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Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 1 Zweck der Promotion und Promotionsleistungen
      ...
      (2) An Promotionsleistungen sind zu erbringen:
      ...
      c) die erfolgreiche Teilnahme am Begleitcurriculum (Dr. med) bzw. am strukturierten Promotions-programm (MD-Ph.D.). Näheres regeln die verfahrensspezifischen Bestimmungen in Anlage 1 und Anlage 2.

      § 8 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt den Abschluss des Studiengangs Humanmedizin durch Bestehen der ärztlichen Prüfung voraus. Die ...
      § 1 Zweck der Promotion und Promotionsleistungen
      ...
      (2) An Promotionsleistungen sind zu erbringen:
      ...
      c) die erfolgreiche Teilnahme am Begleitcurriculum (Dr. med) bzw. am strukturierten Promotions-programm (MD-Ph.D.). Näheres regeln die verfahrensspezifischen Bestimmungen in Anlage 1 und Anlage 2.

      § 8 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt den Abschluss des Studiengangs Humanmedizin durch Bestehen der ärztlichen Prüfung voraus. Die Anerkennung anderer entsprechender im Ausland erworbener Grade unterliegt einer besonderen Prüfung durch den Promotionsausschuss und kann erfolgen, sofern der Promotionsausschuss das von der Kandidatin oder dem Kandidaten abgelegte ärztliche Abschlussexamen der nach der deutschen Approbationsordnung abgelegten ärztlichen Prüfung als gleich-wertig erachtet. Dabei ist das Lissabon-Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBL. 2007 Teil II, S. 712 ff.) zu berücksichtigen. Der Promotionsausschuss kann seiner Entscheidung auch eine Empfehlung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in Bundesrepublik Deutschland (KMK) zu Grunde legen.

      (2) Der Promotionsausschuss kann abweichend von Abs. 1 durch Mehrheitsbeschluss auch eine Gleichwertigkeitsbescheinigung der zuständigen Ärztekammer verlangen. Diese muss dann von dem Bewerber oder der Bewerberin in einem angemessenen Zeitraum vorgelegt werden. Erst danach kann über die Zulassung zur Promotion entschieden werden.

      (3) Nicht zur Promotion zugelassen wird, wer
      a) bereits ein gleichartiges Promotionsvorhaben an einer anderen Fakultät oder einer anderen Hochschule durchführt,
      b) bereits erfolglos ein gleichartiges Promotionsvorhaben an einer anderen Fakultät oder einer anderen Hochschule durchgeführt hat, sofern nicht ein begründeter Einzelfall vorliegt, oder
      c) bereits erfolgreich ein gleichartiges Promotionsvorhaben an einer anderen Fakultät oder einer anderen Hochschule durchgeführt hat und berechtigt ist, den mit der Promotion angestrebten Doktorgrad zu führen.

  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem bestimmten Gebiet der Medizin und Gesundheitswissenschaften nachweisen.

      (2) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Durch Individualvereinbarung kann festgelegt werden, dass die Dissertation auf einer der beiden Sprachen e...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem bestimmten Gebiet der Medizin und Gesundheitswissenschaften nachweisen.

      (2) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Durch Individualvereinbarung kann festgelegt werden, dass die Dissertation auf einer der beiden Sprachen einzureichen ist. Deutschsprachigen Dissertationen ist zusätzlich eine englischsprachige Zusammenfassung und englischsprachigen Dissertationen eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen. Das Titelblatt ist nach Muster (Anlage 3) zu gestalten

      (3) Als Dissertation können auch mehrere auf dem Gebiet der Medizin und Gesundheitswissenschaften in einem wissenschaftlichen Publikationsorgan mit Begutachtungsverfahren (sog. „peer reviewed journal“) veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen. Der innere Zusammenhang ist in der Zusammenfassung nach Abs. 2 Satz 3 besonders darzulegen. Die Doktorandin oder der Doktorand soll als Erstautor fungieren. Eine Erstautorenschaft im Sinne dieser Ordnung liegt auch bei einer geteilten Erstautorenschaft (equal contribution) vor. Der Eigenanteil der Doktorandin oder des Doktoranden als individuelle wissenschaftliche Leistung muss deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und die Anforderung nach § 1 Abs. 1 erfüllen. Seit dem Erscheinen der letzten Veröffentlichung sollen zum Zeitpunkt des Promotionsgesuchs in der Regel nicht mehr als drei Jahre vergangen sein. Sofern die Dissertation als Sonderdruck einer Publikation vorgelegt wird, ist eine ausführliche Zusammenfassung - bestehend aus Einleitung, eingehender Ergebnisdiskussion mit Differenzierung der Einzelleistungen der Autorinnen und Autoren und Zusammenfassung – beizufügen. Die Richtigkeit der Darlegung ist von der Erst-betreuerin oder vom Erstbetreuer schriftlich zu bestätigen.


