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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Münster U FB 01 Evangelisch-Theologische Fakultät

Pädagogische Hochschule Weingarten

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Quick Overview

  • University Pädagogische Hochschule Weingarten
  • Faculty / department Fakultät II
  • Degree
    ... Art; Biology; Chemistry; Computer Science; English; French; German with Speech Training; Mathematics; Media Didactics; Music; Physics; Technology
    Art; Biology ...
  • Subjects Art; Biology, general; Chemistry, general; Computer science; English studies, general; Mathematics; Media studies; Music; Physics; Technology, general
  • Academic degrees Dr. paed.; Dr. phil.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzungen der Zulassung als Doktorandin oder als Doktorand

      Voraussetzung für die Zulassung als Doktorandin oder als Doktorand ist in der Regel ein mit überdurchschnittlichem Ergebnis abgeschlossenes Studium in
      1. einem Masterstudiengang oder
      2. einem Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens 4-jährigen Regelstudienzeit oder
      3. einem postgradualen Studiengang an einer Universität, einer Pädagogischen Hoc...
      § 5 Voraussetzungen der Zulassung als Doktorandin oder als Doktorand

      Voraussetzung für die Zulassung als Doktorandin oder als Doktorand ist in der Regel ein mit überdurchschnittlichem Ergebnis abgeschlossenes Studium in
      1. einem Masterstudiengang oder
      2. einem Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens 4-jährigen Regelstudienzeit oder
      3. einem postgradualen Studiengang an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.

      (2) Als überdurchschnittliches Ergebnis gelten die Abschlussnoten "hervorragend", "sehr gut" und "gut".

      (3) Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen und Studiengängen mit Staatsprüfung, die nicht unter § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 fallen und ihr Studium mit einem überdurchschnittlichen Prüfungsergebnis abgeschlossen haben, können unter der Voraussetzung
      zugelassen werden, dass sie
      1. ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert haben. Dabei sind innerhalb von in der Regel zwei Jahren Leistungen im Umfang von insgesamt bis zu 60 Credit-Points zu erbringen. Die zu erreichenden Credit-Points sind so anzusetzen, dass die Äquivalenz mit einem achtsemestrigen Studium erreicht wird. Die Leistungen sind in den von der vorgesehenen Betreuerin oder dem vorgesehenen Betreuer festzulegenden Bereichen, die zur wissenschaftlichen Qualifikation im angestrebten Fachgebiet erforderlich sind, zu erbringen. Die geplanten Studien sind mit einer Credit-Point-Berechnung zu versehen und der Promotionszulassungskommission vorzulegen. Diese entscheidet über die im Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Leistungen. Für die Erbringung der Leistungen in dem Eignungsfeststellungsverfahren ist eine Einschreibung unter Vorbehalt möglich.
      2. oder in Bezug auf das geplante Promotionsvorhaben fachlich einschlägige hervorragende Leistungen sowie fachlich einschlägige zusätzliche wissenschaftliche Leistungen erbracht haben und die vorgesehene Betreuerin oder der vorgesehene Betreuer die wissenschaftliche Qualifikation in dem angestrebten Fachgebiet in einem Gutachten bestätigt.

      (4) Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Diplomstudiengängen von Fachhochschulen oder einer Berufsakademie und Absolventinnen und Absol-venten der Notarakademie Baden-Württemberg, die ihre Ausbildung dort spätestens am 31. Dezember 2017 abgeschlossen haben, können als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, sofern ihre Ausbildung in einem direkten Bezug zum beabsichtigten Dissertationsvorhaben steht. Der zuständige Fakultätsrat entscheidet, ggf. ergänzt durch die vorgesehene Betreuerin oder den vorgesehenen Betreuer in beratender Funktion, ob die Absolventin oder der Absolvent besonders qualifiziert ist und der direkte Bezug zum beabsichtigten Dissertationsvorhaben gegeben ist. Im Übrigen gilt Abs. 3 Nr. 1 entsprechend.

      (5) Ausländische Studienabschlüsse werden gemäß § 35 Abs. 1 LHG anerkannt, wenn im Sinne der vorstehenden Bestimmungen kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen zu dem Abschluss besteht, der ersetzt werden soll. Es obliegt der Bewerberin oder dem Bewerber, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Abschluss nicht die geforderten Voraussetzungen erfüllt, liegt auf Seiten der Pädagogischen Hochschule Weingarten. Die Ablehnung des Antrages auf Anerkennung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Über die Anerkennung entscheidet die zuständige Promotionszulassungskommission.

