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Universität Münster

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Quick Overview

  • University Universität Münster
  • Faculty / department Fachbereich 13 Biologie
  • Degree Biology
  • Subjects Biology, general
  • Academic degrees Dr. rer. nat.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 2 Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudium sind:
      1. die Übernahme der Betreuung einer Doktorarbeit durch ein Promotionskomitee gemäß § 5;
      2. der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen, die zu wissenschaftlicher Forschung, Problemlösung und Diskussion sowie zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis im gewählten biowissenschaftlichen Spezialge...
      § 2 Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudium sind:
      1. die Übernahme der Betreuung einer Doktorarbeit durch ein Promotionskomitee gemäß § 5;
      2. der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen, die zu wissenschaftlicher Forschung, Problemlösung und Diskussion sowie zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis im gewählten biowissenschaftlichen Spezialgebiet befähigen; § 67 Absatz 4 HG bleibt unberührt.

      (2) Der Nachweis nach Absatz 1 Punkt 2 wird in der Regel durch einen akademischen, höher qualifizierten Grad als „Bachelor“ nach einem forschungsorientierten Hochschulstudium von insgesamt wenigstens acht Semestern Regelstudienzeit (i.d.R. Masterabschluss nach einem Studium von insgesamt fünf Jahren Dauer bzw. 300 ECTS Kreditpunkten) in einem mathematisch/naturwissenschaftlichen Fach erbracht.

      (3) 1Absolvent/inn/en mit einem höher qualifizierten Grad als „Bachelor“ nach einem Hochschulstudium von insgesamt wenigstens acht Semestern Regelstudienzeit in einem anderen Fach, inklusive staatlicher Abschlüsse, können den Nachweis nach Absatz 1 Punkt 2 durch eine mündliche Prüfung nach zusätzlichen, angemessen auf die Promotion vorbereitenden Studien erbringen. 2Umfang (i.d.R. 5 bis maximal 60 ECTS Kreditpunkte), Inhalte und zeitlichen Ablauf (i.d.R. über maximal 18 Monate) der zusätzlich zu erbringenden Studienleistungen, die i.d.R. aus dem Lehrangebot der Master-Studiengänge des Fachbereichs Biologie stammen, setzt der Promotionsausschuss fest, das zuständige Promotionskomitee kann dazu einen Vorschlag vorlegen; die Festlegung des Umfangs ist zu begründen. 3Zusätzliche Qualifikationen gemäß Absatz 7 und das Ergebnis einer Einstufungsprüfung durch mindestens drei promovierte Mitglieder des Fachbereichs Biologie, darunter mindestens zwei Hochschullehrer/innen und mindestens ein Mitglied des Pro-motionsausschusses, nicht jedoch die/der Themensteller/in, können bei der Festlegung der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden; es ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das von den Prüfer/inne/n zu unterschreiben ist. 4Die Einstufungsprüfung kann auf Antrag der Themenstellerin/des Themenstellers entweder - gegebenenfalls per Videokonferenz - bereits vor der Einreichung des Antrags auf Zulassung zum Promotionsstudium oder innerhalb eines Monats nach der Mitteilung des Umfangs notwendiger promotionsvorbereitender Studien gemäß Satz 2 durchgeführt werden; sie dient der Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang promotionsvorbereitende Studien erforderlich sind, wenn dies auf Grundlage der vorgelegten Dokumente nicht eindeutig ist. 5Die mündliche Prüfung nach Abschluss der promotionsvorbereitenden Studien wird vor dem jeweiligen Promotionskomitee abgelegt; es müssen mindestens das koordinierende Mitglied aus dem Fachbereich Biologie gemäß § 5 Absatz 4 und ein weiteres Komiteemitglied als Prüfer/innen mitwirken; die Prüfung soll 30 bis 60 Minuten lang dauern. 6Sie dient der Feststellung, inwieweit die Voraussetzungen zum selbständigen Bearbeiten einer wissenschaftlichen Fragestellung im Bereich der biologischen Wissenschaften im für das geplante Promotionsprojekt notwendigen Umfang gegeben sind. 7Sie wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet; es ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das von den Prüfer/inne/n zu unterschreiben ist; im Fall des Nicht-Bestehens kann die Prüfung innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholt werden.

