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Philipps-Universität Marburg

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  • University Philipps-Universität Marburg
  • Faculty / department Fachbereich Erziehungswissenschaften (FB 21)
  • Degree
    ... Academic and Social Education Science; Adventure and Experiential Pedagogics; Motology; Sports Science; Theory of School Education
    Academic and Social Education Science; Adventure and Experiential Pedagogics ...
  • Subjects Pedagogics and education, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Annahme als Doktorand:in

      (1) Über die Annahme als Doktorand:in entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
      a) Das Antragsformular des Fachbereichs Erziehungswissenschaften,
      b) das Abschlusszeugnis des Studiums und ggf. einer bereits abgeschlossenen Promotion (bei im Ausland erworbenen Abschlüssen in deutscher oder englischer beglaubigter Überse...
      § 5 Annahme als Doktorand:in

      (1) Über die Annahme als Doktorand:in entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
      a) Das Antragsformular des Fachbereichs Erziehungswissenschaften,
      b) das Abschlusszeugnis des Studiums und ggf. einer bereits abgeschlossenen Promotion (bei im Ausland erworbenen Abschlüssen in deutscher oder englischer beglaubigter Übersetzung; im Ausland erworbene Abschlüsse müssen in Deutschland amtlich als gleichwertig anerkannt sein),
      c) der Arbeitstitel der geplanten Dissertation,
      d) die Betreuungszusage(n) für die geplante Dissertation,
      e) die Betreuungsvereinbarung, inklusive Exposé sowie Arbeits- und Zeitplan (Anlage 1),
      f) eine Kopie des Zeugnisses der Hochschulreife (Hochschulzugangsberechtigung) oder ein als gleichwertig anerkannter Nachweis,
      g) eine Bestätigung der Kenntnisse der Grundsätze und Verfahrensregeln für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Philipps-Universität Marburg und der Grundsätze zum Umgang mit Forschungsdaten an der Philipps-Universität Marburg.

      (2) Der Antrag auf Annahme als Doktorand:in ist abzulehnen, wenn die erforderlichen Unterlagen unvollständig sind, die Voraussetzungen (bspw. über das Eignungsfeststellungsverfahren) nicht erfüllt sind oder wenn der Fachbereich für das von der:dem Bewerber:in bearbeitete Thema nicht zuständig ist.

      (3) Voraussetzung für die Annahme als Doktorand:in ist in der Regel der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit oder ein Master- Abschluss in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung.

      (4) Für Bewerber:innen,
      - die ein Hochschulstudium in einem anderen Fachgebiet als dem des promotionsführenden Fachbereichs
      - oder ein abgeschlossenes Bachelor-Studium mit weniger als acht Fachsemestern abgeschlossen haben,
      ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung Voraussetzung für die Annahme als Doktorand:in.
      Das Verfahren der Eignungsfeststellung besteht in der Überprüfung der fachlichen und methodischen Kompetenz im beantragten Promotionsfach und wird durch mindestens zwei schriftliche Gutachten dokumentiert. Die Eignungsfeststellung erfolgt in der Regel durch die Prüfung der letzten akademischen Abschlussarbeit oder gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen durch zwei Personen, die den an Gutachter:innen gemäß § 4 Abs. 4 zu stellenden Anforderungen entsprechen. Ist eine Betreuung der Dissertation vorgesehen, so ist die:der vorgesehene Betreuer:in eine der beiden die Eignung feststellenden Personen. In Zweifelsfällen kann von den die Eignung feststellenden Personen ergänzend ein maximal einstündiges fachliches Gespräch mit der:dem Antragsteller:in gefordert werden. Die Gutachten müssen eine hinreichende inhaltliche Begründung zur fachlichen Passung zum Promotionsfach, zum fachlichen Hintergrund der:des Antragsteller:in und eine zusammenfassende Würdigung enthalten. Weiterhin muss eine Einschätzung der akademischen Eignung zur Durchführbarkeit des Promotionsvorhabens erkennbar sein.

      (4) Der Promotionsausschuss gewährleistet durch die Annahme als Doktorand:in die spätere Begutachtung der Arbeit.

      (5) Eine Annahme als Doktorand:in kann nicht erfolgen, wenn bereits ein Doktorgrad vorliegt, der dem angestrebten entspricht.

      (6) Der Promotionsausschuss entscheidet über etwaige Auflagen, die bis zur Einleitung des Promotionsprüfungsverfahrens (Einreichung der Dissertation) erfüllt werden müssen. Die Auflagen sollen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit sicherstellen. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.

