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Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 8 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt ein einschlägiges Studium in einem Studiengang voraus, das durch Master-, Diplom- oder Magisterexamen, ein erstes Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien, ein medizinisches Staatsexamen oder einen anderen Abschluss, der vom zuständigen Promotionsausschuss als gleichwertig anerkannt wird, abgeschlossen worden ist. Die Anerkennung anderer entsprechender im Ausland erworbener Grade unterliegt einer besonderen Prüfung ...
      § 8 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt ein einschlägiges Studium in einem Studiengang voraus, das durch Master-, Diplom- oder Magisterexamen, ein erstes Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien, ein medizinisches Staatsexamen oder einen anderen Abschluss, der vom zuständigen Promotionsausschuss als gleichwertig anerkannt wird, abgeschlossen worden ist. Die Anerkennung anderer entsprechender im Ausland erworbener Grade unterliegt einer besonderen Prüfung durch den zuständigen Promotionsausschuss. Dabei ist das Lissabon-Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. 2007 Teil II, S. 712 ff.) zu berücksichtigen. Der Promotionsausschuss kann seiner Entscheidung auch eine Empfehlung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) zu Grunde legen. In Zweifelsfällen ist das Einvernehmen mit dem interfakultären Promotionsrat herzustellen.

      (2) Der zuständige Promotionsausschuss kann Bewerberinnen oder Bewerber, die über einen Abschluss gemäß Absatz 1 in einem nicht einschlägigen Studium verfügen, mit der Auflage zulassen, bestimmte ergänzende Studienleistungen vor Eröffnung des Promotionsverfahrens nach § 12 nachzuweisen.

      (3) Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen Abschluss gemäß Absatz 1 oder 2 vorweisen, können zugelassen werden, falls folgende Voraussetzungen vorliegen:
      a) ein fachlich einschlägiges Hochschulstudium (z. B. in einem Studiengang für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen) mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, das mit gehobenem Prädikat abgeschlossen wurde, und
      b) qualifizierte Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines in der Regel zweisemestrigen Zusatzstudiums, das zum Fachgebiet der Dissertation hinführt. Diese Studien- und Prüfungsleistungen werdenvom zuständigen Promotionsausschuss im Benehmen mit der künftigen Betreuerin oder dem künftigen Betreuer festgelegt. Im Falle einer Promotion in einem Promotionsprogramm oder -studiengang werden diese Studien- und Prüfungsleistungen vom Zulassungsausschuss des Promotionsprogramms oder -studiengangs im Benehmen mit der künftigen Betreuerin oder dem künftigen Betreuer festgelegt und vom zuständigen Promotionsausschuss genehmigt.

      (4) Bewerberinnen oder Bewerber mit besonderer Befähigung, die über einen einschlägigen Bachelorabschluss verfügen, können sich für ein kombiniertes Master- und Promotionsstudium, die sog. fast track-Option, bewerben. Diese können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie die Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten in einem Eignungsfeststellungsverfahren in Zusammenhang mit einem Zulassungsverfahren zu einem Promotionsprogramm oder -studiengang nachgewiesen haben. Näheres regeln die entsprechenden Zulassungsordnungen sowie ggf. eine gesonderte fast track- Ordnung. Die Zulassung zur Promotion erlischt, wenn die Masterphase des fast track-Programms nicht erfolgreich absolviert wird.

      (5) Der zuständige Promotionsausschuss versagt die Zulassung zur Promotion, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einen bei einer anderen Hochschule gestellten Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand oder auf Eröffnung des Promotionsverfahrens nicht zurückgenommen hat. Der Promotionsausschuss kann ohne Begründung die Zulassung zur Promotion versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich bereits erfolglos einem Promotionsverfahren unterzogen hat.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem bestimmten Gebiet der Naturwissenschaften, Mathematik, Informatik, Ingenieurwissenschaften oder Psychologie nachweisen.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Geneh...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem bestimmten Gebiet der Naturwissenschaften, Mathematik, Informatik, Ingenieurwissenschaften oder Psychologie nachweisen.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung des zuständigen Promotionsausschusses. Die Dissertation muss in jedem Fall eine maximal dreiseitige Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache enthalten.

