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Universität Paderborn

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  • University Universität Paderborn
  • Faculty / department Fakultät für Kulturwissenschaften
  • Degree
    ... Art; Catholic Theology; Comparative Literature; Cultural Studies and Anthropology; Education; English and American Language and Literature; Geography; German Studies; History; Media Sciences; Music; Philosophy; Political Science; Protestant Theology; Psychology; Romance Studies; Sociology; Textile Design
    Art; Catholic Theology ...
  • Subjects Language and cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Promotionsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsstudium hat – unbeschadet der weiteren Voraussetzungen dieser Ordnung – Zugang, wer
      1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern nachweist, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird,
      2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließend...
      § 7 Promotionsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsstudium hat – unbeschadet der weiteren Voraussetzungen dieser Ordnung – Zugang, wer
      1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern nachweist, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird,
      2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach nachweist oder
      3. den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 S. 2 HG nachweist.

      (2) Für den Fall, dass ein einschlägiger Abschluss nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 die Inhalte des Promotionsfaches nicht in hinreichendem Umgang enthält, oder ein Abschluss nicht einschlägig ist, aber wesentliche Inhalte des Promotionsfachs umfasst, hat die*der Bewerber*in weitere Studienleistungen nachzuweisen, die die Eignung für die Promotion gewährleisten. Umfang und Inhalt der weiteren Studienleistungen werden vom Promotionsausschuss im Benehmen mit der*dem Betreuer*in festgelegt. Sie umfassen ein Studium im Promotionsfach, das einem Arbeitsaufwand von in der Regel bis zu 60 ECTS-Punkten entspricht, und sollen die Promotionsreife erkennen lassen. Der erfolgreiche Abschluss wird durch den Promotionsausschuss bescheinigt. Die Festlegung des Umfangs der weiteren Studienleistungen erfolgt unter Berücksichtigung des absolvierten Studiengangs.

      (3) Studienabschlüsse von ausländischen staatlich oder staatlich anerkannten Hochschulen werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu einem der deutschen Studienabschlüsse gemäß Absatz 1 besteht. Über das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Unterschiede entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen. Dazu ist von der*dem Bewerber*in eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vorzulegen.

      (4) Zum Promotionsverfahren wird nicht zugelassen, wer im Gebiet des Promotionsfaches zweimal ein Promotionsverfahren nicht bestanden hat.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet des Promotionsfaches darstellen.

      (2) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Ein Antrag auf Verfassen in einer anderen Fremdsprache als Englisch, Französisch oder Spanisch ist vor Beginn der Niederschrift an den P...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet des Promotionsfaches darstellen.

      (2) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Ein Antrag auf Verfassen in einer anderen Fremdsprache als Englisch, Französisch oder Spanisch ist vor Beginn der Niederschrift an den Promotionsausschuss zu stellen. Vorausgesetzt wird, dass alle Mitglieder der Promotionskommission über die für die Beurteilung der Dissertation notwendigen sprachlichen Kompetenzen verfügen. Bei Dissertationen, die in einer anderen Fremdsprache als Englisch abgefasst sind, ist eine Zusammenfassung von 10 bis 15 Seiten Umfang in deutscher Sprache beizufügen, welche die Fragestellung, den methodischen Ansatz und die wesentlichen Ergebnisse der Dissertation darlegt.

      (3) Die Dissertation kann auch in einem Beitrag zu einer Gruppenarbeit bestehen. Der Anteil der*des Doktorand*in muss klar erkennbar und in sich bewertbar sein. Er muss nach Umfang und wissenschaftlicher Leistung einer Dissertation entsprechen.

      (4) Eine Dissertation wird als solche nicht anerkannt, wenn sie bereits als Ganzes veröffentlicht worden ist. In Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auf Vorschlag der Promotionskommission bereits veröffentlichte Teile als Bestandteil der Promotionsleistung anerkennen.