      (6) Auf schriftlichen und zu begründenden Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann der zuständige Fakultätsrat einen Studienabschluss in einem anderen wissenschaftlichen Fach als dem Promotionsfach als Zulassungsvoraussetzung anerkennen, wenn die oder der in Aussicht genommene Betreuerin oder Betreuer dies befürwortet.

      (7) Die Zulassung ist ausgeschlossen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine gleichartige Promotionsprüfung endgültig nicht bestanden hat oder den angestrebten Doktorgrad bereits führt.


    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft darstellen. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Über Ausnahmen entscheidet der zuständige Fakultätsrat.

      (2) Anstelle einer Einzelarbeit kann auch der einzelne Anteil an einer Gemeinschaftsarbeit eingereicht werden. In diesem Fall muss die ganze Arbeit mit eingereicht werden und der Anteil, der alsDissertatio...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft darstellen. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Über Ausnahmen entscheidet der zuständige Fakultätsrat.

      (2) Anstelle einer Einzelarbeit kann auch der einzelne Anteil an einer Gemeinschaftsarbeit eingereicht werden. In diesem Fall muss die ganze Arbeit mit eingereicht werden und der Anteil, der alsDissertation gelten soll, eindeutig gekennzeichnet sein. Für diesen Teil muss die Doktorandin oder der Doktorand die alleinige Urheberschaft haben.

      (3) Die Dissertation kann auch mehrere wissenschaftliche Publikationen der Doktoran-din oder des Doktoranden beinhalten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Die Zulassung einer publikationsbasierten Dissertation als Dissertationsleis-tung kann auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden und im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer vom zuständigen Fakultätsrat genehmigt werden.

      (4) Die publikationsbasierte Dissertation besteht aus:
      1. mehreren einzelnen Forschungsarbeiten sowie aus
      2. einem Mantelteil mit nicht weniger Umfang als 10% der Gesamtwortzahl der kumulierten Teilbeiträge, der die Forschungsarbeiten in einen thematischen und methodischen Zusammenhang einordnet. In diesem Text sind die übergeordnete Fragestellung, die Einbettung der Thematik in die aktuelle Forschungsdiskussion und die Bezüge der einzelnen Beiträge zur übergeordneten Fragestellung darzustellen.

      (5) Die publikationsbasierte Dissertation muss folgende Kriterien erfüllen:
      1.Es müssen mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen oder zur Veröffentlichung angenommene Publikationen vorgelegt werden, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Über die Anzahl und den Umfang der Fachpublikationen für eine publikationsbasierte Dissertation sowie über die zulässigen Fachorgane, die über ein Peer-Review-Verfahren verfügen müssen, entscheidet der Fakultätsrat unter Berücksichtigung der jeweiligen fach- und fakultätsspezifischen Qualitätsstandards.
      2. Veröffentlichungen, die sich aus Abschlussarbeiten (Bachelor, Master, Examen) ergeben, sind als Teil der publikationsbasierten Dissertation nicht zulässig.
      3. Die älteste Publikation soll in der Regel nicht länger als fünf Jahre vor Antragsstellung nach § 7 veröffentlicht worden sein.
      4. Sofern Teile der Dissertation in Ko-Autorenschaft mit anderen Wissenschaftlerinnenund
      Wissenschaftlern verfasst werden, muss die individuelle Leistung der Doktorandin oder
      des Doktoranden in allen Aufsätzen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin oder der Doktorand muss eine von ihr oder ihm verfasste Erklärung über ihren oder seinen Beitrag bei der Dissertation beifügen, die von der Betreuerin oder vom Betreuer der Arbeit schriftlich zu bestätigen ist.
      5. Gutachterinnen oder Gutachter im Promotionsverfahren müssen die Gesamtheit der eingereichten Publikationen sowie den einleitenden Text den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen entsprechend bewerten.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 24.10.2014
    • Homepage Internet page
    • Source Veröffentlichung der Pädagogischen Hochschule Weingarten
    • Source Veröffentlichung der Pädagogischen Hochschule Weingarten
    • Last amended 13.07.2021

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