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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung München U Volkswirtschaftliche Fakultät

Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

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Quick Overview

  • University Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
  • Faculty / department Medizinische Fakultät
  • Degree
    ... Diagnosis and Therapy of Diseases; Health and Society; Molecular Medicine
    Diagnosis and Therapy of Diseases; Health and Society ...
  • Subjects Health, public
  • Academic degrees Dr. rer. med.; PhD
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird gemäß § 67 (4) HG NRW zugelassen, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, nachweist oder
      b) einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 (2) Satz 2 HG NRW nachweist
      c) und das unter § 4 (1) a) und b) genannte Studium mit ...
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird gemäß § 67 (4) HG NRW zugelassen, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, nachweist oder
      b) einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 (2) Satz 2 HG NRW nachweist
      c) und das unter § 4 (1) a) und b) genannte Studium mit einer der folgenden Bewertungen abgeschlossen hat:
      i) mit einem ECTS Grad von mindestens B oder
      ii) mit einer relativen Positionierung unter den besten 25 % ihres/seines Jahrganges oder
      iii) mit der Note 2,0 oder besser.

      (2) Einschlägige Abschlüsse im Sinne von Absatz 1 sind Diplomabschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland sowie Masterabschlüsse an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland in einem Studiengang, der zur Teilnahme an einem der Themencluster des PhD-Programms befähigt.

      (3) Als einschlägig im Sinne von (1) anerkannt werden andere Studienabschlüsse an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland, wenn durch das Studium alleine oder durch das Studium in Kombination mit auf die Promotion vorbereitenden Studien eine angemessene Vorbereitung auf das Thema der Promotion nachgewiesen wird.

      (4) Abschlüsse an ausländischen Hochschulen werden nach Maßgabe des § 63 a HG NRW entsprechend als einschlägig anerkannt. Liegen keine Äquivalenzvereinbarungen vor, entscheidet der/die Dekan/in über die Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses, in der Regel unter Einschaltung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.

      (5) Die Zulassung nach (3) und (4) kann davon abhängig gemacht werden, dass angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien durchgeführt werden. Diese dienen dem Nachweis der Eignung für das Promotionsvorhaben. Sie sollen nicht mehr als vier Semester umfassen. Umfang und Inhalte dieser Studien sowie Anzahl und Art der dabei zu erbringenden Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen werden unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten, für das Promotionsvorhaben relevanten Studien von der/dem Dekan/in der Medizinischen Fakultät festgelegt.

      (6) Für die Aufnahme in das PhD-Programm müssen adäquate Kenntnisse der englischen oder der deutschen Sprache vorhanden sein. Bewerber/innen, die in Englisch promovieren und deren Muttersprache nicht Englisch ist, müssen den Nachweis der erforderlichen englischen Sprachkenntnisse nach Maßgabe der Ordnung über den Sprachnachweis der Universität gemäß § 49 Abs. 10 HG erbringen. Details sind in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung geregelt.

      (7) Die/der Doktorand/in ist nach § 67 (5) HG verpflichtet, sich an der Heinrich-Heine-Universität als Promotionsstudent/in bzw. Promotionshörer/in einzuschreiben und während der gesamten Promotionsdauer ohne Unterbrechung eingeschrieben zu bleiben. In begründeten Ausnahmefällen kann der/die Dekan/in die Doktorandin/den Doktoranden von der Einschreibungspflicht befreien.

      (8) Für jegliche Forschung am oder mit Menschen (auch mit Verstorbenen), für Forschung mit menschlichem Körpermaterial sowie für Forschung, bei der Daten über Menschen erhoben oder ausgewertet werden, muss vor Beginn der genehmigungspflichtigen Forschung eine zustimmende Bewertung durch die Ethikkommission an der Medizinischen Fakultät der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf bzw. durch die jeweils zuständige Ethikkommission vorliegen (s. ergänzend auch die jeweils gültige Fassung: der Satzung der Ethikkommission der Med. Fakultät; der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte, der Deklaration von Helsinki). Werden für Forschungsvorhaben vorhandene Daten neu ausgewertet (Metaanalysen), für die bereits ein Ethikvotum eingeholt wurde, muss dafür kein erneutes Ethikvotum beantragt werden. Sollten im Laufe der Forschungsarbeiten Studienprotokoll-Änderungen (Amendements) vorgenommen werden, muss für diese Änderungen ebenfalls vor Beginn der Arbeiten eine zustimmende Bewertung der Ethikkommission vorliegen.

