§ 1 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren, Bewerbung
(1) Zulassungsvoraussetzung ist ein mit den akademischen Graden Diplom, Magister Artium, Masterof Arts, Master of Fine Arts oder einem Staatsexamen abgeschlossenes Studium in einem geistes- bzw. kulturwissenschaftlichen oder einem künstlerisch gestalterischen Studiengang, das durch das Zeugnis einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder Kunsthochschule oder ein entsprechend gleichwer...
§ 1 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren, Bewerbung
(1) Zulassungsvoraussetzung ist ein mit den akademischen Graden Diplom, Magister Artium, Masterof Arts, Master of Fine Arts oder einem Staatsexamen abgeschlossenes Studium in einem geistes- bzw. kulturwissenschaftlichen oder einem künstlerisch gestalterischen Studiengang, das durch das Zeugnis einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder Kunsthochschule oder ein entsprechend gleichwertiges Zeugnis nachgewiesen wird. Im Falle eines ausschließlich künstler ischen und/oder gestalterischen Abschlusses müssen Kompetenzen im wissen schaftlichen Bereich nachgewiesen werden. Der Nachweis der Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten kanndurch Scheine in entsprechenden Seminaren oder durch Vorlage etwaiger wissenschaftlicher Publikationen erfolgen. Über die Gleich artigkeit und Gleichwertigkeit anderer Studienabschlüsse entscheidet der Promotions ausschuss. Bei ausländischen Zeugnissen sind die von der Hochschulrektoren konferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
(2) Bewerbungen auf Zulassung zum Promotionsverfahren sind schriftlich an den Promotionsausschuss zu richten.
Dem Antragsschreiben sind beizufügen:
a) der Nachweis des bestandenen Hochschulabschlusses in beglaubigter Kopie (liegt dieser Nachweisnicht in deutscher oder englischer Sprache vor, ist zudem eine amtliche Übersetzung beizufügen),
b) ein Expose, max. 1O Seiten, aus dem der Forschungsstand sowie das eigene Vorhaben ersichtlichwerden,
c) ein Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache,
d) eine schriftliche Erklärung darüber, ob bereits ein Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahrenbei einer anderen Hochschule gestellt worden ist und ggf. mit welchem Ergebnis dieses Verfahren abgeschlossen wurde.
e) Liste bisheriger wissenschaftlicher Publikationen und künstlerisch/gestalterischenProjekte/Ausstellungen
(3) Erfüllt die_der Bewerber_in_in die Voraussetzungen gemäߧ 1 Abs. 1 und 2 und lassen ihre bzw.seine bisherigen Leistungen erwarten, dass sie bzw. er die in § 24 HHG genannte besondere wissenschaftliche Qualifikation erbringen wird, so wird sie bzw. er vom Promotionsausschuss zum Promotionsverfahren zugelassen, sofern eine_ein Betreuer_in vorgewiesen werden kann. Die Zulassung erfolgt während der
Vorlesungszeit in der Regel innerhalb eines Monats und ist der_dem Antragsteller_in schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Annahme als Doktorand_in kann nur unter Angabe von Gründen verweigert werden. Ein Anspruch auf Übernahme der Betreuung der Dissertation besteht nur im Rahmen der Kapazität desLehrkörpers.
(5) Der Promotionsausschuss gewährleistet durch die Annahme einer Kandidatin bzw. einesKandidaten die spätere Begutachtung der Arbeit.