      (7) Voraussetzung für die Annahme als Doktorand:in ist darüber hinaus die Zusage mindestens einer:eines Betreuer:in aus dem Fachbereich, in dem die Dissertation angefertigt wird, und ggf. weitere Ausbildungs- und Betreuungszusagen, die vom Promotionsausschuss bestätigt werden. Die Betreuer:innen sollen den an Gutachter:innen gem. § 4 Abs. 4 zu stellenden Anforderungen entsprechen. Soll die Dissertation an einer Einrichtung außerhalb des Fachbereichs angefertigt werden, muss die:der vorgeschlagene Betreuer:in oder die:der Leiter:in der Einrichtung, an der die Dissertation angefertigt werden soll, schriftlich bestätigen, dass das entsprechende Vorhaben realisiert werden kann.

      (8) Die Promovierenden sind verpflichtet, die für die Hochschulstatistik erforderlichen Angaben im Antrag auf Annahme als Doktorand:in anzugeben und deren Richtigkeit jährlich zu bestätigen. Die zum Zwecke der Hochschulstatistik erforderlichen Angaben, deren Erhebung und Form der Weiterleitung bestimmt das Präsidium.

      (9) Die Annahme als Doktorand:in erfolgt zunächst für sechs Jahre. Die Verlängerung der Frist erfolgt auf Antrag der:des Doktorand:in an den Promotionsausschuss. Dem Antrag ist eine Bestätigung mindestens einer:eines Betreuer:in, dass die Betreuung für mindestens zwei weitere Jahre gewährleistet wird, anzufügen. Im Falle eines fristgerecht eingegangen Antrags wird die Frist um zwei Jahre verlängert. Eine mehrfache Verlängerung um jeweils zwei Jahre ist möglich.

      (10) Die Vorlage einer ohne Betreuung und entsprechenden Betreuungsvereinbarung angefertigten Dissertation ist durch die vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen. Es gilt § 10 Abs. 1. An die Stelle der Betreuungszusage tritt eine Zusage der Begutachtung.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Sie kann in englischer Sprache oder mit Zustimmung des Promotionsausschusses auf begründeten Antrag in einer weiteren Fremdsprache eingereicht werden. Die Muttersprache einer:eines Bewerber:in gilt nicht als ausreichende Begründung. Bei allen Arbeiten, die in einer Fremdsprache verfasst worden sind, muss eine mindestens 12.000 Zeichen (incl. Leerzeichen) umfassende Zusammenfassung in deutscher...
      § 8 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Sie kann in englischer Sprache oder mit Zustimmung des Promotionsausschusses auf begründeten Antrag in einer weiteren Fremdsprache eingereicht werden. Die Muttersprache einer:eines Bewerber:in gilt nicht als ausreichende Begründung. Bei allen Arbeiten, die in einer Fremdsprache verfasst worden sind, muss eine mindestens 12.000 Zeichen (incl. Leerzeichen) umfassende Zusammenfassung in deutscher Sprache bei Antrag auf Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren vorgelegt werden.

      (2) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben und die verwendeten Textpassagen auszuweisen sind.

      § 9 Kumulative Dissertation

      (1) Publikationen, die in der Fachkultur anerkannten bzw. referierten (Peer-Reviewed) wissenschaftlichen Publikationsorganen erfolgen oder Manuskripte, die dort zur Veröffentlichung eingereicht sind, können anstelle einer monographischen Abhandlung als kumulative Dissertationsleistung eingereicht werden. § 8 gilt entsprechend.

      (2) Bei kumulativen Dissertationen wird verlangt, dass
      - sie qualitativ eine mit einer monographischen Abhandlung gleichwertige Leistung darstellen,
      - die Themenstellung der Publikationen/Manuskripte mit dem benannten Promotionsthema übereinstimmt,
      - die:der Doktorand:in einen wesentlichen Beitrag zu diesen Publikationen/Manuskripten geleistet
      hat und
      - sie oder er eine Zusammenfassung der Publikationen/Manuskripte erstellt, in der der Eigenanteil an den vorgelegten Publikationen/Manuskripten exakt benannt wird.

      (3) Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation soll auf den Anteil der:des Doktorand:in an den vorgelegten Publikationen/Manuskripten eingegangen werden. Die Gutachter:innen müssen ein Votum dazu abgeben, ob die vorgelegten Publikationen/Manuskripte bei Berücksichtigung des Anteils der Koautor:innen in Art und Umfang qualitativ einer monographischen Abhandlung gleichwertig sind und unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Note vorschlagen. Sofern alle Publikationen in Koautor:innenschaft mit der:dem Betreuer:in erfolgt sind, müssen externe Gutachten eingeholt werden.

