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Universität Münster

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Quick Overview

  • University Universität Münster
  • Faculty / department Fachbereich 14 Geowissenschaften
  • Degree
    ... Didactics of Geography; Geography; Geo-informatics; Landscape Ecology; Mineralogy; Planetology
    Didactics of Geography; Geography ...
  • Subjects Geosciences/Earth sciences, general
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird;
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließend angemessene...
      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird;
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließend angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern;
      c) den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne § 61 Absatz 2 Satz 2 HG;
      d) einschlägige Abschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes werden auf Antrag anerkannt, wenn sie den Abschlüssen nach Abs. 1 a) - c) gleichwertig sind.
      Über die angemessenen, die Promotion vorbereitenden Studien gemäß b) und die Gleichwertigkeit gemäß d) sowie in Zweifelsfällen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (2) Die Bewerberin/der Bewerber muss eine Dissertation vorlegen, die in dieser Form noch nicht Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen ist.

      (3) Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss. Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig sind.

      (4) Die Bewerberin/der Bewerber sollte in der Regel mindestens zwei Semester in einem geowissenschaftlichen Fach an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster studiert haben.

      § 6 Promotionsantrag

      (1) Das in deutscher Sprache abgefasste Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren hat die Bewerberin/der Bewerber schriftlich an die Dekanin/den Dekan des Fachbereichs zu richten. Das Gesuch muss das Thema der Dissertation, den angestrebten akademischen Grad gemäß § 2 und die Angabe der Betreuerin/des Betreuers enthalten. Außerdem ist von der Bewerberin/vom Bewerber eine Prüfungskommission gemäß § 3 Abs. 3) vorzuschlagen.

      (2) Dem Gesuch sind beizufügen:
      1. Zehn gebundene Exemplare sowie eine digitale Fassung der Dissertation, die eine Zusammenfassung und einen unterschriebenen tabellarischen Lebenslauf enthalten müssen.
      2. Ein Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache, der lückenlose Angaben über den bisherigen Verlauf von Ausbildung und Studium enthält.
      3. Beglaubigte Kopien der nach § 4 Abs. 1 geforderten Zeugnisse.
      4. Eine schriftliche Versicherung über frühere Promotionsversuche und gegebenenfalls deren Ergebnisse.
      5. Eine schriftliche Versicherung, dass die Bewerberin/der Bewerber die vorgelegte Dissertation selbst und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt, dass sie/er alle in Anspruch genommenen Quellen und Hilfsmittel in der Dissertation angegeben hat und die Dissertation nicht bereits anderweitig als Prüfungsarbeit vorgelegen hat (§ 4 Abs. 2). 6. Eine Erklärung der Kandidatin/des Kandidaten, dass sie/er nicht wegen eines Verbrechens, zu dem sie/er ihre/seine wissenschaftliche Qualifikation missbraucht hat, rechtskräftig verurteilt worden ist.
      7. Falls in eine kumulative Dissertation mehrere Veröffentlichungen und/oder Manuskripte, die gemeinsam mit einem oder mehreren Koautoren verfasst wurden, aufgenommen sind, muss eine schriftliche Erklärung der Betreuerin/des Betreuers vorliegen, in der verfasst ist, in welchem Umfang die Kandidatin/der Kandidat zu diesen Veröffentlichungen/Manuskripten beigetragen hat (Angabe in Prozent).

      (3) Das Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren kann von der Bewerberin/dem Bewerber zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten über die Dissertation vorliegt. In diesem Fall gilt der Antrag als nicht gestellt.

      (4) Aufgrund des Antrages und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung der Bewerberin/des Bewerbers zum Promotionsverfahren zum akademischen Grad des Dr. rer. nat. oder des Dr. phil. gemäß §2. Versagt der Promotionsausschuss die Zulassung, so ist dies der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Nach Behebung der vom Promotionsausschuss genannten Mängel kann die Bewerberin/der Bewerber den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren erneut einreichen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit der Bewerberin/des Bewerbers zu selbstständiger Forschung und angemessener schriftlicher Darstellung der Ergebnisse belegen.

      (2) Das Thema der Dissertation soll von der Bewerberin/vom Bewerber im Einvernehmen mit einem habilitierten oder berufenen (§ 37 HG), hauptberuflich am Fachbereich Geowissenschaften tätigen Mitglied abgesprochen sein.

      (3) Die Dissertation ist ...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit der Bewerberin/des Bewerbers zu selbstständiger Forschung und angemessener schriftlicher Darstellung der Ergebnisse belegen.

