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Hochschule für Musik Saar

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Quick Overview

  • University Hochschule für Musik Saar
  • Faculty / department Hochschule für Musik Saar
  • Degree Music
  • Subjects Musicology
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion wird gemäß § 65 Absatz 2 MhG zugelassen, wer
      1. den Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges an einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Hochschule oder eines einschlägigen postgradualen Studiengangs im Sinne von § 54 Absatz 2 MhG oder
      2. den Abschluss in einem einschlägigen Universitätsstudium (Diplom oder Staatsexamen) mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder
      3. einen Abschluss mit hervorr...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion wird gemäß § 65 Absatz 2 MhG zugelassen, wer
      1. den Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges an einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Hochschule oder eines einschlägigen postgradualen Studiengangs im Sinne von § 54 Absatz 2 MhG oder
      2. den Abschluss in einem einschlägigen Universitätsstudium (Diplom oder Staatsexamen) mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder
      3. einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem Bachelor-Studiengang und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen in den Promotionsfächern, die nicht mehr als drei Semester erfordern oder
      4. einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem einschlägigen Diplomstudiengang an einer Hochschule gemäß Nummer 1 und daran anschließend angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studienleistungen in den Promotionsfächern nachweist. Diese vorbereitenden Studienleistungen dürfen nicht mehr als 2 Semester erfordern.

      (2) Über die Erfüllung der Zulassungsbedingungen nach Absatz 1 durch Grade und Prüfungen anderer und ausländischer Hochschulabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenz-vereinbarungen. Bei Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsbedingungen durch einenausländischen Studienabschluss soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz gehört werden.

      (3) Sind die Zulassungsbedingungen nur teilweise erbracht oder ist die Eignung nicht eindeutig nachgewiesen, so kann der Promotionsausschuss die Zulassung zur Promotion an die Erbringung angemessener auf die Promotion vorbereitender Studien- und Prüfungsleistungen knüpfen. Der Promotionsausschuss setzt Umfang und Art dieser Leistungen sowie Kriterien und angemessene Fristen für ihre Erbringung fest.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden zur wissenschaftlichen musikbezogenen Forschung darstellen.

      (2) Eine Abhandlung, welche die Doktorandin oder der Doktorand in einem Verfahren zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht hat, kann nicht als Dissertation vorgelegt werden.

      (3) Die Dissertation soll in deutscher Sprache verfasst sein. Der Promotionsau...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden zur wissenschaftlichen musikbezogenen Forschung darstellen.

      (2) Eine Abhandlung, welche die Doktorandin oder der Doktorand in einem Verfahren zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht hat, kann nicht als Dissertation vorgelegt werden.

      (3) Die Dissertation soll in deutscher Sprache verfasst sein. Der Promotionsausschuss kann auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden gestatten, die Dissertation in einer anderen Sprache vorzulegen. Wird die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache vorgelegt, so muss sie eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

      (4) In begründeten Fällen kann die Dissertation auch aus mehreren bereits veröffentlichten oder zur Veröffentlichung vorgesehenen Einzelarbeiten bestehen (kumulative Dissertation). Der Forschungszusammenhang zwischen den Einzelarbeiten ist in Form einer ausführlichen, wissenschaftlich fundierten Erörterung darzulegen. Bei Publikationen von mehreren Autoren ist für die Bewertung der Dissertation der Eigenanteil der Doktorandin oder des Doktoranden von entscheidender Bedeutung. Der Anteil und die Tätigkeit von Mitautorinnen und Mitautoren an den Publikationen bzw. Manuskripten muss genau beschrieben werden und diese Beschreibung muss von allen Mitautorinnen und Mitautoren bestätigt werden.
      Die kumulative Dissertation wird gemäß § 12 durch die Hochschule für Musik Saar veröffentlicht. Die Doktorandin oder der Doktorand hat beim Einreichen der kumulativen Dissertation eine Vereinbarung mit den Verlagen, bei denen die Manuskripte erschienen sind oder erscheinen sollen, vorzuweisen, bei der der Hochschule für Musik Saar das Recht auf Veröffentlichung der Dissertation gemäß §12 eingeräumt wird.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 17 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Hochschule

      (1) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Hochschule gelten die allgemeinen Bestimmungen in dieser Ordnung mit Ausnahme der vorliegend geregelten.

      (2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Studium mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach die Bewerberin oder der Bewerber an der anderen H...
      § 17 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Hochschule

      (1) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Hochschule gelten die allgemeinen Bestimmungen in dieser Ordnung mit Ausnahme der vorliegend geregelten.

      (2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Studium mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach die Bewerberin oder der Bewerber an der anderen Hochschule, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.

      (3) Die Bewerberin oder der Bewerber wird von je einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der beiden beteiligten Hochschulen als Doktorandin oder Doktorand angenommen und betreut. In einer schriftlichen Vereinbarung ist zu nennen, wer die Betreuung übernimmt. Die Vereinbarung wird dem Promotionsausschuss vorgelegt.

      (4) Findet die mündliche Promotion als Kolloquium an der Hochschule für Musik Saar statt, bestellt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses die beiden betreuenden Hochschullehrer zu Gutachterinnen und Gutachtern. Der Prüfungskommission gehören in diesem Fall mindestens an:
      1. zur Führung des Vorsitzes eine Professorin oder ein Professor der Hochschule mit wissenschaftlichem Lehrgebiet, der oder die nicht Gutachterin oder Gutachter sein darf,
      2. die Gutachterinnen und Gutachter über die Dissertation,
      3. eine akademische Lehrperson der anderen Hochschule.
      In einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den beiden beteiligten Hochschulen kann vorgesehen werden, dass der Prüfungskommission weitere Mitglieder in jeweils gleicher Zahl aus den beiden beteiligten Hochschulen angehören können. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestellt. Ergänzende Bestimmungen können ebenfalls getroffen werden. Die Bestellung von Mitgliedern der Prüfungskommission, die nicht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer an einer der beiden beteiligten Hochschulen sind, bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses.

      (5) Findet die mündliche Promotion als Kolloquium an der Hochschule für Musik Saar statt, so soll das Kolloquium in deutscher oder englischer Sprache stattfinden. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (6) Die Beurteilung des Kolloquiums und die Bewertung der Promotionsleistungen erfolgt auch nach dem für die beteiligte andere Hochschule geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Regelung bei der Bekanntgabe des Ereignisses und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte andere Hochschule geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der anderen Hochschule durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen nach Maßgabe von § 10 bewertet werden.

      (7) Die Promotionsurkunde ist mit den Siegeln der beiden beteiligten Hochschulen zu versehen. Findet die mündliche Promotionsleistung nicht an der Hochschule für Musik Saar statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die andere Hochschule geltenden Vorschriften den Anforderungen des §13 Absatz 2 entsprechen. Werden getrennte Urkunden ausgestellt, so muss aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nebeneinander ausgeschlossen ist. Ferner muss in diesem Fall in beiden Urkunden darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens der beiden beteiligten Hochschulen handelt.

      (8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhalten die Promovierten das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§13 Absatz 3) und bei Beteiligung einer ausländischen Hochschule in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Hochschule angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen.

      (9) Für die Veröffentlichung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Hochschule, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht worden ist.
  • Doctoral study regulations
    • Source Veröffentlichung der Hochschule für Musik Saar

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