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Universität Siegen

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 2 Promotionsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      a) einen überdurchschnittlichen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium gemäß § 1 Absatz 1 mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird oder
      b) einen überdurchschnittlichen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG NRW nachweist oder
      c) einen überdurchschnittlichen Abschluss nach ei...
      § 2 Promotionsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      a) einen überdurchschnittlichen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium gemäß § 1 Absatz 1 mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird oder
      b) einen überdurchschnittlichen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG NRW nachweist oder
      c) einen überdurchschnittlichen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern im Promotionsfach nachweist. Diese Bewerberin oder dieser Bewerber hat im Promotionsfach zusätzlich ein auf die Promotion vorbereitendes Studium nachzuweisen. Umfang und Inhalt des Studiums orientieren sich an den Inhalten und Anforderungen der einschlägigen Prüfungsordnungen der Fakultät II ‐ Bildung ∙ Architektur ∙ Künste in der jeweils geltenden Fassung und bemessen sich an dem Zweck, die Promotionsreife herbeizuführen.

      (2) Für eine Promotion gilt als zulassungsrelevant:
      a) Im Fach Erziehungswissenschaft der Nachweis des Abschlusses Diplom‐Pädagogin oder Diplom‐Pädagoge bzw. Master of Arts „Bildung und Soziale Arbeit“ bzw. eines vergleichbaren Abschlusses oder des Ersten Staatsexamens für ein Lehramt bzw. eines Masters of Education (M. Ed.) oder eines vergleichbaren Abschlusses, der die erziehungswissenschaftliche Einschlägigkeit mitbringt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss Bewerberinnen und Bewerber mit einem anderen Abschluss zur Promotion zulassen, sofern eine Mehrheit der Professorinnen und Professoren der Fachkonferenz bzw. des Instituts, dem die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer angehört, die Anerkennung des Abschlusses als Promotionsvoraussetzung gegebenenfalls mit Auflagen zu weiteren Studienleistungen bestätigt.
      b) Im Fach Architektur der Nachweis des Abschlusses Diplom oder Master of Arts oder Master of Science in Architektur oder Städtebau, in Einzelfällen der Abschluss Master of Engineering oder Master of Science in einem anderen einschlägigen Fach.
      c) In den Fächern Kunstpädagogik, Musikpädagogik, Kunstwissenschaft/Kunstgeschichte, Musikwissenschaft der Diplom‐ oder Masterabschluss bzw. das Erste Staatsexamen für ein Lehramt. Eine andere Abschlussprüfung bedarf der Äquivalenzfeststellung durch den Promotionsausschuss.

      (3) Abschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen im Ausland und außerhalb des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden vom zuständigen Promotionsausschuss anerkannt, sofern sie einem deutschen Abschlussexamen gemäß Absatz 1 entsprechen. Zwecks formaler Prüfung leitet der Promotionsausschuss die Bewerbungsunterlagen von Absolventinnen und Absolventen ausländischer Hochschulen zunächst an die zuständige Abteilung in der Universitätsverwaltung weiter. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 4 Promotionsleistungen
      ...
      (2) Die Dissertation muss einen selbstständigen, die wissenschaftliche Erkenntnis weiterführenden Beitrag darstellen und die Fähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten erkennen lassen, ein wissenschaftliches Problem sachgemäß zu bearbeiten und das Ergebnis angemessen darzustellen. Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Zur Wahrung der Chancengleichheit wir...
      § 4 Promotionsleistungen
      ...
      (2) Die Dissertation muss einen selbstständigen, die wissenschaftliche Erkenntnis weiterführenden Beitrag darstellen und die Fähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten erkennen lassen, ein wissenschaftliches Problem sachgemäß zu bearbeiten und das Ergebnis angemessen darzustellen. Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Zur Wahrung der Chancengleichheit wird Promovierenden, die wegen einer Behinderung oder einer anderen chronischen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung nicht dazu in der Lage sind, Prüfungsteile nach dieser Promotionsordnung in der vorgesehenen Form abzulegen, Nachteilsausgleich gewährt. Dieser ist schriftlich unter Vorlage eines ärztlichen Attests bei der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät II zu beantragen. Die Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung wird beteiligt. Der Nachteilsausgleich kann durch Ablegung eines Prüfungsteils in bedarfsgerechter und gleichwertiger Form geschehen.

