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Universität Rostock

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  • University Universität Rostock
  • Faculty / department Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät/Institut für Physik
  • Degree
    ... Applied Physics; Atmospheric Physics; Experimental Physics; Physical Oceanography; Physics Didactics; Theoretical Physics
    Applied Physics; Atmospheric Physics ...
  • Subjects Physics
  • Academic degrees Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist grundsätzlich ein abgeschlossenes universitäres Studium einer mathematisch- naturwissenschaftlichen Richtung, nachgewiesen durch ein Diplom, einen Master of Science-Abschluss (M.Sc.) oder einen äquivalenten Hochschulabschluss (z. B. 1. Staatsexamen für Gymnasiallehrerinnen/ Gymnasiallehrer im Fach Biowissenschaften, Chemie, Mathematik oder Physik).

      (2) Eine Dissertation zum gleichen Thema dar...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist grundsätzlich ein abgeschlossenes universitäres Studium einer mathematisch- naturwissenschaftlichen Richtung, nachgewiesen durch ein Diplom, einen Master of Science-Abschluss (M.Sc.) oder einen äquivalenten Hochschulabschluss (z. B. 1. Staatsexamen für Gymnasiallehrerinnen/ Gymnasiallehrer im Fach Biowissenschaften, Chemie, Mathematik oder Physik).

      (2) Eine Dissertation zum gleichen Thema darf von der Doktorandin/ dem Doktoranden nicht vorher oder gleichzeitig an einer anderen Hochschule eingereicht worden sein.

      (3) Besonders befähigte Fachhochschulabsolventinnen/Fachhochschulabsolventen können vom Fakultätsrat zur Promotion zugelassen werden. Der Antrag dazu muss von zwei Hochschullehrerinnen/ Hochschullehrern der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät befürwortet sein. Vor Behandlung des Antrages im Fakultätsrat ist die wissenschaftliche Befähigung zur Promotion durch ein zu dokumentierendes Prüfungsgespräch auf dem Promotionsgebiet nachzuweisen. Das Prüfungsgespräch wird durch zwei durch die Dekanin/den Dekan zu bestellende Hochschullehrerinnen/ Hochschullehrer abgenommen. Antragstellende und prüfende Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer können dabei verschiedene Fachgebiete vertreten.

      (4) Ein Studium im Ausland und ein ausländischer Hochschulabschluss werden auf Antrag anerkannt, sofern sie einem deutschen Hochschulabschluss gemäß Absatz 1 gleichwertig sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Fakultätsrat. Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. Soweit der Fakultätsrat nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, wird eine gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz eingeholt. Die Zulassung von Kandidatinnen/Kandidaten, die ein Hochschulstudium außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben und deren Muttersprache nicht Deutsch ist, setzt zusätzlich den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse voraus.

      (5) Über eine Befreiung zu den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Fakultätsrat auf Antrag von zwei Professorinnen/Professoren des zuständigen Instituts. Die Befreiung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Über den Beschluss ist die Kandidatin/ der Kandidat schriftlich zu informieren.

      (6) Für die Feststellung, dass die hier genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann die Kandidatin/der Kandidat schon vor Einreichung der Dissertation über die Dekanin/den Dekan den Fakultätsrat nachsuchen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation dient dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation der Kandidatin/des Kandidaten. Sie muss ein an der Fakultät vertretenes Promotionsgebiet (siehe Anhang 2) betreffen.

      (2) Die mit der Dissertation vorgelegten Forschungsergebnisse müssen dem aktuellen Stand des Wissenschaftsgebietes entsprechen, einen Erkenntniszuwachs ausweisen und die wesentliche nationale und internationale Literatur berücksichtigen und widerspiegeln.

      (3)...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation dient dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation der Kandidatin/des Kandidaten. Sie muss ein an der Fakultät vertretenes Promotionsgebiet (siehe Anhang 2) betreffen.

      (2) Die mit der Dissertation vorgelegten Forschungsergebnisse müssen dem aktuellen Stand des Wissenschaftsgebietes entsprechen, einen Erkenntniszuwachs ausweisen und die wesentliche nationale und internationale Literatur berücksichtigen und widerspiegeln.

      (3) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

      (4) Der Umfang der Dissertation soll nicht mehr als 100 Seiten betragen. Originaldaten und andere Materialien, die die Lesbarkeit der Arbeit erschweren würden, jedoch aus Gründen der Dokumentation oder der Beweisführung zwingend präsentiert werden müssen, können in einem gesonderten Anhang beigefügt werden. Auf begründetem Antrag an den Fakultätsrat kann von dieser Beschränkung auf 100 Seiten abgewichen werden.

      (5) Die Doktorandin/Der Doktorand darf Ergebnisse ihrer/seiner Dissertation vor Einreichung veröffentlichen. Mehrere bereits veröffentlichte oder angenommene Arbeiten können als kumulative Dissertation eingereicht werden, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen. In diesem Fall ist den Veröffentlichungen eine Zusammenfassung voranzustellen, die mit einem naturwissenschaftlichen Übersichtsartikel vergleichbar ist und folgende Kriterien erfüllt:
      a) Ausgehend vom aktuellen Stand der Wissenschaft sind die eigenen Ergebnisse einzuordnen und die Aussagen durch repräsentative Zitate zu belegen.
      b) Aus den zusammenfassenden Darlegungen muss der thematische Zusammenhang der Veröffentlichungen, die als kumulative Dissertation eingereicht werden, klar hervorgehen.
      c) Sind mehrere Autoren an den Originalarbeiten beteiligt, so ist der eigene Anteil explizit auszuweisen.
      d) Die Zusammenfassung der kumulativen Dissertation soll 20 Textseiten nicht unterschreiten.

