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Universität Leipzig

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  • University Universität Leipzig
  • Faculty / department Fakultät für Physik und Erdsystemwissenschaften
  • Degree
    ... Geography; Geology/Paleontology; Geophysics; History of Natural Sciences (Physic, Meteorology and Geosciences); Meteorology; Physics; Subject-related Didactics of Geography; Subject-related Didactics of Physics
    Geography; Geology/Paleontology ...
  • Subjects Geosciences/Earth sciences, general; Physics
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zulassungsvoraussetzungen zur Annahme als Doktorand

      (1) Als Doktorand kann zugelassen werden, wer
      1. einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat und
      2. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat

      (2) Zur Förderung des hochbegabten wissenschaftlichen Nachwuchses kann in Ergänzung zu Abs. 1 Ziffer 1 als Doktorand zugelassen werden, wer als Absolvent einer Universität einen Bache...
      § 5 Zulassungsvoraussetzungen zur Annahme als Doktorand

      (1) Als Doktorand kann zugelassen werden, wer
      1. einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat und
      2. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat

      (2) Zur Förderung des hochbegabten wissenschaftlichen Nachwuchses kann in Ergänzung zu Abs. 1 Ziffer 1 als Doktorand zugelassen werden, wer als Absolvent einer Universität einen Bachelorgrad in einem dem Fach- bzw. Arbeitsgebiet nach § 2 Abs. 1 zuzuordnenden Studiengang mit einem sehr guten Abschluss erworben hat und im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens nach § 7 Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat, die einen erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens wahrscheinlich erscheinen lassen. Dies gilt auch für Inhaber des Bachelorgrades einer Fachhochschule für die Zulassung im kooperativen Promotionsverfahren.

      (3) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworbene Master- oder Diplomabschlüsse werden grundsätzlich den entsprechenden deutschen Graden gleichgestellt. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder einzuholen. In Fällen, in denen deutschen oder ausländischen Bewerbern die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      § 7 Eignungsfeststellungsprüfung

      (1) Verfügt ein Kandidat gemäß § 5 Abs. 2 über einen Bachelorgrad, aber nicht über einen Hochschulabschluss gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 1, muss vor der Annahme als Doktorand eine Eignungsfeststellungsprüfung abgelegt werden. Diese ist schriftlich vom Kandidaten beim Dekan zu beantragenund über deren Durchführung, Inhalt und Umfang beschließt der Fakultätsrat auf Vorschlag des Promotionsausschusses.

      (2) Die Eignungsfeststellungsprüfung umfasst wesentliche Prüfungen aus einem Studiengang, der zu einem für das Promotionsgebiet nach Festlegung der Fakultät zugrunde zulegenden Hochschulabschlusses führt. Zu prüfen ist in höchstens drei Fächern des Studienganges. Früher erbrachte Teilleistungen können angerechnet werden.

      (3) Das Bestehen aller Teilprüfungen ist Voraussetzung für das Bestehen der Eignungsfeststellungsprüfung insgesamt. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann auf schriftlichen Antrag einmal wiederholt werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation als Einzelleistung ist die Fähigkeit des Kandidaten auszuweisen, selbstständig wissenschaftliche Ergebnisse zu erzielen, die einen Beitrag zur Entwicklung des Wissenschaftsgebietes und der darin enthaltenen Theorien und/oder Methoden darstellen.

      (2) Die Dissertation ist als monographische Einzelschrift oder als kumulative Dissertationsschrift vorzulegen. Sie enthält in eingebundener Form neben dem fachlichen Teil sowie dem Inhalts- ...
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation als Einzelleistung ist die Fähigkeit des Kandidaten auszuweisen, selbstständig wissenschaftliche Ergebnisse zu erzielen, die einen Beitrag zur Entwicklung des Wissenschaftsgebietes und der darin enthaltenen Theorien und/oder Methoden darstellen.