      Anlage 1
      Verfahrensspezifische Bestimmungen Dr. med.
      zu § 9 Abs. 3:
      Abweichend kann als Dissertation auch eine auf dem Gebiet der Medizin und Gesundheitswissenschaf-ten in einem wissenschaftlichen Publikationsorgan mit Begutachtungsverfahren (sog. „peer reviewed journal“) veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene Arbeit anerkannt werden, wenn sie den Anforderungen nach § 9 Abs. 1 entspricht.

    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 3 Fakultätsübergreifende und internationale Promotionen

      (1) Ein Promotionsverfahren kann fakultätsübergreifend durchgeführt werden, sofern das Thema der Dissertation fachlich mehreren Fakultäten zuzuordnen ist und die Zustimmung der jeweiligen anderen Fakultät vorliegt. Der Grad einer Doktorin oder eines Doktors wird von den Fakultäten gemeinsam verliehen. Er kann aber auch allein von der Fakultät für Medizin und Gesundheitswissenschaften verliehen werden.

      (2) Im Rahmen in...
      § 3 Fakultätsübergreifende und internationale Promotionen

      (1) Ein Promotionsverfahren kann fakultätsübergreifend durchgeführt werden, sofern das Thema der Dissertation fachlich mehreren Fakultäten zuzuordnen ist und die Zustimmung der jeweiligen anderen Fakultät vorliegt. Der Grad einer Doktorin oder eines Doktors wird von den Fakultäten gemeinsam verliehen. Er kann aber auch allein von der Fakultät für Medizin und Gesundheitswissenschaften verliehen werden.

      (2) Im Rahmen internationaler Promotionsprogramme oder aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Rijksuniversiteit Groningen ( RUG) oder dem Universitair Medisch Centrum Groningen (UMCG) oder einer anderen ausländischen Hochschule oder außerhochschulischen Forschungseinrichtung (im Folgenden: ‚Kooperationspartnerin‘) können gemeinsame Promotionsverfahren (bi-nationale Promotion) durchgeführt werden. 2Vor Beginn des Verfahrens sollen sich die Beteiligten hinsichtlich der Besonderheiten einer binationalen Promotion beraten. 3Gemeinsame Promotionsverfahren mit inländischen Hochschulen und inländischen außerhochschulischen Forschungseinrichtungen (im Folgenden: ‚Kooperationspartnerin‘) können von der Fakultät außerdem aufgrund von Kooperationsvereinbarungen oder in einer gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung nach § 36a NHG durchgeführt werden. 4Der Grad einer Doktorin oder eines Doktors wird von der Fakultät und der zuständigen Einrichtung der Kooperationspartnerin, sofern zulässig, gemeinsam, ansonsten im Rahmen einer Doppelpromotion (Double Doctorate) verliehen, wenn die Kooperationspartnerin das Promotionsrecht besitzt; andernfalls wird der Grad von der Fakultät unter Hinweis auf die Kooperation verliehen. 5Für Verfahren mit der Rijksuniversiteit Groningen gelten die besonderen Vorschriften gemäß der Anlage 6 „Binationale Promotionsverfahren mit der Rijksuniversiteit Groningen (RUG)“.

      Siehe: https://uol.de/uni/amtliche_mitteilungen/dateien/AM2022-007_1AenderungPromotionsordnung_Dr.med_MD-PhD.pdf
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 12.10.2021
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Mitteilungen 007/2022
    • Source Amtliche Mitteilungen 056/2021
    • Last amended 21.03.2022

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