      (5) In den unter a) bis m) genannten Fächern kann an Stelle einer Monographie auch eine kumulative Dissertation vorgelegt werden. Diese besteht in der Regel aus drei
      wissenschaftlichen Publikationen in Erstautor*innenschaft der*des Doktorandin* Doktoranden in einem wissenschaftlichem Publikationsorgan mit peer review, von denen mindestens einer zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens zur Veröffentlichung angenommen ist. Bei Mehrautor*innenschaft ist der eigene Anteil der*des Doktorandin*Doktoranden darzulegen. Die Publikationen, auf denen die kumulative Dissertation beruht, müssen in der Regel nach der Zulassung zum Promotionsstudium entstanden sein und sollen in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen. Mit den Publikationen ist ein über diese hinausgehender Manteltext mit einem Umfang von mindestens 50.000 Zeichen einzureichen. In dem Manteltext soll dargestellt werden, wie die Fachbeiträge in theoretischer und methodischer Hinsicht in Zusammenhang stehen und welchen wissenschaftlichen Erkenntnisbeitrag sie zum Fach leisten.
      Des Weiteren gibt es über diese Mindestanforderungen hinausgehende Abweichungen und Spezifikationen der Fächer:
      a) Im Fach Deutsch als Zweit- und Fremdsprache / Mehrsprachigkeit müssen die Artikel in einer Fachzeitschrift erscheinen und es muss mindestens ein Artikel in Alleinautor*innenschaft und die zwei weiteren in Erstautor*innenschaft verfasst sein. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens müssen alle Artikel zur Veröffentlichung angenommen und einer veröffentlicht sein. Der Manteltext muss mindestens 100.000 Zeichen umfassen.
      b) Im Fach Digital Humanities gelten die o.g. Vorgaben.
      c) In den Fächern Germanistische Sprachwissenschaft und Germanistische Sprachdidaktik müssen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens alle drei Artikel zur Veröffentlichung angenommen sein. Mindestens zwei Artikel müssen in einer Fachzeitschrift mit Peer-Review erscheinen, ein Artikel darf in einer Buch- oder Konferenzpublikation mit Peer-Review erscheinen unter der Bedingung, dass das Review- Verfahren mit dem Standard der Fachzeitschriften vergleichbar ist. Der Manteltext muss mindestens zwischen 80.000 und 100.000 Zeichen umfassen.
      d) In den Fächern Geschlechterstudien / Gender Studies sowie Jüdische Studien müssen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens zwei Artikel zur Veröffentlichung angenommen sein und einer der drei Artikel muss in einer Fachzeitschrift erscheinen.
      e) Im Fach Erziehungswissenschaft müssen mindestens drei Publikationen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens zur Veröffentlichung angenommen sein.
      f) Im Fach Evangelische Theologie müssen mindestens drei Artikel zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens zur Veröffentlichung angenommen sein. Eine
      Begutachtung per peer review ist wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich.
      g) Im Fach Katholische Theologie müssen die Artikel in Alleinautor*innenschaft verfasst und zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens in einer Fachzeitschrift
      zur Veröffentlichung angenommen und ein Artikel muss veröffentlicht sein. Der Manteltext muss mindestens 200.000 Zeichen umfassen.
      h) In den Fächern Kunstwissenschaft und Kunstpädagogik müssen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens mindestens zwei Publikationen veröffentlicht, der Rest zur Veröffentlichung angenommen sein. Eine Begutachtung per peer review ist wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Die Publikationen müssen jeweils mindestens 25.000 Zeichen umfassen und mindestens zwei Publikationen müssen in Alleinautor*innenschaft verfasst sein. In begründeten Ausnahmefällen können Publikationen nach Absprache mit der*dem Betreuer*in unter Darlegung des Eigenanteils in Co- Autor*innenschaft mit einer anderen Person verfasst werden. Der Manteltext soll zwischen 50.000 und 200.000 Zeichen umfassen.
      i) Im Fach Musikpädagogik müssen mindestens drei Publikationen mit Peer-Review zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens zur Veröffentlichung angenommen sein, die jeweils mindestens 35.000 Zeichen enthalten. Mindestens ein Artikel muss in Alleinautor*innenschaft und die anderen sollen in Erstautor*innenschaft verfasst sein. Der Eigenanteil bei Co-Autor*innenschaft mit anderen Personen muss mit der*dem Betreuer*in abgesprochen und schriftlich dargelegt werden. Der Manteltext soll mindestens 100.000 Zeichen umfassen.
      j) Im Fach Populäre Musik und Medien müssen mindestens drei Publikationen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens zur Veröffentlichung angenommen sein, die jeweils mindestens 35.000 Zeichen enthalten. Sie können in begründeten Ausnahmefällen nach Absprache mit der*dem Betreuer*in unter Darlegung des Eigenanteils in Co-Autor*innenschaft mit einer anderen Person verfasst werden. Der Manteltext muss mindestens zwischen 150.000 und 200.000 Zeichen umfassen.
      k) In den Fächern Psycholinguistik und englische Sprachwissenschaft müssen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens zwei Artikel zur Veröffentlichung angenommen sein. Zwei Artikel müssen in einer internationalen Fachzeitschrift und nicht mehr als ein Artikel darf in einer Buch- oder Konferenzpublikation erscheinen.
      l) Im Fach Psychologie müssen die Artikel in Fachzeitschriften oder in diesen in Länge, Qualität und Peer-Review-Prozess entsprechenden Konferenzpublikationen erscheinen.
      m) Im Fach Soziologie müssen zwei Artikel in Erstautor*innenschaft verfasst und zudem zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens alle Artikel zur Veröffentlichung angenommen sein, wobei mindestens ein Artikel in einer wissenschaftlichen Zeitschrift erscheinen muss.

