Search results

Results 1 of 1 total

Your search criteria Doctoral studies offered:

Philipps-Universität Marburg

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • University Philipps-Universität Marburg
  • Faculty / department Fachbereich Evangelische Theologie (FB 05)
  • Degree
    ... Christliche Archäologie und byzantinische Kunstgeschichte; Philosophy of Religion; Protestant Theology; Religionsforschung; Religious Education
    Christliche Archäologie und byzantinische Kunstgeschichte; Philosophy of Religion ...
  • Subjects Religious education, Protestant; Theology, general
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. theol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss in der Regel nach mündlicher Vorstellung des Promotionsvorhabens aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
      a) das Abschlusszeugnis des Studiums und ggf. einer bereits abgeschlossenen Promotion,
      b) der Arbeitstitel sowie eine kurze schriftliche Darstellu...
      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss in der Regel nach mündlicher Vorstellung des Promotionsvorhabens aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
      a) das Abschlusszeugnis des Studiums und ggf. einer bereits abgeschlossenen Promotion,
      b) der Arbeitstitel sowie eine kurze schriftliche Darstellung des Dissertationsprojektes mit Zeitplan,
      c) die Betreuungszusage(n) für die geplante Dissertation mit Begutachtung des Themas durch die Betreuerin oder den Betreuer,
      d) die Betreuungsvereinbarung (Anlage 1),
      e) eine Bestätigung der Kenntnisse der Grundsätze und Verfahrensregeln für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Philipps-Universität Marburg und der Grundsätze zum Umgang mit Forschungsdaten an der Philipps-Universität Marburg.

      (2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand für den Dr. theol. ist in der Regel der erfolgreiche Abschluss eines Theologiestudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit (z. B. Diplom / Erste Theologische Prüfung, Magister, achtsemestriger Bachelor-Abschluss) oder ein theologischer Master-Abschluss (120 Leistungspunkte / ECTS). Bewerberinnen oder Bewerber, die ein 1. Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien (oder einen vergleichbaren Studiengang) im Teilstudiengang Evangelische Religion nachweisen können, können als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden, wenn sie auf dem Gebiet der Dissertation über die erforderlichen methodischen Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügen.

      (3) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand für den Dr. phil. ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Diplom, Magister, Staatsexamen) mit einer wenigstens achtsemestrigen Regelstudienzeit (mind. 180 LP) oder ein Master-Abschluss (120 LP). Der jeweilige Abschluss muss in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung erworben und in der Regel mit der Gesamtnote „gut“ bewertet worden sein. Bewerberinnen und Bewerber, die ein Bachelor-Studium mit weniger als acht Fachsemestern abgeschlossen haben, können zugelassen werden, wenn sie auf dem Gebiet der Dissertation über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und dies durch ein Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen haben. Das Verfahren der Eignungsfeststellung besteht in der Überprüfung der fachlichen und methodischen Kompetenz im beantragten Fachgebiet. Dies erfolgt in der Regel durch die Prüfung der B.A. bzw. M.A. Abschlussarbeit oder einer gleichwertigen Leistung durch die vorgeschlagene Betreuerin oder den vorgeschlagenen Betreuer und eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter.

      (4) Der Promotionsausschuss entscheidet über etwaige Auflagen, die bis zur Einleitung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) erfüllt werden müssen. Die Auflagen sollen beim Dr. theol. die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit in allen theologischen Fachgebieten sowie beim Dr. phil. die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit im angestrebten Promotionsfach sicherstellen. Sie können sich insbesondere auf fehlende Sprachkenntnisse, Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Modulen verschiedener Fachgebiete oder Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.
      ...
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation für den Dr. theol. soll inhaltlich einem der Fachgebiete Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Sozialethik, Praktische Theologie oder Religionsgeschichte sowie für den Dr. phil. inhaltlich einem der in § 2, Abs. 3
      genannten Promotionsfächer zuzuordnen sein. Sie muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkennt...
      § 8 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation für den Dr. theol. soll inhaltlich einem der Fachgebiete Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Sozialethik, Praktische Theologie oder Religionsgeschichte sowie für den Dr. phil. inhaltlich einem der in § 2, Abs. 3
      genannten Promotionsfächer zuzuordnen sein. Sie muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Sie kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses auf begründeten Antrag in einer Fremdsprache eingereicht werden. Die Muttersprache eines Bewerbers oder einer Bewerberin gilt nicht als ausreichende Begründung. Einer fremdsprachlichen Dissertation ist eine Zusammenfassung (im Umfang von ca. 5-10 Seiten) in deutscher Sprache beizufügen. Der Umfang der Dissertation soll 250 Seiten nicht überschreiten.