      (4) Die Dissertation darf als Ganze noch nicht veröffentlicht worden sein. Wurden Teile der Dissertation vor der Zulassung zur Promotion veröffentlicht, so entscheidet der Promotionsausschuss über die Annahme der Dissertation. In den Fächern Erziehungswissenschaft sowie Kunst und Musik sind Publikationen von wissenschaftlichen Teilergebnissen, die im Laufe der Erstellung der Dissertation entstanden sind, möglich. Näheres zu kumulativen Dissertationen ist in dem fachspezifischen Anhang zu dieser Ordnung geregelt (Anhang 1). Im Falle von Mehrautorenschaft im Rahmen einer kumulativen Dissertation hat die Promovendin oder der Promovend ihren bzw. seinen maßgeblichen Beitrag kenntlich zu machen und in der Einleitung zu beschreiben, um die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten bewertbar zu machen.
      ...


      Anhang 1
      Fachspezifischer Anhang zu § 4 Absatz 4 (kumulative Promotion) zur Promotionsordnung der Fakultät II

      Architektur
      Im Fach Architektur ist eine kumulative Dissertation nicht möglich.

      Erziehungswissenschaft
      Es besteht die Möglichkeit zur kumulativen Promotion. Die kumulative Dissertation muss dem wissenschaftlichen Qualitätsanspruch entsprechen, neue Erkenntnisse im Rahmen eines komplexen und anspruchsvollen Forschungsthemas auf der Basis selbständiger Forschung erbracht zu haben. Es gelten folgende Mindestanforderungen:
      1. Die Beiträge müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung inhaltlich kohärent und thematisch zusammenhängend eine Erweiterung der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse erbringen.
      2. Die Publikation des ältesten Beitrags der kumulativen Dissertation darf nicht länger als sechs Jahre ausgehend vom Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation zurückliegen.
      3. Zur Anzahl der Beiträge gelten die Voraussetzungen unter Buchstabe a) oder b):
      a) Es sind mindestens drei veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene Beiträge in Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren (Double‐/Triple‐Blind Review) einzureichen. Davon muss mindestens ein Beitrag in Alleinautorenschaft verfasst worden sein.
      b) Es sind mindestens zwei veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene Beiträge in Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren (Double‐/Triple‐Blind Review) einzureichen. Davon muss mindestens ein Beitrag in Alleinautorenschaft verfasst worden sein. Zudem sind mindestens drei Buchbeiträge aus Herausgeberbänden einzureichen, wobei die Doktorandin oder der Doktorand nicht als Herausgeberin bzw. Herausgeber fungieren darf. Mindestens ein Buchbeitrag muss in Allein‐ oder Erstautorenschaft verfasst worden sein.
      4. Die unter 3. deklarierten Beiträge müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
      a) In dem Fall, dass eine Publikation des Kumulus zur Veröffentlichung angenommen wurde oder dass Publikationen des Kumulus zur Veröffentlichung angenommen wurden, aber zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift noch nicht publiziert wurde bzw. wurden, ist ein schriftlicher Nachweis über die Annahme und das voraussichtliche Datum der Publikation zu erbringen.
      b) Höchstens eine bzw. einer der beiden im Promotionsverfahren beteiligten Gutachterinnen oder Gutachter darf als Mitautorin oder Mitautor in Publikationen des Kumulus auftreten. Werden Beiträge gemäß der unter 3a genannten Voraussetzungen eingereicht, darf der oder die Begutachtende an bis zu zwei der vorgelegten Abhandlungen beteiligt sein. Werden Beiträge gemäß der unter 3b genannten Voraussetzungen eingereicht, darf die oder der Begutachtende an bis zu drei der vorgelegten Abhandlungen beteiligt sein. In jedem Fall gilt: Sobald die oder der eine Begutachtende an einem oder mehr Beiträgen mitgewirkt hat, muss ein zusätzliches Gutachten eingeholt werden, so dass in diesem Fall insgesamt drei Gutachten angefertigt werden.
      c) Bei Beiträgen in Co‐Autorenschaft ist eine eindeutige Klärung des eigenen Arbeitsanteils sowie des Arbeitsanteils der anderen Autorinnen und Autoren an den jeweiligen Publikationen vorzunehmen.
      5. Die einzureichenden Beiträge sind durch einen einleitenden, substantiellen Beitrag im Umfang von mindestens 90.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) zu ergänzen, in dem der theoretische Rahmen, die Einordnung in die aktuelle fachliche Diskussion und den aktuellen Forschungsstand sowie der inhaltliche Zusammenhang der einzelnen Beiträge herausgestellt wird. Außerdem werden darin die gemeinsame wissenschaftliche Fragestellung, das gemeinsame Thema sowie die wissenschaftlichen Erkenntnisse aus den einzelnen Publikationen reflexiv in den Kontext des wissenschaftlichen Diskurses zum Thema eingeordnet.
      6. Die eingereichten Publikationen sowie der unter Ziffer 5. genannte Text müssen durch eine Einleitung sowie ein Fazit gerahmt werden.