      (4) In Anlage 2 zu dieser Promotionsordnung werden die spezifischen Ausführungsbestimmungen der drei Promotionsfächer hinsichtlich kumulativer Dissertationen (z.B. zu Art und Umfang der Publikationen) geregelt.

      Anlage 2: Spezifische Ausführungsbestimmungen der Promotionsfächer des Fachbereichs Erziehungswissenschaften zur kumulativen Dissertation (§ 9 in der vorliegenden Promotionsordnung)

      Kriterien für eine publikationsbasierte Dissertation im Fach Erziehungs- und Bildungswissenschaft
      Für eine publikationsbasierte Dissertation im Fach Erziehungs- und Bildungswissenschaft besteht für die Promovend:innen eine Wahlmöglichkeit aus zwei Optionen.
      Wahloption A
      - Eine publikationsbasierte Dissertation im Fach Erziehungs- und Bildungswissenschaft umfasst mindestens zwei veröffentlichte oder zur Veröffentlichung eingereichte Beiträge in Fachzeitschriften mit double-blind Peer-Review-Verfahren als Erst- oder Alleinautor:in.
      - Sie umfasst weiterhin mindestens drei weitere wissenschaftliche Veröffentlichungen in Fachzeitschriften oder Herausgeber:innen-Bänden (auch Ko-Autor:innenschaften); ausgenommen sind Veröffentlichungen in eigenen (Mit-)Herausgeber:innen-Bänden. Begutachtende Personen dürfen keine Erstautor:innenschaft innehaben.
      - Bei Beiträgen, die in Ko-Autor:innenschaft entstanden sind, muss der entsprechende Beitrag mindestens den Umfang einer im Fach üblichen Publikation (10 bis 25 Seiten) haben und der eigene Anteil an diesem Beitrag prozentual ausgewiesen werden (mindestens 50%).
      - Es soll mindestens ein Gutachten von einer Person eingeholt werden, die an keiner der Publikationen als Koautor:in beteiligt ist, die für die kumulative Promotion eingereicht werden. Abweichungen von diesem Regelfall bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses.
      - Die mindestens fünf Publikationen sind um einen Rahmentext im Umfang von rund 70.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) zu ergänzen, in welcher das eigene Forschungsprogramm sowie der innere Zusammenhang der verfassten Arbeiten deutlich erkennbar werden. Die Publikationen müssen dabei in eine übergeordnete Fragestellung eingeordnet werden. Ein gedanklicher Bogen zur Einbettung der Publikationen in eine konsistente Argumentation und in den entsprechenden wissenschaftlichen Diskurs muss erkennbar werden.

      Wahloption B
      - Eine publikationsbasierte Dissertation im Fach Erziehungs- und Bildungswissenschaft umfasst alternativ mindestens drei veröffentlichte oder zur Veröffentlichung eingereichte Beiträge in Fachzeitschriften mit double-blind Peer-Review-Verfahren als Erst- oder Alleinautor:in.
      - Bei Beiträgen, die in Ko-Autor:innenschaft entstanden sind, muss der entsprechende Beitrag mindestens den Umfang einer im Fach üblichen Publikation (10 bis 25 Seiten) haben und der eigene Anteil an diesem Beitrag prozentual ausgewiesen werden (mindestens 50%).
      - Es soll mindestens ein Gutachten von einer Person eingeholt werden, die an keiner der Publikationen als Koautor:in beteiligt ist, die für die kumulative Promotion eingereicht werden. Abweichungen von diesem Regelfall bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses.
      - Die mindestens drei Publikationen sind um einen Rahmentext im Umfang von rund 70.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) zu ergänzen, in welcher das eigene Forschungsprogramm sowie der innere Zusammenhang der verfassten Arbeiten deutlich erkennbar werden. Die Publikationen müssen dabei in eine übergeordnete Fragestellung eingeordnet werden. Ein gedanklicher Bogen zur Einbettung der Publikationen in eine konsistente Argumentation und in den entsprechenden wissenschaftlichen Diskurs muss erkennbar werden.

      Kriterien für eine publikationsbasierte Dissertation im Fach Sportwissenschaft Für eine publikationsbasierte Dissertation im Fach Sportwissenschaft besteht für die Promovend:innen eine Wahlmöglichkeit aus zwei Optionen.

