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  • Access and Admission Requirements
    • II. Qualifikationsphase im Promotionsstudiengang

      § 3 Zulassung zur Qualifikationsphase

      (1) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer:
      1. ein einschlägiges theologisches oder philosophisch-theologisches Studium im Umfang von zehn Semestern an einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer staatlich anerkannten wissenschaftlichen Lehranstalt absolviert hat und einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
      (a) das kanonische Lizentiat in Theologie g...
      II. Qualifikationsphase im Promotionsstudiengang

      § 3 Zulassung zur Qualifikationsphase

      (1) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer:
      1. ein einschlägiges theologisches oder philosophisch-theologisches Studium im Umfang von zehn Semestern an einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer staatlich anerkannten wissenschaftlichen Lehranstalt absolviert hat und einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
      (a) das kanonische Lizentiat in Theologie gemäß Art. 47 § 1 und Art 72b der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ vom 15. April 1979;
      (b) das Theologische Diplom;
      (c) die Theologische Hauptprüfung für Weihebewerber (concursus pro seminario);
      (d) den Magister Theologiae oder einen vergleichbaren Abschluss eines fünfjährigen phi-losophisch-theologischen Studiengangs;
      (e) den Master of Education oder eine andere staatlich anerkannte wissenschaftliche Prü-fung für das Lehramt im Fach Katholische Religionslehre;
      (f) den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG und
      2. eine Betreuungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 und 6 abgeschlossen hat.

      (2) Für ausländische Studiengänge und Abschlussprüfungen an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern Gleichwertigkeit besteht. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Abschlüsse und Leistungen erfolgt durch die Dekanin/den Dekan auf Antrag und nach Prüfung entsprechender Nachweise. Äquivalenzvereinbarungen, die von den in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Gremien gebilligt wurden, sind zu beachten. Im Zweifelsfall ist eine Auskunft der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen einzuholen. Hat die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen Zweifel an der Gleichwertigkeit oder dem erforderlichen Kenntnisstand geäußert, kann vor der Anerkennung der Gleichwertigkeit zusätzlich eine Kenntnis-prüfung in Form einer einzelnen Fachprüfung gemäß einer Prüfungsordnung im Bereich der Katholisch-Theologischen Fakultät verlangt werden. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit spricht die Dekanin/der Dekan aus.

      (3) In begründeten Einzelfällen können auch Doktorandinnen/Doktoranden zugelassen wer-den, welche einen anderen als einen der in Abs. 1 Punkt 1 a bis f genannten Abschlüsse, der den Anforderungen von § 67 Abs. 4 HG entspricht, vorweisen, sofern dieser ein theologisches oder philosophisches Profil aufweist. Dabei sind die Bestimmungen der Nr. 18 des Akkomodationsdekrets zur Apostolischen Konstitution "Sapientia Christiana vom 1. Januar 19831 zu beachten.

      (4) Doktorandinnen/Doktoranden ohne Abschluss eines theologischen Vollstudiums (Lizentiat, Diplom, theologische Hauptprüfung, Magister Theologiae) müssen bis zur Zulassung zur Prüfungsphase, zusätzlich zum Promotionsstudium nach § 6, entweder ein Vollstudium im Umfang von 300 ETCS Punkten (zehn Semester bzw. fünf Studienjahre mit 180 SWS) mit dem Nachweis von Abschlussexamina in allen theologischen Pflichtfächern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen theologischen Fakultät oder ein Ergänzungsstudium gemäß Sapientia Christiana Art. 49 § 2 i.V.m. Nr. 18 des Akkommodationsdekrets zur Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ vom 1. Januar 1983 absolvieren.

      (5) Für das Ergänzungsstudium legt die Dekanin/der Dekan in Absprache mit der Doktorandin/dem Doktoranden vor der Anmeldung der Promotion die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen fest. Diese werden schriftlich festgehalten. Als Referenz für den Inhalt und Umfang des Ergänzungsstudiums gelten die Vorgaben der Rahmenordnung für die Priesterbildung (Nr. 73-129) sowie der an der Fakultät jeweils geltende Vollstudiengang in Katholischer Theologie. Das Ergänzungsstudium soll in der Regel in vier Semestern nach der Anmeldung der Promotion abgeschlossen werden. Für Doktorandin-nen/Doktoranden kann der Fachbereichsrat Studienpläne beschließen, welche die im Ergänzungsstudium zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen regeln.

