§ 3 - Voraussetzungen für die Promotion
(1) Als Doktorand bzw. Doktorandin kann in der Regel angenommen werden, wer in den Fächern, die den Fachgebieten entsprechen, in denen gemäß der vorliegenden Promotionsordnung der Grad des Dr. phil. verliehen werden kann, einen Masterstudiengang, einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädag...
§ 3 - Voraussetzungen für die Promotion
(1) Als Doktorand bzw. Doktorandin kann in der Regel angenommen werden, wer in den Fächern, die den Fachgebieten entsprechen, in denen gemäß der vorliegenden Promotionsordnung der Grad des Dr. phil. verliehen werden kann, einen Masterstudiengang, einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, einer Kunsthochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einer Prüfung mit überdurchschnittlichem Erfolg, das heißt in der Regel mit der Gesamtnote oder der Durchschnittsnote gut oder besser abgeschlossen hat.
(2) Das Fachgebiet des Dissertationsprojekts muss mit einem der unter § 1 Abs. 1 genannten Fachgebiete übereinstimmen.
(3) Von Bewerberinnen und Bewerbern, die ihr Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mit einem Abschluss gemäß Absatz 1 nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch eine schriftliche Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(4) Unter den in Absatz 5 genannten Voraussetzungen können besonders qualifi-zierte Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule sowie besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, als Doktorandinnen oder Doktoranden angenommen werden.
(5) Voraussetzung für die unter Absatz 4 genannten Personen zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist ein erfolgreich abgeschlossener einschlägiger Studiengang mit einer hervorragenden Leistung (Note: sehr gut). Erfüllt der Bewerber/die Bewerberin diese Voraussetzung, so leitet der Promotionsausschuss ein Eignungsfeststellungsverfahren ein, das aus einem schriftlichen und einem mündlichen Eignungsnachweis (Absätze 6 und 7) besteht.
(6) Der schriftliche Eignungsnachweis dient zur Feststellung der Fähigkeit der Bewerberin/ des Bewerbers, selbständig wissenschaftlich zu arbeiten. Hierzu wird ihr oder ihm vom Promotionsausschuss ein Thema zur Ausarbeitung mitgeteilt. Zur Anfertigung der Arbeit wird ihr/wird ihm vom Datum der Ausgabe des Themas an eine Frist von sechs Monaten gewährt. Umfang und Qualität dieser Arbeit sollen den Anforderungen einer Magisterarbeit in den kunstwissenschaftlichen Fächern an einer deutschen Universität entsprechen. In begründeten Fällen kann der Zeitraum der Anfertigung mit Genehmigung des Promotionsausschusses einmal um drei Monate verlängert werden. Die Bewerberin/der Bewerber hat das Recht, dem Promotionsausschuss Themenvorschläge zu unterbreiten.
(7) Der mündliche Eignungsnachweis besteht aus einer ca. 30-minütigen mündlichen Prüfung, in der die Bewerberin/der Bewerber in mindestens zwei verschiedenen, von ihr/von ihm selbst vorgeschlagenen Themen aus dem kunstwissenschaftlichen bzw. kunstpädagogischen Bereich geprüft wird. Die gewählten Themengebiete dürfen nicht mit dem Thema der wissenschaftlichen Arbeit identisch sein. Das Prüfungskomitee setzt sich zusammen aus der vorsitzenden Person des Promotionsausschusses und zwei hauptberuflichen Professoren bzw. Professorinnen der wissenschaftlichen Fächer.
(8) Der Promotionsausschuss entscheidet des Weiteren, ob ein Bewerber/eine Bewerberin mit einem abgeschlossenen Diplomstudiengang an einer Fachhochschule die Voraussetzungen zur Annahme als Doktorand oder Doktorandin erfüllt.