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Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Quick Overview

  • University Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
  • Faculty / department Medizinische Fakultät
  • Degree Dentistry; Medicine
  • Subjects Medicine
  • Academic degrees Dr. med.; Dr. med. dent.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zulassung

      (1) Bewerber*innen, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß geltender Approbationsordnung bzw. die Zahnärztliche Vorprüfung gemäß geltender Zahnärztlicher Approbationsordnung bestanden haben, können eine Zulassung zur Qualifikationsphase beantragen. Dem Antrag auf Zulassung zur Qualifikationsphase sind beizufügen:
      1. Zeugnis über den bestandenen ersten Abschnitt der Ärztlichen oder Zahnärztlichen Prüfung, oder eines äquivalenten Abschlusses. Über die A...
      § 5 Zulassung

      (1) Bewerber*innen, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß geltender Approbationsordnung bzw. die Zahnärztliche Vorprüfung gemäß geltender Zahnärztlicher Approbationsordnung bestanden haben, können eine Zulassung zur Qualifikationsphase beantragen. Dem Antrag auf Zulassung zur Qualifikationsphase sind beizufügen:
      1. Zeugnis über den bestandenen ersten Abschnitt der Ärztlichen oder Zahnärztlichen Prüfung, oder eines äquivalenten Abschlusses. Über die Anerkennung von Hochschulabschlüssen, die ein*e Bewerber*in an einer ausländischen Hochschule abgelegt hat, entscheidet der Promotionsausschuss. Basis dieser Entscheidung ist unter anderem eine von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland geführte Aufstellung. Die Anerkennung ist vor Beginn der Promotion im Rahmen der Zulassung zu klären.
      2. Eine Erklärung der*des Bewerber*in darüber, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Erfolg sie*er an einer anderen Hochschule oder einer anderen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn ein Promotionsverfahren beantragt hat oder hatte,
      3. eine Vereinbarung zwischen Bewerber*in und Betreuer*in,
      4. eine orientierende Zusammenfassung über Arbeitshypothesen und geplante Arbeiten,
      5. ein Arbeitsplan,
      6. einen Passus zur Notwendigkeit eines Ethikvotums,
      7. einen entsprechenden Vermerk bei geplanten Tierversuchen sowie
      8. einen Hinweis auf die Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn in der jeweils geltenden Fassung.
      Zusammenfassung und Arbeitsplan sind unter der Mitverantwortung der*des verantwortlichen Betreuer*in zu verfassen und von diesen zusätzlich zu unterschreiben.

      (2) Die Betreuungsvereinbarung kann jederzeit durch die Promovendin*den Promovenden wie durch die*den Betreuer*in aufgelöst werden. Die Auflösung muss schriftlich beim Promotionsausschuss beantragt und begründet werden Die Betreuungsvereinbarung kann auch aufgelöst werden, wenn zwischen der*dem Promovierenden und der*dem Betreuenden seit mehr als einem halben Jahr kein Kontakt mehr bestand. Im Falle der Auflösung bemühen sich alle Beteiligten um einvernehmliche, praktische Lösungen, gegebenenfalls mit Unterstützung der Ombudspersonen der medizinischen Fakultät. Mit Abschluss der Disputation endet die Betreuungsvereinbarung.

      (3) Im Falle einer Auflösung einer bestehenden Vereinbarung zwischen Promovend*in und der*dem bisherigen Erstbetreuer*in und einem daran anschließenden Abschluss einer neuen Vereinbarung zwischen Promovend*in und einer*einem anderen Erstbetreuer*in, muss die*der Promovend*in erneut eine Zulassung gemäß § 5 Absatz 1 beantragen. Der Promotionsausschuss kann in diesem Fall auf Antrag der Promovendin*des Promovenden und mit entsprechender Begründung, die bis dahin absolvierte Qualifikationsphase anerkennen und Ausnahmen hinsichtlich § 4 genehmigen.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Arbeit sein, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt, und die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie zu angemessener Darstellung der Ergebnisse belegt. Die Dissertation ist schriftlich in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (2) Dieser Dissertation äquivalent ist eine Originalpublikation (Publikationsdissertation), die in einer Fachzeitschrift mit anerkann...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Arbeit sein, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt, und die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie zu angemessener Darstellung der Ergebnisse belegt. Die Dissertation ist schriftlich in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (2) Dieser Dissertation äquivalent ist eine Originalpublikation (Publikationsdissertation), die in einer Fachzeitschrift mit anerkanntem Begutachtungssystem zur Veröffentlichung angenommen worden ist und bei der die*der Promovend*in als Erstautor*in genannt ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.

      (3) Bei der Publikation muss die*der Promovend*in den überwiegenden Anteil an der Planung der wissenschaftlichen Arbeit, der Datenerhebung, der Auswertung und Interpretation gehabt haben und den ersten Entwurf des Manuskripts selbst verfasst haben. Bei der Publikation, bei der die*der Promovend*in Koautor*in ist, muss sie*er einen wesentlichen Anteil an der Planung der wissenschaftlichen Arbeit, der Datenerhebung, der Auswertung und Interpretation gehabt haben. Der Anteil der Promovendin*des Promovenden an der Publikation ist durch entsprechende Angaben zu kennzeichnen.