      Das Recht der Promotionskommission zur Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer kumulativen Dissertation bleibt von der Erfüllung vorgenannter Anforderungen unberührt. Nach der Veröffentlichung aller Teile der Dissertation, einschließlich des Manteltextes und der Abgabe der Pflicht- bzw. Belegexemplare, ist der Veröffentlichungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 genüge getan.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 2 Binationale Promotionen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, wenn
      1. die*der Bewerber*in die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllt,
      2. die ausländische Hochschule nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt oder der von ihr zu verleihende akademische Grad im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes NRW anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung der binatio...
      § 2 Binationale Promotionen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, wenn
      1. die*der Bewerber*in die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllt,
      2. die ausländische Hochschule nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt oder der von ihr zu verleihende akademische Grad im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes NRW anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung der binationalen Promotion soll für den Einzelfall oder generell zwischen den beteiligten Fakultäten geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen.

      § 25 Promotion in Kooperation mit Fachhochschulen

      (1) Im Fall von kooperativen Promotionen mit Fachhochschulen ist ein*e Hochschullehrer*in der Fachhochschule an der Betreuung der Promotionsstudien beteiligt. Die*der Promotionskandidat*in wird in der Regel neben einer*einem Betreuer*in der Universität von einer*einem Hochschullehrer*in der Fachhochschule als weiterer*m Betreuer*in in Kooperation betreut. Die*der Hochschullehrer*in der Fachhochschule ist in der Regel Zweitgutachter*in der Promotion und Mitglied der Promotionskommission.

      (2) Umfang und Inhalt der gegebenenfalls nach § 7 Abs. 1 Abs. 2 noch zu absolvierenden Studienleistungen und der zu erbringenden Prüfungsleistungen einschließlich der Wiederholungsmöglichkeiten werden vom Promotionsausschuss im Benehmen mit der*dem Betreuer*in zusammen mit der*dem weiteren Betreuer*in der Fachhochschule bestimmt und in einer Vereinbarung zwischen den betreuenden Hochschullehrer*innen geregelt.

      (3) Näheres zur Ausgestaltung des Promotionsverfahrens kann in einer Kooperations-vereinbarung geregelt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 10.07.2020
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Mitteilungen 2024, AM 17.24
    • Source Amtliche Mitteilungen 2020, Ausgabe 35.20
    • Last amended 24.04.2024

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