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Private Universität Witten/Herdecke gGmbH

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  • Access and Admission Requirements
    • § 2 Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      (a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird oder
      (b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende, angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promo...
      § 2 Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      (a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird oder
      (b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende, angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      (c) einen Abschluss eines Masterstudienganges im Sinne des §61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist.

      (2) Einschlägige Abschlüsse im Sinne von Absatz l sind universitäre Abschlüsse in den Fächern Biologie, Chemie, Biochemie, Physik oder Psychologie sowie die pharmazeutische Staatsprüfung oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. für das Lehramt der Sekundarstufe II, wenn bei der Lehramtsprüfung die Hausarbeit in einer Fachrichtung gemäß Satz l geschrieben wurde. Als einschlägig im Sinne von Absatz 1 werden andere Studienabschlüsse an Universitäten der Bundesrepublik Deutschland in verwandten Fächern bzw. Fachrichtungen anerkannt, wenn eine angemessene Befassung mit dem Promotionsfach im Studium nachgewiesen wird.

      (3) Abschlüsse an Hochschulen außerhalb des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 HG entsprechend als einschlägig anerkannt.

      (4) Der Hochschulabschluss soll mindestens mit „gut" (besser als 2,5) bewertetet worden sein; im Falle eines Bachelorabschlusses soll mindestens die Abschlussnote „sehr gut" (besser als 1,5) Voraussetzung für die Zulassung sein. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) Zum Promotionsstudium kann auch zugelassen werden, wer ein Studium der Medizin, Zahnmedizin oder Veterinärmedizin abgeschlossen hat und darüber hinaus vertiefte Kenntnisse in den molekularen Biowissenschaften erworben hat. Diese Kenntnisse können in einer 6-monatigen Vorphase des Ph.D.-Programmes „Molekulare Grundlagen der personalisierten Gesundsheitsversorgung" erworben werden. Andere Vorleistungen, etwa die Anfertigung einer experimentellen Arbeit für die Promotion zum Dr. med., Dr. med. dent. oder Dr. med. vet., können ebenfalls anerkannt werden, wobei sich die Vorphase auf drei Monate verkürzt. Die Entscheidung über die Anrechnung von Vorleistungen trifft der Promotionsausschuss. Der Promotionsausschuss kann weitere Vorleistungen zur Bedingung für die Zulassung machen.

      (6) Mediziner, Zahnmediziner und Veterinärmediziner, die am Ph.D.-Programm teilgenommen haben, können nur den Titel eines Ph.D. erlangen. Naturwissenschaftler mit Master-Abschluss können nach Durchlaufen des Ph.D.-Programms zwischen dem Dr. rer. nat. oder Ph.D. wählen.

      (7) Darüber hinaus muss der Promovend an der Universität Witten/Herdecke mindestens ein Semester immatrikuliert sein oder gewesen sein.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen. Sie besteht in einer Dissertationsschrift.

      (2) Die Dissertationsschrift kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

      (3) Die Dissertationsschrift kann auch aus mindestens drei Veröffentlichungen bestehen, an denen der Promovend wesentlichen Anteil hat und die in referierten, wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen oder zum Druck angenommen sind. Der Pr...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen. Sie besteht in einer Dissertationsschrift.

      (2) Die Dissertationsschrift kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

      (3) Die Dissertationsschrift kann auch aus mindestens drei Veröffentlichungen bestehen, an denen der Promovend wesentlichen Anteil hat und die in referierten, wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen oder zum Druck angenommen sind. Der Promovend muss bei mindestens einer Veröffentlichung Erstautor sein. In diesem Fall ist den Kapiteln, die aus den Veröffentlichungen bestehen, neben einer Einleitung eine ausführliche zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse voranzustellen. Ein gesonderter Methodenteil kann angefügt werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Internetseite der Hochschule

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