      (9) Bei Arbeiten, die Ergebnisse aus tierexperimentellen Untersuchungen (gem. des jeweils gültigen Tierschutzgesetzes) oder Organen von Tieren enthalten, muss das im Genehmigungsverfahren vom Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) vergebene Aktenzeichen und der entsprechende Auszug des Genehmigungsschreibens bzw. bei Organentnahmen das Aktenzeichen der Zentralen Einrichtung für Tierforschung und wissenschaftliche Tierschutzaufgaben (ZETT) der Heinrich- Heine-Universität vor Beginn der Untersuchungen vorliegen. Wurden Tierversuche persönlich durchgeführt, ist ebenfalls eine Erklärung über die erfolgte Teilnahme an einer versuchstierkundlichen Einführung zur Erlangung des Fachkundenachweises gemäß § 9 des geltenden Tierschutzgesetzes oder einer von den Tierschutzbeauftragten der Heinrich-Heine-Universität als gleichwertig anerkannte Qualifikation abzugeben.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation soll wissenschaftlich beachtenswert sein und die Fähigkeit der/des Verfasserin/Verfassers zu selbstständiger Forschung und angemessener Darstellung der Forschungsergebnisse belegen.

      (2) Das Thema der Dissertation wird von der Doktorandin/dem Doktoranden im Einvernehmen mit der/dem Betreuer/in gewählt.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Das Titelblatt der Dissertation und dessen Rückseite si...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation soll wissenschaftlich beachtenswert sein und die Fähigkeit der/des Verfasserin/Verfassers zu selbstständiger Forschung und angemessener Darstellung der Forschungsergebnisse belegen.

      (2) Das Thema der Dissertation wird von der Doktorandin/dem Doktoranden im Einvernehmen mit der/dem Betreuer/in gewählt.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Das Titelblatt der Dissertation und dessen Rückseite sind gemäß Anhang 2 zu dieser Ordnung zu gestalten. Die Dissertation muss eine Zusammenfassung in deutscher und eine Zusammenfassung in englischer Sprache enthalten.

      (4) Neben der herkömmlichen Form kann auch eine publikationsbasierte Dissertation angefertigt werden. Voraussetzung hierfür sind mindestens drei Publikationen mit mindestens zwei ungeteilten Erstautorenschaften des/der Doktorand/in. Die Originalarbeiten müssen in einem international anerkannten, bei PubMed oder ISI Web of Knowledge gelisteten Journal, das über ein Gutachterverfahren verfügt, veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein. Eine publikationsbasierte Dissertation umfasst die Kapitel Einleitung, Diskussion und Zusammenfassung. Die Teile Material und Methoden sowie Ergebnisse werden durch die Publikation ersetzt. Zusätzliche, in den Publikationen nicht erwähnte Methoden, Ergebnisse oder Details können in der publikationsbasierten Dissertation mit aufgeführt werden. Bei einer publikationsbasierten Dissertation muss der/die Doktorand/in selbständig sicherstellen, dass alle Autoren über die Verwendung der Manuskripte als publikationsbasierte Dissertation informiert sind und dass durch die Verwendung der Manuskripte kein Verstoß gegen das Urheberrecht erfolgt.

      (5) Wurden Teile der Dissertation bereits vorab veröffentlicht, oder Manuskripte zur Veröffentlichung eingereicht, sind alle Publikationen in der Dissertation als vollständige Referenz mit allen Autorinnen und Autoren aufzulisten. Zusätzlich ist im Text der Dissertation kenntlich zu machen, welche Texte, Abbildungen oder Daten aus der eigenen oder aus Publikationen anderer übernommen wurden.

      (6) Experimentelle Arbeiten für eine Dissertation sind in der Regel an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf anzufertigen. Mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers können experimentelle Arbeiten auch an einer Institution außerhalb der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf durchgeführt werden.

      (7) Die Doktorarbeit im PhD-Programm kann nur als Haupttätigkeit durchgeführt werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Bi-nationale Promotion

      Die sich aus dieser Ordnung ergebenden Anforderungen an das Verfahren und den Inhalt der Promotion finden auch Anwendung auf bi-nationale Promotionen. In dem für jede Doktorandin und jeden Doktoranden einzeln abzuschließenden Kooperationsvertrag über ein gemeinsames Promotionsverfahren zwischen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und einer ausländischen Hochschule können im Einzelfall Ausnahmeregelungen getroffen werden, soweit das besondere Verfahre...
      § 18 Bi-nationale Promotion

      Die sich aus dieser Ordnung ergebenden Anforderungen an das Verfahren und den Inhalt der Promotion finden auch Anwendung auf bi-nationale Promotionen. In dem für jede Doktorandin und jeden Doktoranden einzeln abzuschließenden Kooperationsvertrag über ein gemeinsames Promotionsverfahren zwischen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und einer ausländischen Hochschule können im Einzelfall Ausnahmeregelungen getroffen werden, soweit das besondere Verfahren einer bi-nationalen Promotion dies erforderlich macht. Alle Ausnahmeregelungen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der in § 3 genannten Mitglieder der PhD-Kommission.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 05.03.2018
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf 36/2022, S. 2.
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf 11/2018, S. 2 ff.
    • Last amended 01.07.2022

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