      (3) Als Dissertation können an den Fakultäten V und VI auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten in international anerkannten Wissenschaftsjournalen mit Gutachtersystem (Peer Review) anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen (publikationsbasierte Dissertation). Der Forschungszusammenhang ist von der Bewerberin oder vom Bewerber in der Dissertation umfassend darzulegen. Sind an diesen Einzelarbeiten auch andere Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler als Mitautorinnen bzw. Mitautoren beteiligt, ist der eigene Anteil detailliert darzulegen. Die Richtigkeit der Darlegung ist von der Betreuerin oder vom Betreuer schriftlich zu bestätigen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 3 Fakultätsübergreifende und internationale Promotionen

      (1) Ein Promotionsverfahren kann fakultätsübergreifend durchgeführt werden, sofern das Thema der Promotion fachlich mehreren Fakultäten zuzuordnen ist und die Zustimmung der jeweiligen Fakultäten vorliegt.

      (2) Gemeinsame Promotionsverfahren mit inländischen Hochschulen und inländischen außerhochschulischen Forschungseinrichtungen (im Folgenden: "Kooperationspartner") können von einer Fakultät auch aufgrund von Koopera...
      § 3 Fakultätsübergreifende und internationale Promotionen

      (1) Ein Promotionsverfahren kann fakultätsübergreifend durchgeführt werden, sofern das Thema der Promotion fachlich mehreren Fakultäten zuzuordnen ist und die Zustimmung der jeweiligen Fakultäten vorliegt.

      (2) Gemeinsame Promotionsverfahren mit inländischen Hochschulen und inländischen außerhochschulischen Forschungseinrichtungen (im Folgenden: "Kooperationspartner") können von einer Fakultät auch aufgrund von Kooperationsvereinbarungen oder in einer gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung nach § 36 a NHG durchgeführt werden.

      (3) Im Rahmen internationaler Promotionsprogramme oder aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Rijksuniversiteit Groningen (RUG), dem Universitair Medisch Centrum Groningen (UMCG) oder einer anderen ausländischen Hochschule oder außerhochschulischen Forschungseinrichtung (im Folgenden: "Kooperationspartner") können gemeinsame Promotionsverfahren (bi- oder multinationale Promotion) durchgeführt werden. Vor Beginn des Verfahrens sollen sich die Beteiligten hinsichtlich der Besonderheiten einer binationalen Promotion beraten.

      (4) 1In den in Abs. 1-3 genannten Fällen wird der Grad einer Doktorin oder eines Doktors von den Fakultäten oder von der Fakultät und der zuständigen Einrichtung der Kooperationspartner, sofern zulässig, gemeinsam, ansonsten im Rahmen einer Doppelpromotion (Double Doctorate) verliehen, wenn die Kooperationspartnerin das Promotionsrecht besitzt; andernfalls wird der Grad von der Fakultät unter Hinweis auf die Kooperation verliehen. 2Für Verfahren mit der Rijksuniversiteit Groningen gelten die besonderen Vorschriften gemäß der Anlage 4 „Binationale Promotionsverfahren mit der Rijksuniversiteit Groningen (RUG)".

      Anlage 4 „Binationale Promotionsverfahren mit der Rijksuniversiteit Groningen (RUG)“
      https://uol.de/uni/amtliche_mitteilungen/datei/?file=AM2022-061_2AenderungGemeinsamePromOFKII-V-VI.pdf&ts=1698309303
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 05.09.2014
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Mitteilungen 061/2022
    • Source Amtliche Mitteilungen 3/2014, S. 397 ff.
    • Last amended 01.08.2022

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