      (3) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben und die verwendeten Textpassagen auszuweisen sind.

      § 9 Kumulative Dissertation

      (1) Publikationen, die in der Fachkultur anerkannten bzw. referierten (Peer-Reviewed) wissenschaftlichen Publikationsorganen erfolgen oder Manuskripte, die dort zur Veröffentlichung angenommen oder eingereicht sind, können anstelle einer monographischen Abhandlung als kumulative Dissertationsleistung eingereicht werden. § 8 gilt entsprechend. Die Bewertung einer Promotionsleistung darf nicht von einer Publikationsannahme oder einem erfolgreichen Peer- Review-Verfahren abhängig gemacht werden.

      (2) Bei kumulativen Dissertationen wird verlangt, dass
      - sie qualitativ eine mit einer monographischen Abhandlung gleichwertige Leistung darstellen,
      - die Themenstellung der Publikationen/Manuskripte mit dem benannten Promotionsthema übereinstimmt,
      - die Promovendin oder der Promovend mindestens 3 Beiträge in wissenschaftlichen Publikationsorganen mit Begutachtungssystem eingereicht hat oder diese angenommen sind,
      - sie oder er eine Zusammenfassung der Publikationen/Manuskripte erstellt, in der der Eigenanteil an den vorgelegten Publikationen/Manuskripten exakt benannt wird,
      - sie oder er eine wissenschaftliche Abhandlung von höchstens 20 Normseiten à 1.500 Zeichen vorlegt, die den Forschungszusammenhang zwischen den Einzelarbeiten ausführlich erörtert.

      (3) Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation soll auf den Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden an den vorgelegten Publikationen/Manuskripten eingegangen werden. Die Gutachterinnen oder Gutachter müssen ein Votum dazu abgeben, ob die vorgelegten Publikationen/Manuskripte bei Berücksichtigung des Anteils der Koautorinnen oder der Koautoren in Art und Umfang einer Dissertation gleichwertig sind und unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Note vorschlagen. Sofern alle Publikationen in Koautorenschaft mit der Betreuerin oder dem Betreuer erfolgt sind, müssen externe Gutachten eingeholt werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 2 Promotion und Doktorgrade
      ...
      (3) Eine Promotion in Kooperation mit einer anderen Hochschule, einer Forschungseinrichtung oder anderen externen Partnern ist möglich. Einzelheiten werden in einem Kooperationsvertrag zwischen der Universität und den Partnern geregelt oder werden ggf. im Rahmen von kooperativen Promotionsplattformen oder Promotionsprogrammen vereinbart. Dabei sind die „Grundsätze und Verfahrensregeln für den verantwortungsvollen Umgang mit Forschungsfreiheit und Fors...
      § 2 Promotion und Doktorgrade
      ...
      (3) Eine Promotion in Kooperation mit einer anderen Hochschule, einer Forschungseinrichtung oder anderen externen Partnern ist möglich. Einzelheiten werden in einem Kooperationsvertrag zwischen der Universität und den Partnern geregelt oder werden ggf. im Rahmen von kooperativen Promotionsplattformen oder Promotionsprogrammen vereinbart. Dabei sind die „Grundsätze und Verfahrensregeln für den verantwortungsvollen Umgang mit Forschungsfreiheit und Forschungsrisiken an der Philipps-Universität Marburg“ und ggf. weitere Regelungen der Philipps-Universität zur Gestaltung von Kooperationsverträgen zu beachten.

      (4) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (binationale Promotion) ist möglich. Näheres, insbesondere die abweichenden Regelungen, ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten mit Zustimmung des zuständigen Fachbereichs zu regeln. In diesem Kooperationsvertrag darf allerdings nicht von den zwingenden Bestimmungen im HessHG, den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionsordnungen und dieser Promotionsordnung abgewichen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen der Universität Marburg 52/2024

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us