      (2) Die Dissertation ist als monographische Einzelschrift oder als kumulative Dissertationsschrift vorzulegen. Sie enthält in eingebundener Form neben dem fachlichen Teil sowie dem Inhalts- und Literaturverzeichnis
      - eine Titelseite (siehe Anlage 1),
      - dissertationsbezogene bibliografische Daten (siehe Anlage 3).
      Eine kumulative Dissertation besteht aus begutachteten, veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten oder nach Begutachtung zur Veröffentlichung angenommenen wissenschaftlichen Arbeiten, einem begleitenden, in die Thematik einführenden und die Veröffentlichungen in einen thematischen Zusammenhang stellenden Text.
      Der Promovend stellt den Antrag auf kumulative Promotion im Benehmen mit der Promotionskommission. Die Prüfung, ob eine kumulativ verfasste Schrift formal geeignet ist, erfolgt im Rahmen der Eröffnung des Promotionsverfahrens.

      (3) Für die fachlichen Bestandteile der Dissertation sind folgende Regeln zu beachten:
      - Alle Bestandteile der Dissertation müssen gemäß den Prinzipien der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Universität Leipzig behandelt werden.
      - Für kumulative Dissertationen müssen darin verwendete Veröffentlichungen, die neben dem Kandidaten weitere Autoren haben, als solche kenntlich gemacht werden und der Eigenanteil in einem separaten Anhang ausgewiesen werden.
      - Werden bei monographischen Einzelschriften eigene wissenschaftliche Veröffentlichungen einbezogen, so sind diese anzugeben und ein elektronisches Exemplar bei der Einreichung abzugeben. Bei Veröffentlichungen mit mehreren Autoren ist der eigene Anteil darzustellen.

      (4) Mit der Dissertationsschrift ist eine Zusammenfassung einzureichen (Kopfzeilen siehe Anlage 4), die in identischer oder erweiterter Form auch Teil der Schrift ist. Auf maximal zwei Seiten sollen:
      - eine Einführung in das bearbeitete Themengebiet,
      - die Motivation und Formulierung der wissenschaftlichen Zielsetzung,
      - und eine thesenartige Auflistung der wichtigsten Ergebnisse gegeben werden.
      Die Zusammenfassung muss weiterhin enthalten (ohne Anrechnung auf die Seitenzahl):
      - ein vollständiges Schriftenverzeichnis des Verfassers mit stichwortartiger Benennung des Eigenanteils,
      - eine Auflistung der in die Dissertation eingeflossenen Zusammenarbeiten und Fremdbeiträge und
      - die Angabe des Betreuers und der Orte/Institutionen, an denen die Teile der Arbeit durchgeführt wurden.

      (5) Die Dissertation und die Zusammenfassung sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 3 Promotion im grenzüberschreitenden Verfahren

      In grenzüberschreitenden Verfahren können ganz oder teilweise statt der Regelungen dieser Ordnung auch die geltenden Bestimmungen der Partneruniversität durch entsprechende Vereinbarung mit dieser zugrunde gelegt werden. Zu beachten sind aber in jedem Fall die jeweils geltenden zwingenden Regelungen des SächsHSFG (derzeit § 40) sowie weiterer für die Durchführung von Promotionsverfahren anwendbarer höherrangiger Normen. Zudem finden di...
      § 3 Promotion im grenzüberschreitenden Verfahren

      In grenzüberschreitenden Verfahren können ganz oder teilweise statt der Regelungen dieser Ordnung auch die geltenden Bestimmungen der Partneruniversität durch entsprechende Vereinbarung mit dieser zugrunde gelegt werden. Zu beachten sind aber in jedem Fall die jeweils geltenden zwingenden Regelungen des SächsHSFG (derzeit § 40) sowie weiterer für die Durchführung von Promotionsverfahren anwendbarer höherrangiger Normen. Zudem finden die §§ 19, 20 und 23 entsprechende Anwendung. Die Vereinbarung wird vom Fakultätsrat beschlossen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 34/2016

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