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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Oldenburg U Fakultät I Bildungs- und Sozialwissenschaften

Universität Bielefeld

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Quick Overview

  • University Universität Bielefeld
  • Faculty / department Medizinische Fakultät OWL
  • Degree Medicine
  • Subjects Medicine
  • Academic degrees Dr. med.
  • Access and Admission Requirements
    • § 2 Ziel und Formen der Promotion (§ 3 RPO)
      ...
      (2) Die Promotion zum Dr. med. besteht aus einer selbständigen wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation). Für die Promotion zum Dr. med. muss das strukturierte Promotionsprogramm mit einem promotionsbegleitenden Curriculum absolviert werden. Im Rahmen des Programms ist eine Vollzeitforschungsphase zur kontinuierlichen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Forschungsprojekt...
      § 2 Ziel und Formen der Promotion (§ 3 RPO)
      ...
      (2) Die Promotion zum Dr. med. besteht aus einer selbständigen wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation). Für die Promotion zum Dr. med. muss das strukturierte Promotionsprogramm mit einem promotionsbegleitenden Curriculum absolviert werden. Im Rahmen des Programms ist eine Vollzeitforschungsphase zur kontinuierlichen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Forschungsprojekts vorgesehen, die in der Regel 6 Monate dauert und über ein Promotionslogbuch nachgewiesen wird. Näheres zur Vollzeitforschungsphase und zum strukturierten Promotionsprogramm regeln die ausführenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.

      § 4 Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)

      (1) Für den Zugang zum Promotionsverfahren gelten folgende Voraussetzungen:
      1. der erfolgreiche Abschluss der Ärztlichen Prüfung in einem Studium der Medizin nach der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) sowie
      2. eine im Studiengang gemäß Nr. 1 oder im Bachelor Interdisciplinary Medical Sciences erbrachte wissenschaftliche Arbeit/Forschungsarbeit, die die Befähigung zum vertieften wissenschaftlichen Arbeiten bescheinigt und die vom Zeit- und Arbeitsaufwand in der Regel mindestens 8 Leistungspunkten entspricht. Eine Anerkennung einer anderweitig erbrachten Leistung ist auf Grundlage und unter den Voraussetzungen von § 63 a HG NRW möglich und erfolgt durch den Promotionsausschuss.

      (2) Außerhalb des Geltungsbereichs der ÄApprO erworbene Zugangsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 sind auf Antrag anzuerkennen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). Über den Antrag entscheidet der Promotionsausschuss, gegebenenfalls nach Einholung eines Votums durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Das Votum kann auch schon vor Antragstellung durch die Universität Bielefeld eingeholt werden.

      (3) Die*der Doktorand*in muss adäquate Kenntnisse der englischen oder der deutschen Sprache nachweisen. Doktorand*innen, die in englischer Sprache promovieren und deren Erstsprache nicht Englisch oder Deutsch ist, müssen ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachweisen. Die Kenntnisse sind in der Regel durch schriftliche Leistungen im Studium oder durch bereits abgelegte Prüfungen (i.d.R. mindestens Niveau B2) nachzuweisen. Internationale Doktorand*innen, die in deutscher Sprache promovieren und deren Erstsprache nicht Deutsch ist, müssen den Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gemäß der Ordnung über den Zugang internationaler Studienbewerber*innen zum Studium an der Universität Bielefeld (OZIS) in der geltenden Fassung erbringen.

      (4) Ist die ärztliche Prüfung gemäß der ÄApprO oder eine dieser Ärztlichen Prüfung gleichwertige Prüfung an einer ausländischen Universität noch nicht vollständig bestanden, erfolgt die Annahme unter Vorbehalt; die noch fehlenden Teile müssen dann spätestens mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß § 8 vorliegen. Für die Annahme als Doktorand*in muss mindestens der Leistungsstand nachgewiesen werden, der in einem Medizinstudiengang nach der ÄApprO nach dem sechsten Fachsemester in der jeweiligen Ausgestaltung der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehen ist. Für ausländische Abschlüsse gilt als Maßstab die Studien- und Prüfungsordnung Medizin der Universität Bielefeld.

