abgelegt, findet die Prüfung in Form einer Disputation nach § 12 unter angemessener Beteiligung der Partnereinrichtung statt.

      (4) Findet die mündliche Prüfung an der ausländischen Universität statt, so soll der Betreuer oder die Betreuerin der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüfer oder Prüferin angehören.

      (5) Prüfungssprachen der mündlichen Prüfung ist in der Regel die Sprache des Landes, in dem die mündliche Prüfung stattfindet oder Englisch.

      (6) 1Die Promotion wird in der Regel auf einer Urkunde bescheinigt, die von beiden Einrichtungen ausgestellt wird; sie wird gegebenenfalls zweisprachig ausgestellt. 2Sie ist mit dem Siegel der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und der Partnereinrichtung zu versehen. 3Auf der Urkunde soll entweder eine einheitliche Gesamtnote der Promotion ausgewiesen oder neben der deutschen die äquivalente ausländische Note mit Vermerk aufgeführt werden. 4Die grenzüberschreitende Ko-Betreuung wird auf der Urkunde oder einem Begleitschreiben vermerkt.

      (7) 1Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Promovend oder die Promovendin den Doktorgrad der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und den Doktorgrad der ausländischen Einrichtung. 2 Der Promovend oder die Promovendin ist berechtigt, nur einen der beiden Doktorgrade, nicht aber beide gemeinsam, zu führen; für die Vervielfältigung und Veröffentlichung der Dissertation sowie für die Abgabe der Pflichtexemplare gelten die jeweiligen Bestimmungen der beiden Hochschulen.

      § 25 Kooperationen mit mehreren Partnerhochschulen
      Die vorstehenden Regelungen zur Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten für Kooperationen mit zwei oder mehr Partnerhochschulen entsprechend.


      Aus Fachpromotionsordnung MGF:
      § 11 Besonderheiten bei Co-Tutelle-Verfahren
      Es gelten die Regelungen der RaPromO (§§ 22f).
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtsblatt der Stiftung Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt 2011

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