      (4) 1Absolvent/inn/en mit einem weit überdurchschnittlichen Abschluss in einem biowissenschaftlichen Studiengang von insgesamt wenigstens sechs Semestern Regelstudienzeit können den Nachweis nach Absatz 1 Punkt 2 durch zusätzliche, angemessen auf die Promotion vorbereitende Studien im Umfang von in der Regel zwei, maximal bis vier Semestern (60-120 ECTS Kreditpunkte) erbringen. 2Umfang und Inhalte der zusätzlich zu erbringenden Studienleistungen setzt der Promotionsausschuss fest, das zuständige Promotionskomitee kann dazu einen Vorschlag vorlegen; sie entsprechen in der Regel den Studienleistungen des ersten, gegebenenfalls des ersten und zweiten Studienjahres eines MSc-Studiengangs des Fachbereichs Biologie.

      (5) Bei Zweifeln über die Einstufung des Abschlusses gemäß Absatz 2 bis 4 entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem zuständigen Promotionskomitee, gegebenenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Bundesrepublik Deutschland über die Gleichwertigkeit internationaler Abschlüsse.

      (6) 1Die Zulassung zum Promotionsstudium ist beim Promotionsausschuss des Fachbereichs Biologie schriftlich zu beantragen. 2Dieser Antrag soll innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn der Arbeit und in der Regel mindestens zwei Jahre vor Einreichung der Dissertation erfolgen. 3Spätestens sechs Monate nach Beginn der Arbeit ist dem Promotionsprüfungsamt zudem die von Doktorand*in und Themensteller*in unterzeichnete Promotionsvereinbarung bzw. Betreuungsvereinbarung des jeweiligen Strukturierten Promotionsprogramms (SP) vorzulegen. 4Nur in Härtefällen darf der Promotionsausschuss auf begründeten Antrag Abweichungen von diesen Fristen genehmigen; der Antrag ist von der/vom Themensteller/in oder, falls diese/r nicht Mitglied des Fachbereichs Biologie ist, vom Vertreter des Fachbereichs Biologie im Komitee zu unterzeichnen. 5Dem Antrag nach Satz 1 sind in deutscher oder englischer Sprache beizufügen:
      1. ein Lebenslauf, der lückenlos Angaben über den bisherigen Verlauf von Ausbildung und Studium enthält;
      2. die schriftliche Zusage der Betreuung einer Doktorarbeit durch ein Promotionskomitee gemäß § 5 oder alternativ die Zusage des Leitungsgremiums eines gemäß § 3 Absatz 7 zuständigen Strukturierten Promotionsprogramms, rechtzeitig einen regelkonformen Vorschlag für ein Promotionskomitee vorzulegen.
      3. eine amtlich beglaubigte Kopie oder Übersetzung eines der nach Absatz 2 bis 4 geforderten Hochschulzeugnisse.
      5Bei Zweifeln über die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 4 kann die/der Kandidat/in eine Voranfrage an den Promotionsausschuss zur Klärung der Zulassungsfähigkeit stellen; im Falle ausländischer Abschlüsse soll diese Voranfrage rechtzeitig, d.h. etwa drei Monate vor Beginn der Arbeiten erfolgen. 6Der Voranfrage sind die Unterlagen gemäß Satz 4 beizufügen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen; eine rechtsverbindliche Entscheidung kann jedoch nur aufgrund eines vollständigen Antrags nach Satz 4 erfolgen.

      (7) 1Der Promotionsausschuss kann aus wichtigem Grund, z.B. im Fall einer besonderen Eignung oder Qualifikation der Bewerberin/des Bewerbers, Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 bis 4 vorsehen. 2Er kann insbesondere während eines vorangegangenen Studiums oder einer Berufstätigkeit erbrachte Leistungen berücksichtigen und angemessen auf die noch zu erbringenden Studienleistungen anrechnen. 3Der Promotionsausschuss kann die Zulassung zum Promotionsverfahren zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses oder vom Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen.

      (8) 1Ein/e Bewerber/in wird zugelassen, wenn sie/er alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. 2Die promotionsvorbereitenden Studien gemäß Absatz 3 und 4 können während des Promotionsstudiums nachgeholt werden; sie sollen in der Regel spätestens nach 18 Monaten abgeschlossen sein. 3Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt insoweit unter Vorbehalt.