      (5) Wenn die gemäß Absatz 1 Nr. 2 erforderliche Leistung noch nicht vorliegt, ist die Annahme unter der Auflage zu gewähren, dass die Leistung spätestens mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß § 8 nachgewiesen wird, sofern eine fundierte wissenschaftliche Grundausbildung nachgewiesen wird.

      (6) Ein Promotionsverfahren zur Erlangung des akademischen Grades Dr. med. darf weder endgültig nicht bestanden noch erfolgreich abgeschlossen sein.
    • Admission with an FH degree possible No
    • Admission with a Bachelor's degree possible No
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Dissertation soll wissenschaftlich beachtenswert sein und neue Erkenntnisse enthalten. Mit der Dissertation weist der*die Doktorand*in ihre*seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) Das Thema der Dissertation wird von der*dem Doktorandin*Doktoranden im Einvernehmen mit den Betreuungspersonen gewählt.
      ...
      § 10 Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Dissertation soll wissenschaftlich beachtenswert sein und neue Erkenntnisse enthalten. Mit der Dissertation weist der*die Doktorand*in ihre*seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) Das Thema der Dissertation wird von der*dem Doktorandin*Doktoranden im Einvernehmen mit den Betreuungspersonen gewählt.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Dissertation einschließlich des Titelblattes ist gemäß der Dokumentvorlage der Fakultät zu gestalten. Als schriftliche Promotionsleistung kann eine Monographie oder eine publikationsbasierte Dissertation eingereicht werden.

      (4) Voraussetzung für eine publikationsbasierte Dissertation ist mindestens eine ungeteilte Erstautor*innenschaft einer veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Originalarbeit in einer für das Fach einschlägigen Zeitschrift mit Begutachtungsverfahren. In begründeten Ausnahmefällen kann eine geteilte Erstautor*innenschaft, wenn nicht mehr als zwei Erstautor*innen gelistet sind, anerkannt werden. Eine entsprechende Stellungnahme der Betreuungspersonen mit einer Darlegung der wissenschaftlichen Eigenleistung der*des Promovierenden ist vorzulegen. Gleichberechtigte Autor*innen dürfen in der Regel nicht mit derselben Arbeit promovieren; über eine Ausnahme entscheidet der Promotionsausschuss anhand eines schriftlichen Antrags. Die Gutachter*innen dürfen nicht Ko-Autor*innen der Originalarbeit(en) sein. Zusätzlich ist eine 5 - 10 seitige zusammenfassende Darstellung mit Beschreibung des Forschungsstandes, vertiefter Schilderung der Methodik, der wesentlichen neuen Ergebnisse, der sich daraus ergebenden klinischen Anwendungen oder weiterführenden wissenschaftlichen Fragestellungen und einer detaillierten Aufstellung der selbst erbrachten Leistungen einzureichen. Der*Die Doktorand*in muss selbständig sicherstellen, dass alle Autor*innen über die Verwendung des Manuskripts als publikationsbasierte Dissertation informiert sind und dass durch die Verwendung des Manuskriptes kein Verstoß gegen das Urheberrecht erfolgt. Das Einverständnis der Ko-Autor*innen mit der Verwendung des Manuskripts als Teil der Dissertation ist nachzuweisen; der Nachweis ist zu dokumentieren.

      (5) Wurden Teile der Dissertation bereits vorab veröffentlicht oder Manuskripte zur Veröffentlichung eingereicht, sind alle Publikationen in der Dissertation als vollständige Referenz mit allen Autor*innen aufzulisten. Zusätzlich ist im Text der Dissertation kenntlich zu machen, welche Texte, Abbildungen oder Daten aus der eigenen oder aus Publikationen anderer übernommen wurden.

      (6) Sind Teile der Promotionsleistung patentrechtlich relevant und noch nicht geschützt, so kann auf Antrag des*der Doktoranden*Doktorandin eine temporär inhaltsgeschützte Monographie vorgelegt werden. Der Promotionsausschuss entscheidet über den Antrag.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 15.12.2021
    • Homepage Internet page
    • Source Verkündungsblatt Universität Bielefeld, Amtliche Bekanntmachungen 08/53/2024
    • Source Verkündungsblatt Universität Bielefeld, Amtliche Bekanntmachungen 50/2021, S. 242 ff.
    • Last amended 16.07.2024

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