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Universität Mannheim

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  • University Universität Mannheim
  • Faculty / department Fakultät für Sozialwissenschaften
  • Degree
    ... Political Science; Psychology; Sociology
    Political Science; Psychology ...
  • Subjects Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. rer. soc.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) Als Doktorand wird in der Regel nur angenommen, wer in der Bundesrepublik Deutschland die Abschlussprüfung
      a) eines Masterstudiengangs oder
      b) eines Studiengangs gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 und 3 des Landeshoch-schulgesetzesim Promotionsfach mindestens mit der Gesamtnote „gut“ bestanden hat. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Bewerbers von letzterem Erfordernis absehen.
      § 4 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) Als Doktorand wird in der Regel nur angenommen, wer in der Bundesrepublik Deutschland die Abschlussprüfung
      a) eines Masterstudiengangs oder
      b) eines Studiengangs gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 und 3 des Landeshoch-schulgesetzesim Promotionsfach mindestens mit der Gesamtnote „gut“ bestanden hat. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Bewerbers von letzterem Erfordernis absehen.

      (2) Studienabschlüsse, die in Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Alle für die Anerkennung erforderlichen Informationen über die anzuerkennenden Abschlüsse sind durch den Bewerber bereitzustellen. Über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Besonders qualifizierte Absolventen eines Bachelor-Studiengangs oder eines Staatsexamensstudiengangs im Promotionsfach, die nicht unter Absatz 1 fallen, können zum Promotionsstudiengang am CDSS zugelassen werden. Gleiches gilt für besonders qualifizierte Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule, einer Berufsakademie und der Notarakademie Baden-Württemberg.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Zulassung zum Promotionsverfahren
      (1) Der Doktorand hat dem Dekan ein schriftliches Promotionsgesuch einzureichen. Dem Gesuch sind beizufügen:
      a) Die in deutscher oder englischer Sprache, bei Doktoranden des CDSS in englischer Sprache, abgefasste Dissertation, gedruckt in sechsfacher Ausfertigung sowie einmalig in elektronischer Fassung, mit einer schriftlichen Bestätigung des Doktoranden, dass beide Versionen übereinstimmen. Die eingereichten Exemplare gehen in das Eigentum der U...
      § 9 Zulassung zum Promotionsverfahren
      (1) Der Doktorand hat dem Dekan ein schriftliches Promotionsgesuch einzureichen. Dem Gesuch sind beizufügen:
      a) Die in deutscher oder englischer Sprache, bei Doktoranden des CDSS in englischer Sprache, abgefasste Dissertation, gedruckt in sechsfacher Ausfertigung sowie einmalig in elektronischer Fassung, mit einer schriftlichen Bestätigung des Doktoranden, dass beide Versionen übereinstimmen. Die eingereichten Exemplare gehen in das Eigentum der Universität über.
      b) Eine Erklärung über die Art der Dissertation (Monografie bzw. publikations-basierte Dissertation).
      c) Bei Vorlage von Gemeinschaftsarbeiten im Rahmen einer publikationsbasierten Dissertation eine Erklärung des Doktoranden darüber, welche Beiträge er in eigener Verantwortung selbstständig geleistet hat sowie eine Bestätigung dieser Erklärung durch die Ko-Autoren.
      ...
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 1 Art der Promotion
      ...
      (3) Wird eine Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt, ist hierfür mit der ausländischen Hochschule eine Vereinbarung in Form eines Rahmenvertrages oder eines auf einen Einzeldoktoranden bezogenen Kooperationsvertrages zu treffen, welcher von den Rektoren der beiden Hochschulen zu unterzeichnen ist. Der Promotionsausschuss sowie bei Doktoranden des Center for Doctoral Studies in Social and Behavioral Sciences (CDSS) ...
      § 1 Art der Promotion
      ...
      (3) Wird eine Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt, ist hierfür mit der ausländischen Hochschule eine Vereinbarung in Form eines Rahmenvertrages oder eines auf einen Einzeldoktoranden bezogenen Kooperationsvertrages zu treffen, welcher von den Rektoren der beiden Hochschulen zu unterzeichnen ist. Der Promotionsausschuss sowie bei Doktoranden des Center for Doctoral Studies in Social and Behavioral Sciences (CDSS) die Auswahl- und Prüfungskommission des CDSS, müssen dieser Vereinbarung zustimmen. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Sie hat bestehende Promotionsordnungen und gegebenenfalls die Studienordnungen beteiligter Promotionsstudiengänge beider Hochschulen zu berücksichtigen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 27.06.2013
    • Homepage Internet page
    • Source Bekanntmachung des Rektorats Nr. 16/2016
    • Source Bekanntmachung des Rektorats Nr. 17/2013
    • Last amended 06.06.2016

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