      (2) Das Thema der Dissertation soll von der Bewerberin/vom Bewerber im Einvernehmen mit einem habilitierten oder berufenen (§ 37 HG), hauptberuflich am Fachbereich Geowissenschaften tätigen Mitglied abgesprochen sein.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Vorveröffentlichungen wichtiger Dissertationsergebnisse sind mit der Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers zulässig. Die Dissertation besteht entweder aus einer schriftlichen wissenschaftlichen Abhandlung oder einer Anzahl von separaten, doch inhaltlich zusammenhängenden wissenschaftlichen Abhandlungen (Monographie), von denen mindestens eine von einer anerkannten wissenschaftlichen Zeitschrift bereits publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen wurde (kumulative Dissertation). Im Falle einer kumulativen Dissertation muss die vorgelegte Arbeit eine ausführliche, allgemeine Einführung zum Thema der Dissertation mit einer Erläuterung der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Abhandlungen und eine allgemeine Zusammenfassung der Ergebnisse enthalten. Falls in eine kumulative Dissertation mehrere Veröffentlichungen und/oder Manuskripte, die gemeinsam mit einem oder mehreren Koautoren verfasst wurden, aufgenommen sind, muss die Kandidatin/der Kandidat Erst- oder Hauptautor mindestens eines bereits in einem anerkannten wissenschaftlichen Publikationsorgan veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Manuskriptes sein; eine schriftliche Erklärung der Betreuerin/des Betreuers, in der bestätigt wird, dass die Kandidatin/der Kandidat maßgeblich zu diesen Veröffentlichungen/Manuskripten beigetragen hat, ist in diesem Fall dem Promotionsgesuch beizufügen.

      (4) Über Ausnahmen zu den Absätzen 2 und 3 entscheidet die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • II. Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität

      § 21 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität
      Der Fachbereich Geowissenschaften verleiht den Doktorgrad (Dr. rer. nat. bzw. Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einem Fachbereich einer ausländischen Partneruniversität. Der Fachbereich Geowissenschaften wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversitä...
      II. Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität

      § 21 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität
      Der Fachbereich Geowissenschaften verleiht den Doktorgrad (Dr. rer. nat. bzw. Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einem Fachbereich einer ausländischen Partneruniversität. Der Fachbereich Geowissenschaften wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität mit.

      § 22 Abkommen
      Die Durchführung des Promotionsverfahrens und die Mitwirkung gemäß § 21 setzen ein Abkommen mit dem Fachbereich der ausländischen Partneruniversität voraus, in dem beide Fachbereiche sich verpflichten, eine entsprechende Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      § 23 Entsprechende Anwendung
      Für das Promotionsverfahren nach § 22 Satz 1 gelten die Regelungen der §§ 1 - 19, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach § 21 Satz 2 gelten die im Abkommen nach § 23 enthaltenen Regeln.

      § 24 Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) § 5 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Bewerberin/der Bewerber einen Abschluss nachweist, der zur Promotion im Land der Partneruniversität berechtigt.

      (2) § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Gesuch zusätzlich beizufügen sind:
      1. eine Erklärung des Fachbereichs der Partneruniversität, dass die Zulassung zum Promotionsverfahren befürwortet wird;
      2. eine Erklärung eines Mitglieds des Fachbereichs der Partneruniversität, dass sie/er bereit ist, die Dissertation zu begutachten;
      3. ein Nachweis über das Studium an der Partneruniversität gemäß § 27 Abs. 2.

      § 25 Dissertation
      Die Dissertation ist in deutscher oder der Landessprache der Partneruniversität abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen. Im Partnerschaftsabkommen kann auch vereinbart werden, dass die Dissertation in einer anderen als der in Satz 1 genannten Sprache abgefasst wird.

      § 26 Betreuung und Immatrikulation

      (1) Betreuer der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Fachbereichs Geowissenschaften und des Fachbereichs der Partneruniversität. Die Erklärungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sollen bei Beginn des Betreuungsverhältnisses dem Promotionsausschuss vorgelegt werden.

      (2) Während der Bearbeitung muss die Bewerberin/der Bewerber mindestens ein Semester als ordentliche Studentin/ordentlicher Student bzw. als Promovendin/Promovend an der Partneruniversität eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partneruniversität bereits ein Studium entsprechender Dauer absolviert hat.

      § 27 Gutachterinnen/Gutachter

      (1) Die Dissertation wird von jeweils mindestens einem prüfungsberechtigten Mitglied des Fachbereichs Geowissenschaften und des Fachbereichs der Partneruniversität begutachtet.

      (2) Für die Sprache der Gutachten gilt § 25 Satz 1 und 3 entsprechend.

      § 28 Mündliche Prüfung

      (1) Die Form der mündlichen Prüfung als Disputation gemäß § 9 Abs. 2 wird im Partnerschaftsabkommen vereinbart.

      (2) Für die Sprache der Disputation gilt § 25 Satz 1 und 3 entsprechend.

      (3) Die Prüfungskommission besteht aus fünf Prüferinnen/Prüfern. Wenigstens zwei sollen Prüfungsberechtigte des Fachbereichs Geowissenschaften sein und wenigstens zwei sollen Prüfungsberechtigte des Fachbereichs der Partneruniversität sein.

      § 29 Vollziehung der Promotion
      Für die Vollziehung der Promotion gilt § 14 mit der Maßgabe, dass eine deutschsprachige Urkunde sowie ein deutschsprachiges Zeugnis verliehen werden. Die Dekanin/der Dekan des Fachbereichs Geowissenschaften unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. Dem Zeugnis und der Urkunde wird eine englischsprachige Fassung beigefügt. Der Fachbereich der Partneruniversität fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien an.

      § 30 Veröffentlichung der Dissertation
      Für die Veröffentlichung der Dissertation gilt auf deutscher Seite § 15 entsprechend.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 20/2012

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