      (6) Für das Ergänzungsstudium können die von der Promovendin/dem Promovenden in sonstigen Fächern und Studiengängen erbrachten einschlägigen Studien- und Prüfungsleistungen von der Katholisch-Theologischen Fakultät, vertreten durch die Dekanin/den Dekan, anerkannt werden, wenn sie den geforderten theologischen Studien- und Prüfungsleistungen gleichwertig sind. Dabei sind die für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen üblichen Kriterien anzuwenden. Entscheidend ist die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen, nicht aber der formale Abschluss eines theologischen Vollstudiums. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.

      (7) Ergänzende Studienleistungen können außerdem erbracht werden durch:
      1. Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Katholisch-Theologischen Fakultät und anderer Fakultäten und Hochschulen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3,
      2. ein mit den Fachvertreterinnen/Fachvertretern vereinbartes und von diesen dokumentiertes Selbststudium,
      3. akademische Lehre, schulische Lehre, Lehre in der Erwachsenenbildung,
      4. wissenschaftliche Tagungen und Workshops (Planung, Durchführung und aktive Teilnahme),
      5. Praktika und berufsbezogene Studienleistungen und Qualifikationen,
      6. weitere theologische Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen.
      Entsprechende Leistungen bedürfen in der Regel eines qualifizierten Nachweises und eines Bezugs zur Theologie. Sie werden durch die Dekanin/den Dekan anerkannt.

      (8) Wurde in dem Studium, das dem den Zugang zum Promotionsstudium eröffnenden Abschluss zugrunde lag, keine Abschlussarbeit in Katholischer Theologie erstellt und kann die in einem anderen Fach erbrachte Abschlussarbeit nicht als eine im Rahmen des Studiums der Katholischen Theologie gleichwertige Arbeit anerkannt werden, so muss im Rahmen des Promotionsstudiums eine schriftliche Arbeit im Umfang einer Abschlussarbeit vorgelegt werden. Die Fakul-tät, vertreten durch die Dekanin/den Dekan, kann wissenschaftliche, auch veröffentlichte, Arbeiten einer Promovendin/eines Promovenden als gleichwertigen Ersatz anerkennen.

      (9) Die Anrechnung der Studien- und Prüfungsleistungen aus den Studiengängen gemäß § 3 Abs. 1 Punkt 1 a bis f und Abs. 2 bis 4 sowie die im Ergänzungsstudium zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 5 bis 7 und die schriftliche Arbeit gemäß § 3 Abs. 8 sind zu dokumentieren. Für das Gesamt der Studien- und Prüfungsleistungen des Ergänzungs-studiums erstellt die Fakultät nach dessen erfolgreichem Abschluss ein Transcript of Records. Zusammen mit dem Zeugnis des Studiums, das dem den Zugang zur Promotion eröffnenden Abschluss zugrunde lag, gilt dieses als Nachweis eines Studiums der Katholischen Theologie im Umfang des theologischen Vollstudiums.

      (10) Hinsichtlich der Sprachvoraussetzungen für das Promotionsstudium gelten die Vorgaben des Studiengangs mit dem Abschluss „Magister Theologiae“ der Katholisch-Theologischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Sie sind in der Regel bis zur Zulassung zum Prüfungsverfahren gemäß § 8 nachzuweisen.
      Für die biblischen Sprachen (Griechisch, Hebräisch) gilt im Einzelnen:
      (a) Wer im Fach Altes Testament promoviert, muss bei der Zulassung zur Qualifikationsphase geprüfte Hebräisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 8 SWS oder ein staatliches Hebraicum sowie bei der Zulassung zur Prüfungsphase gemäß § 8 geprüfte Griechisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 6 SWS oder ein staatliches Graecum nachweisen.
      (b) Wer im Fach Neues Testament promoviert, muss bei der Zulassung zur Qualifikationsphase geprüfte Griechisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 8 SWS oder ein staatliches Graecum sowie bei der Zulassung zum Prüfungsverfahren gemäß § 8 geprüfte Hebräisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 6 SWS oder ein staatliches Hebraicum nachweisen.
      (c) Prüfungen im Rahmen des Rigorosums können im Fach Altes Testament nur abgelegt werden, wenn Grundkenntnisse in Hebräisch vorhanden sind. Prüfungen im Rahmen des Rigorosums im Neuen Testament können nur abgelegt werden, wenn Grundkenntnisse in neutestamentlichem Griechisch vorhanden sind. Die geforderten Grundkenntnisse sind bei der Zulassung zum Prüfungsverfahren gemäß § 8 nachzuweisen.