      (4) Im Falle der Publikationsdissertation muss zudem eine Kurzfassung der Arbeit in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden. Die Kurzfassung soll den selbst bearbeiteten Themenbereich adäquat und auf dem neuesten Wissensstand wiedergeben. Die Kurzfassung ist nach den Vorgaben des Promotionsausschusses zu gliedern.

      (5) Die*Der verantwortliche Betreuer*in stellt sicher, dass die*der Promovend*in die Dissertation selbständig, unter regelmäßiger Betreuung und in angemessener Zeit anfertigt.
      (6) Die Grundsätze der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis sind einzuhalten. Teile der Promotionsarbeit können in Absprache mit dem Promotionsausschuss in einer auswärtigen Forschungseinrichtung durchgeführt werden. Die*Der verantwortliche Betreuer*in stellt sicher, dass die Partneruniversität/Forschungseinrichtung mindestens eine*n Hochschullehrer*in bestimmt, die*der die Promovendin*den Promovenden anleitet und über die begleitenden Ausbildungsprogramme sowie über den Fortgang der Arbeiten berichtet. Es muss zudem sichergestellt sein, dass die dort erzielten Forschungsergebnisse für eine Promotion an der Medizinischen Fakultät der Universität Bonn verwendet werden dürfen.

      (7) Die Vergabe des Dissertationsthemas begründet keinen Anspruch auf Entgelt oder ein Arbeitsverhältnis.

      (8) Eine früher erstellte Dissertation darf nicht erneut vorgelegt werden, es sei denn, die Zurückweisung erfolgte aus Gründen der Nichtzuständigkeit einer anderen Hochschule oder Fakultät.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 19 Gemeinsame Promotion mit einer anderen Hochschule

      (1) Die Medizinische Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn kann zusammen mit einer anderen wissenschaftlichen Hochschule in einem gemeinsam durchgeführten Promotionsverfahren den akademischen Grad eines Dr. med. oder eines Dr. med. dent. verleihen. Dieses Verfahren setzt abweichend von § 3 und § 4 eine gemeinsame Betreuung durch je eine verantwortliche*n Hochschullehrer*in und die erfolgreiche Teilnahme an ...
      § 19 Gemeinsame Promotion mit einer anderen Hochschule

      (1) Die Medizinische Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn kann zusammen mit einer anderen wissenschaftlichen Hochschule in einem gemeinsam durchgeführten Promotionsverfahren den akademischen Grad eines Dr. med. oder eines Dr. med. dent. verleihen. Dieses Verfahren setzt abweichend von § 3 und § 4 eine gemeinsame Betreuung durch je eine verantwortliche*n Hochschullehrer*in und die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen beider Hochschulen voraus. Insbesondere sind die Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion und zur Eröffnung des Promotionsverfahrens beider Hochschulen zu erfüllen.

      (2) Zum Zweck eines gemeinsamen Verfahrens ist zwischen der Medizinischen Fakultät und der anderen Hochschule eine Vereinbarung zu treffen, die der Promotionsausschuss genehmigen muss. Die Vereinbarung regelt ein gemeinsam von der zuständigen Behörde der anderen Hochschule und dem Promotionsausschuss geleitetes Promotionsverfahren, insbesondere die Bestellung eines gemeinsamen Prüfungsgremiums sowie eine gemeinsame Prüfung, Bewertung und Benotung der Prüfungsleistungen der §§ 4, 6, 9 und 10.

      (3) Die Vereinbarung kann Ausnahmen zu den Vorschriften dieser Promotionsordnung vorsehen, z. B. für die
      - Qualifikationsphase nach § 4,
      - Erstellung der Gutachten nach § 8,
      - Einsicht in die Prüfungsakte nach § 16,
      - Form und Dauer der mündlichen Prüfungen nach § 9,
      - Sprache der Urkunde nach § 14 Abs. 1.
      Der Promotionsausschuss kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen zulassen.

      (4) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt sowohl nach dieser Ordnung als auch nach dem für die beteiligte andere Hochschule geltenden Recht.

      (5) Die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation und die Rechte an ihr richten sich nach den Vorschriften beider Hochschulen.

      (6) Die Urkunde enthält die Verleihung eines einzigen akademischen Grades, der entweder in der von der anderen Hochschule verliehenen oder wie in der von der Medizinischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn verliehenen Form geführt werden kann. Diese Beurkundung erfolgt in einer gemeinsamen Urkunde. Sie wird von der*dem zuständigen Vertreter*in der anderen Hochschule und der*dem Dekan*in der Medizinischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn unterschrieben und trägt die Siegel beider Institutionen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Neubekanntmachung; Amtliche Bekanntmachungen 82/2021

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