      Aus:
      Interne Verfahrensrichtlinie für die Anfertigung einer kumulativen Dissertation an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Rostock (03.07.2012)

      In § 6 Absatz 5 bestimmt die Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Rostock, dass mehrere bereits veröffentlichte oder angenommene Arbeiten als kumulative Dissertation eingereicht werden können, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen. Diese Festlegung sollen die folgenden Richtlinien präzisieren.
      1. Eine kumulative Dissertation liegt vor, wenn die Ergebnisse der Promotionsarbeit nicht in der Form einer durchgängigen Schrift, sondern in Form einer Sammlung von mehreren Manuskripten wissenschaftlicher Arbeiten dargestellt werden.
      2. Eine kumulative Dissertation muss als solche auf der Titelseite ausgewiesen werden.
      3. Eine kumulative Dissertation muss mindestens drei in referierten wissenschaftlichen Fachzeitschriften publizierte oder zur Veröffentlichung angenommene Manuskripte enthalten. Bei mindestens zwei Manuskripten muss die Doktorandin/der Doktorand Erst-/Hauptautor sein. Weitere, noch nicht angenommene Manuskripte können Bestandteil der Arbeit sein.
      4. Bei mehreren Autoren ist der Anteil der Doktorandin/ des Doktoranden an den Veröffentlichungen klar herauszuarbeiten, indem ihre/seine Beiträge zu jedem Manuskript detailliert beschrieben werden. Insbesondere der Anteil an der schriftlichen Abfassung der Manuskripte muss dargestellt werden. Dies ist auf einer separaten Seite zu erklären. Ein von der Kandidatin/dem Kandidaten unterschriebenes und vom Betreuer gegengezeichnetes Exemplar dieser Seite muss den eingereichten Unterlagen beigelegt werden und verbleibt in der Promotionsakte.
      5. Eine kumulative Dissertation ist in gebundener Form vorzulegen und hat aus folgenden Teilen zu bestehen:
      - Deckblatt mit dem Hinweis, dass es sich um eine kumulative Dissertation handelt
      - Inhaltsverzeichnis und gegebenenfalls weitere Verzeichnisse, z.B. Abkürzungen
      - Zusammenfassung von in der Regel mindestens 20 und maximal 40 Seiten Umfang, die den Anforderungen nach § 6 Absatz 5lit. A) und b) der Promotionsordnung genügt und ein Literaturverzeichnis zu den Zitaten der Zusammenfassung enthält, das bei der Seitenzählung nicht zu berücksichtigen ist
      - Erklärung über den Eigenanteil an den Manuskriptengemäß Ziffer 4
      - vollständige Manuskripte als Bestandteil des Hauptteils der Arbeit
      - gegebenenfalls Anhänge, wie etwa weitere, in den Manuskripten nicht dokumentierte Originaldaten, Methoden oder weitere Manuskripte.
      6. Der Zusammenfassung kommt für die Begutachtung einer kumulativen Dissertation besondere Bedeutung zu. Durch sie ist schlüssig darzulegen, welche Beiträge zur Erweiterung des wissenschaftlichen Kenntnisstandes im Themenbereich der Promotion durch die Manuskripte in ihrer Gesamtheit geleistet wurden.
      7. Weiterhin ist zu berücksichtigen:
      - Mindestens eine/r der vorgeschlagenen Gutachter/innen darf bei keinem der einge-reichten Manuskripte Koautor sein, bei einem möglichen Prädikat „summa cum laude“ müssen mindestens zwei der vorgeschlagenen Gutachter/innen diese Bedingung erfüllen.
      - Für die notwendige Veröffentlichung der Dissertation in elektronischer Form (z.B. DissOnline) müssen in vielen Fällen aus Gründen des Urheberrechts die Manuskripte durch die entsprechenden permanenten Links (DOI) ersetzt werden. Andere Varianten sind von der Doktorandin/dem Doktoranden mit den Verlagen abzuklären.
      Diese Richtlinie ist ab dem 1. Oktober 2012 verbindlich. Doktorandinnen und Doktoranden können beantragen, dass ihre Dissertation von den Festlegungen dieser Richtlinie abweicht. Dies ist formlos zu beantragen und vom Rat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät zu bestätigen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 19 Binationale Promotionen

      Ein Promotionsverfahren kann auch als binationale Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden. Die Einzelheiten des Verfahrens sind von der Universität Rostock und der beteiligten ausländischen Hochschule in einer Kooperationsvereinbarung festzulegen, die insbesondere Angaben zur Betreuung, Prüfung, Benotung und Promotionsurkunde sowie zum Auslandsaufenthalt enthalten muss. Die Vereinbarung bed...
      § 19 Binationale Promotionen

      Ein Promotionsverfahren kann auch als binationale Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden. Die Einzelheiten des Verfahrens sind von der Universität Rostock und der beteiligten ausländischen Hochschule in einer Kooperationsvereinbarung festzulegen, die insbesondere Angaben zur Betreuung, Prüfung, Benotung und Promotionsurkunde sowie zum Auslandsaufenthalt enthalten muss. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fakultätsrats.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 16.09.2010
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 2/2020
    • Source Mittl.bl. BM M-V 1/2011, S. 13 ff.
    • Last amended 16.01.2020

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