      (9) 1Auf Grund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung der Bewerberin/des Bewerbers zum Promotionsstudium. 2Wird die Zulassung versagt, so ist dies dem/der Bewerber/in schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen; die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3Nach Behebung der vom Promotionsausschuss genannten Mängel kann die/der Bewerber/in den Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium erneut stellen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit der Bewerberin/des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung sowie angemessener schriftlicher Darstellung und Diskussion der Ergebnisse belegen.

      (2) 1Das Thema der Dissertation muss aus einem Gebiet der Biowissenschaften stammen. 2Es soll von der Promovendin/dem Promovenden im Einvernehmen mit ihrem/seinem Promotionskomitee gewählt und die Arbeit soll in Fühlun...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit der Bewerberin/des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung sowie angemessener schriftlicher Darstellung und Diskussion der Ergebnisse belegen.

      (2) 1Das Thema der Dissertation muss aus einem Gebiet der Biowissenschaften stammen. 2Es soll von der Promovendin/dem Promovenden im Einvernehmen mit ihrem/seinem Promotionskomitee gewählt und die Arbeit soll in Fühlungnahme mit der/dem Themensteller/in in der Regel in einem Institut des Fachbereichs Biologie der WWU Münster durchgeführt werden.

      (3) 1Die Dissertation besteht aus einer schriftlichen wissenschaftlichen Abhandlung in Form einer Monographie oder einer kumulativen Dissertation. 2Eine Monographie kann durch eine oder mehrere Manuskripte oder wissenschaftliche Publikationen ergänzt werden. 3Eine kumulative Dissertation besteht aus wenigstens drei separaten, doch inhaltlich zusammenhängenden Manuskripten für wissenschaftliche Publikationen sowie einer übergreifenden Einführung und einer übergreifenden Diskussion mit Erläuterungen der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Manuskripten und einer allgemeinen Zusammenfassung der Ergebnisse; darüber hinaus kann die/der Themensteller/in einen allgemeinen Material- und Methodenteil verlangen. 4Mindestens zwei der Manuskripte einer kumulativen Dissertation müssen Originalarbeiten sein, von denen wenigstens eine unter der Erstautorenschaft, inklusive geteilter Erstautorenschaft, der/des Promovierenden entstanden ist und von einer anerkannten internationalen wissenschaftlichen Zeitschrift nach Peer-Review bereits publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen wurde. 5Eine kumulative Dissertation kann einen Übersichtsartikel (Review) enthalten, wenn die/der Kandidat/in Erstautor/in ist und der Übersichtsartikel von einer Zeitschrift mit Peer-Review-System eingeladen bzw. zur Begutachtung angenommen wurde; er muss deutlich abgegrenzt sein von der allgemeinen Einleitung. 6Sind die Manuskripte einer kumulativen Dissertation nach Satz 3 von der Kandidatin/dem Kandidaten alleine verfasst und enthalten nur eigene Daten, so entfällt die Pflicht gemäß Satz 4 hinsichtlich der bereits erfolgten Annahme zur Publikation. 7Sind die Manuskripte nach Satz 2 oder 3 von mehr als zwei Autor/inn/en verfasst worden, so muss der Eigenanteil der Kandidatin/des Kandidaten detailliert im Hinblick auf die Aspekte Experimentelle Durchführung/Konzeption/Verfassen der Arbeit dargestellt werden; die Erklärung ist von der/vom Themensteller/in zu unterzeichnen. 8Der Promotionsausschuss kann im Einzelfall auf begründeten schriftlichen Antrag der Kandidatin/des Kandidaten mit Zustimmung des Promotionskomitees Ausnahmen von den Bedingungen gemäß Satz 3 bis 5 zulassen.

      (4) 1Die Dissertation darf noch nicht Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen sein. 2Im Falle einer Dissertation gemäß Absatz 3 Satz 1 oder 2 können Abhandlungen mit mehreren Autor/inn/en Teil der Dissertation mehrerer Promovend/inn/en sein.