      Kunst und Musik
      Im Fach Kunstwissenschaft/Kunstgeschichte ist eine kumulative Promotion nicht möglich.

      In den Fächern Kunstpädagogik, Musikpädagogik und Musikwissenschaft können mehrere Einzelarbeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten zu einer Dissertation zusammengefasst werden (kumulative Dissertation), die unter einer wissenschaftlichen Fragestellung thematisch zusammenhängend eine Erweiterung der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse erbringen. Die einzureichenden Beiträge sind durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag im Umfang von 45.000 bis 60.000 Zeichen zu ergänzen, in dem die theoretische Rahmung, die Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und der aktuelle Forschungsstand nachzuweisen sind. Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten. Die Einzelarbeiten sollen in facheinschlägigen Publikationen bereits publiziert oder zur Publikation angenommen sein und müssen folgende Kriterien erfüllen:
      1. Die kumulative Dissertation besteht aus mindestens fünf publizierten oder zum Druck angenommenen Fachartikeln, wobei die oder der Promovierende bei mindestens zwei dieser Fachartikel Alleinautorin bzw. Alleinautor sein muss.
      2. Mindestens zwei der Fachartikel müssen in einer referierten (peer‐reviewed) Fachzeitschrift publiziert oder angenommen worden sein.
      3. Besteht die kumulative Dissertation aus ausschließlich empirisch‐quantitativen Arbeiten, muss mindestens ein Fachartikel in einer referierten (peer‐reviewed) Fachzeitschrift von internationaler Reichweite publiziert worden sein.
      4. Bei Co‐Autorschaft außer Erst‐Autorschaft gilt folgende Regelung: Die Anzahl der Autorinnen bzw. Autoren bestimmt den Stellenwert der Publikation für die Zählung nach der Formel z =1/n, wobei z der Zählwert und n die Anzahl der Autorinnen bzw. Autoren ist. Eine Publikation mit insgesamt zwei Verfasserinnen bzw. Verfassern zählt demgemäß als 0,5 Publikationen im Sinne von Punkt 3.
      Nicht mehr als zwei der Fachartikel in Co‐Autorenschaft dürfen Gegenstand einer anderen (laufenden oder abgeschlossenen) Dissertation sein.
      5. Es darf nicht mehr als eine Gutachterin oder ein Gutachter im Promotionsverfahren Co‐Autorin bzw. Co‐Autor eines für eine kumulative Dissertation eingereichten Beitrags sein. Sobald die oder der eine Begutachtende an einem oder mehr Beiträgen mitgewirkt hat, muss ein zusätzliches Gutachten eingeholt werden, so dass in diesem Fall insgesamt drei Gutachten angefertigt werden.
      6. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Gegenstand einer weiteren Prüfung derselben Person sein (z. B. einer kumulativen Habilitation).
      7. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stammen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 20 Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Die Promotion an der Fakultät II der Universität Siegen kann zusammen mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule in einem gemeinsamen Promotionsverfahren durchgeführt werden. Dieses Verfahren wird von den zuständigen Organen der ausländischen Hochschule und dem Promotionsausschuss geleitet. Es sieht an beiden Hochschulen jeweils eine Betreuerin oder einen Betreuer der Dissertation vor. Die Zulassungsvorausset...
      § 20 Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Die Promotion an der Fakultät II der Universität Siegen kann zusammen mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule in einem gemeinsamen Promotionsverfahren durchgeführt werden. Dieses Verfahren wird von den zuständigen Organen der ausländischen Hochschule und dem Promotionsausschuss geleitet. Es sieht an beiden Hochschulen jeweils eine Betreuerin oder einen Betreuer der Dissertation vor. Die Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion beider Hochschulen müssen erfüllt werden.