      [1 Vgl. Dekret über die Katholisch-Theologischen Fakultäten in den Staatlichen Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz zur ordnungsgemäßen Anpassung und Anwendung der Vorschriften der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ und der ihr beigefügten 'Ordinationes' – Prot. N. 234/78 (AAS 75 [1983] 336-341. 146]


  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Form der Dissertation

      (1) Die in der Qualifikationsphase zu erstellende Dissertation muss einen Gegenstand aus dem Gebiet der Katholischen Theologie behandeln. Dieser Gegenstand muss mindes-tens einem der in der Katholisch-Theologischen Fakultät Münster vertretenen Fächer zuzuordnen sein.

      (2) Die Dissertation muss einen Gegenstand aus einer Disziplin der Katholischen Theologie mit gründlicher Kenntnis der Quellen und der Literatur behandeln, so dass sie wissenschaftliche...
      § 7 Form der Dissertation

      (1) Die in der Qualifikationsphase zu erstellende Dissertation muss einen Gegenstand aus dem Gebiet der Katholischen Theologie behandeln. Dieser Gegenstand muss mindes-tens einem der in der Katholisch-Theologischen Fakultät Münster vertretenen Fächer zuzuordnen sein.

      (2) Die Dissertation muss einen Gegenstand aus einer Disziplin der Katholischen Theologie mit gründlicher Kenntnis der Quellen und der Literatur behandeln, so dass sie wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und eine Förderung der theologischen Wissenschaft bedeutet.

      (3) Der Textteil der Dissertation soll in der Regel 300 Seiten in üblicher Formatierung nicht über-schreiten. Über Ausnahmen (insbesondere in Fällen von Texteditionen, empirischer Forschungen o.ä.) entscheidet die Dekanin/der Dekan in Absprache mit den Betreuerinnen/den Betreu-ern der Dissertation und der Doktorandin/dem Doktoranden.

      (4) Die Dissertation ist nach Absprache mit den Betreuungspersonen in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Verwendung einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung durch die Dekanin/den Dekan.

      (5) Einer fremdsprachigen Dissertation ist ein Inhaltsverzeichnis in deutscher Sprache sowie eine Zusammenfassung (fünf bis zehn Seiten) in deutscher Sprache beizufügen.

      (6) Liegen einer Dissertation Untersuchungen zugrunde, die im Rahmen einer Gemeinschaftsarbeit durchgeführt wurden, so muss jede einzelne Bewerberin/jeder einzelne Bewer-ber ihren/seinen Beitrag in eigener Verantwortung selbstständig abgefasst haben. Ihre/seine individuelle Leistung muss klar erkennbar und ihrem Gehalt nach einer üblichen Dissertation gleichwertig sein.

      (7) Eine wissenschaftliche Arbeit kann nicht als Dissertation zur Erlangung des Grades als Dr. theol. angenommen werden, wenn sie bereits ganz oder zu wesentlichen Teilen veröffentlicht worden ist. Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereichsrat.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • IV. Gemeinsame Promotion

      § 22 Promotion in Zusammenarbeit mit einer inländischen Hochschule

      Die Promotion kann in Zusammenarbeit mit einer inländischen Hochschule erfolgen. Das Nähere regelt der mit der betreffenden Hochschule getroffene Kooperationsvertrag. Zu Betreuerinnen/Betreuern und Gutachterinnen/Gutachtern können Personen ernannt werden, die nach der Promotionsordnung der Partnerhochschule zu Prüferinnen/Prüfern bestellt werden können. Von der Doktorandin/dem Doktora...
      IV. Gemeinsame Promotion

      § 22 Promotion in Zusammenarbeit mit einer inländischen Hochschule

      Die Promotion kann in Zusammenarbeit mit einer inländischen Hochschule erfolgen. Das Nähere regelt der mit der betreffenden Hochschule getroffene Kooperationsvertrag. Zu Betreuerinnen/Betreuern und Gutachterinnen/Gutachtern können Personen ernannt werden, die nach der Promotionsordnung der Partnerhochschule zu Prüferinnen/Prüfern bestellt werden können. Von der Doktorandin/dem Doktoranden zu erbringende Leistungen im Rahmen des Promotionsstudiums nach § 6 können auch an der Partnerhochschule erbracht werden.

      § 23 Promotion in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Die Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Münster kann zusammen mit einer wissenschaftlichen Hochschule des Auslandes in einem gemeinsam durchgeführten Promotions-verfahren den akademischen Grad einer Doktorin/eines Doktors der Theologie (Dr. theol.) verleihen. Näheres regelt der entsprechende Kooperationsvertrag mit der ausländischen Hochschule.

      (2) Dieses Verfahren setzt gemäß § 4 eine gemeinsame Betreuung der Doktorandin/des Doktoranden durch je eine Betreuungsperson der beiden Hochschulen voraus.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 2/2017, S. 143 ff.

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