      (5) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

      (6) 1Den Mitgliedern des Fachbereichs Biologie ist Gelegenheit zur Einsichtnahme und Stellungnahme zu geben. 2Dazu liegt die Dissertation mit den beiden schriftlichen Gutachten gemäß § 9 nach Eintreffen des zweiten Gutachtens drei Wochen lang im Dekanat des Fachbereichs aus. 3Die anderen sieben Exemplare werden den Mitgliedern des Fachbereichs zur Einsichtnahme zugeschickt. 4Arbeiten, die mit einem Sperrvermerk gemäß § 7 Absatz 3 Punkt 7 versehen sind, müssen im Dekanat des Fachbereichs unter Wahrung der vereinbarten Geheimhaltungspflichten hinterlegt werden; sie werden den Mitgliedern des Fachbereichs nicht zur Einsichtnahme zugeschickt.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 21 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer Partneruniversität

      (1) 1Der Fachbereich Biologie kann den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder eines Doctor of Philosophy (Ph.D.) in Biology auch im Zusammenwirken mit einem Fachbereich einer Partneruniversität verleihen. 2Der Fachbereich Biologie kann auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades einer Partneruniversität mitwirken.

      (2) 1Die Durchführung des Promotionsverfahrens...
      § 21 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer Partneruniversität

      (1) 1Der Fachbereich Biologie kann den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder eines Doctor of Philosophy (Ph.D.) in Biology auch im Zusammenwirken mit einem Fachbereich einer Partneruniversität verleihen. 2Der Fachbereich Biologie kann auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades einer Partneruniversität mitwirken.

      (2) 1Die Durchführung des Promotionsverfahrens gemäß Absatz 1 Satz 1 und die Mitwirkung gemäß Absatz 1 Satz 2 setzen ein Abkommen mit der den Doktorgrad verleihenden Institution der Partneruniversität voraus. 2In dem Abkommen verpflichten sich beide Partner, eine entsprechende Promotion zu ermöglichen und regeln Einzelheiten des Zusammenwirkens. 3Die promotionsrechtlichen Aspekte des Abkommens werden in Absprache mit dem Promotionsausschuss festgelegt; der Promotionsausschuss regelt die Details zur Vergabe des Doppelabschlusses. 4Das Abkommen trägt die Unterschrift der Dekanin/des Dekans. 5Generell gilt, dass für die gleiche Promotionsarbeit lediglich ein akademischer Doktorgrad verliehen wird. 6Im Falle unterschiedlicher Bezeichnungen des akademischen Grades zwischen der Universität Münster und der Partneruniversität hat sich die/der Promovend/in zu erklären, welchen Titel sie/er führen möchte; ein Doppeltitel ist ausgeschlossen.

      (3) 1Während der Bearbeitung der Dissertation muss die/der Bewerber/in mindestens zwölf Monate als Student/in im Promotionsstudiengang des Fachbereichs Biologie der Universität Münster eingeschrieben sein. 2Gleichermaßen muss die/der Promovend/in Forschungsaufenthalte über mindestens zwölf Monate an der Partneruniversität dokumentiert haben.

      (4) 1In dem Abkommen gemäß Absatz 2 muss geregelt sein, dass die Universität Münster mindestens paritätisch an dem Verfahren beteiligt ist und dass alle geltenden formalen Regeln der Universität Münster und der Partneruniversität Berücksichtigung finden. 2Es können bezüglich der praktischen Durchführung gegenüber dieser Promotionsordnung veränderte Vereinbarungen getroffen werden, ohne dabei den Wesensgehalt der Promotionsordnung zu verändern.

      (5) Vor der Zulassung zum Promotionsstudium nach § 2 ist zusätzlich zum Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium beizufügen:
      1. eine Erklärung der Partneruniversität, dass die Zulassung zum Promotionsstudium an der Partneruniversität befürwortet wird;
      2. eine Erklärung eines prüfungsberechtigten Mitglieds der Partneruniversität, dass sie/er bereit ist, die Dissertation zu begutachten.

      (6) Die Dissertation wird von jeweils mindestens einem prüfungsberechtigten Mitglied des Fachbereichs Biologie der Universität Münster sowie der Partneruniversität begutachtet. Die beiden Gutachten sind in deutscher oder in englischer Sprache zu verfassen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 30.10.2019
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Mitteilungen 2020, S. 2464 ff.
    • Source Amtliche Mitteilungen 2019, S. 2811 ff.
    • Last amended 04.08.2020

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