      (2) Das gemeinsame Promotionsverfahren muss in einer Vereinbarung zwischen der Fakultät II der Universität Siegen und der ausländischen Hochschule geregelt werden (Cotutelle). Die Vereinbarung ist durch den zuständigen Promotionsausschuss zu genehmigen. Sie regelt insbesondere die Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, den weiteren Ablauf der Prüfung, die Benotung und die Art der Beurkundung. Sie soll sich an den Bestimmungen zur Promotion an der Fakultät II der Universität Siegen orientieren, kann aber in Details davon abweichen. Sie kann zusätzliche Anforderungen stellen, wie etwa zu erbringende Studienleistungen. Des Weiteren muss aus der Vereinbarung hervorgehen, dass nur ein einziger Doktorgrad verliehen werden kann.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen 70/2024
  • University Portrait
    At a Glance

    The University of Siegen is a medium-sized, interdisciplinary research university. It is deeply rooted in the South Westphalia region and is networking both nationally and internationally. With its research and teachings, it wants to contribute to a future that is oriented towards human beings and is characterized by a responsibility for society. This is reflected in the guiding idea of the University of Siegen: shaping a humane future.

    Icon: uebersicht
    the University of Siegen is deeply rooted in the South Westphalia region
    Icon: uebersicht
    offers a multi-faceted curriculum with individual supervision
    Study and Teaching

    The University of Siegen offers a multi-faceted curriculum with individual supervision and many opportunities to contribute actively and test the newly acquired skills. One of its strengths is no doubt the excellent teacher qualification, besides the different degree programs in the realm of media sciences. The university pursues innovative approaches with its degree program "German and European Economic Law", as well as with the new "Pluraleökonomik" ("Plural Economics") program, which finds nationwide attention. Being an internationally oriented institution of higher education, the university offers, moreover, a selection of degree programs in English.

    Icon: studium
    From architecture to business engineering, the university offers a versatile, high-quality program
    Icon: studium
    Students receive individual and competent support and advice
    Research

    Excellent cultural- and media research has a long standing tradition in Siegen. In the DFG funded collaborative research center "Media of Cooperation", we examine how and with which social consequences digital developments determine our daily lives. Another field of competence is Sensorics and Nano Research. The Graduate School "Imaging New Modalities" is working on imaging research, the central area of application being civil security. For some years now, SME research has come into focus. In interdisciplinary cooperation, the effects of a digitized, globalized world on small and medium-sized enterprises are investigated. The topic of inclusion is being researched at the University of Siegen from many angles: in terms of cultural education, promotion education and a (social) spatial strategy, for example in urban development.

    Icon: forschung
    cultural- and media research has a long standing tradition in Siegen
    Icon: forschung
    is a research university with the goal of promoting and expanding qualitatively excellent, internationally recognized research

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