      Wahloption A
      -Eine publikationsbasierte Dissertation im Fach Sportwissenschaft umfasst mindestens drei thematisch zusammenhängende, bereits veröffentlichte oder zur Veröffentlichung eingereichte Beiträge in anerkannten und für die eigene Forschung einschlägigen Publikationsorganen mit double-blind Peer-Review-Verfahren; davon müssen mindestens zwei in Erstautor:innenschaft verfasst sein.
      - Bei Beiträgen, die in Ko-Autor:innenschaft entstanden sind, muss der eigene Anteil am entsprechenden Beitrag einen deutlichen, publikationsrelevanten Umfang erfüllen.
      - Es soll mindestens ein Gutachten von einer Person eingeholt werden, die an keiner der Publikationen als Koautor:in beteiligt ist, die für die kumulative Promotion eingereicht werden. Abweichungen von diesem Regelfall bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses.
      - Die drei Publikationen sind um einen Rahmentext im Umfang von rund 70.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) zu ergänzen, in welcher das eigene Forschungsprogramm sowie der innere Zusammenhang der verfassten Arbeiten deutlich erkennbar werden.

      Wahloption B
      - Eine publikationsbasierte Dissertation im Fach Sportwissenschaft umfasst mindestens zwei thematisch zusammenhängende, bereits veröffentlichte oder zur Veröffentlichung eingereichte Beiträge in anerkannten und für die Forschung einschlägigen, d.h. in der Fachdisziplin gelisteten, internationalen, in der Regel englischsprachigen Publikationsorganen mit double-blind Peer- Review-Verfahren.
      - Bei Beiträgen, die in Ko-Autor:innenschaft entstanden sind, muss der eigene Anteil am entsprechenden Beitrag einen deutlichen, publikationsrelevanten Umfang erfüllen.
      - Es soll mindestens ein Gutachten von einer Person eingeholt werden, die an keiner der Publikationen als Koautor:in beteiligt ist, die für die kumulative Promotion eingereicht werden. Abweichungen von diesem Regelfall bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses.
      - Die beiden Publikationen sind um einen Rahmentext im Umfang von rund 70.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) zu ergänzen, in welcher das eigene Forschungsprogramm sowie der innere Zusammenhang der verfassten Arbeiten deutlich erkennbar werden.

      Kriterien für eine publikationsbasierte Dissertation im Fach Motologie.
      Für eine publikationsbasierte Dissertation im Fach Motologie besteht für die Promovend:innen eine Wahlmöglichkeit aus zwei Optionen.

      Wahloption A
      - Eine publikationsbasierte Dissertation im Fach Motologie umfasst mindestens drei thematisch zusammenhängende, bereits veröffentlichte oder zur Veröffentlichung eingereichte Beiträge in Fachzeitschriften in für diese Zeitschriften üblichem Umfang (ca. 20.000-30.000 Zeichen), davon zwei in Organen mit Peer-Review-Verfahren.
      - Von diesen drei Beiträgen sollen mindestens zwei Publikationen in Alleinautor:innenschaft vorliegen. Bei Werken, die in Ko-Autor:innenschaft entstanden sind, muss der eigene Anteil prozentual ausgewiesen werden und erkennbar einen deutlichen Umfang, mindestens den einer üblichen Publikation im Fach (ca. 20.000-30.000 Zeichen), haben.
      - Es soll mindestens ein Gutachten von einer Person eingeholt werden, die an keiner der Publikationen als Koautor:in beteiligt ist, die für die kumulative Promotion eingereicht werden. Abweichungen von diesem Regelfall bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses.
      - Die drei Beiträge sind um einen Rahmentext im Umfang von rund 70.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) zu ergänzen, in welcher das eigene Forschungsprogramm sowie der innere Zusammenhang der verfassten Arbeiten deutlich erkennbar werden.
      - Liegen Publikationen länger als sechs Jahre zurück, so müssen sich dafür fachliche oder inhaltliche Begründungen und Einordnungen in der Rahmenschrift finden.

      Wahloption B
      Bei Dissertationen mit künstlerisch-wissenschaftlichem Bezug umfasst eine publikationsbasierte Dissertation alle Regelungen der Wahloption A.
      - Einer der drei Beiträge in Fachzeitschriften (s.o.) kann alternativ ersetzt werden durch eine nach wissenschaftlich-künstlerischen Forschungskriterien bewertbare Einreichung, wie z.B. einen Film, ein Musikstück, eine Gestaltungsarbeit, eine Aufführung oder eine Ausstellung, die in einem wissenschaftlich einschlägigen Publikationsorgan veröffentlicht ist oder zur Veröffentlichung eingereicht wurde. Bei Werken, die in Ko-Autor:innenschaft entstanden sind, muss der eigene Anteil detailliert ausgewiesen werden.
      - Es soll mindestens ein Gutachten von einer Person eingeholt werden, die an keiner der Publikationen als Koautor:in beteiligt ist, die für die kumulative Promotion eingereicht werden. Abweichungen von diesem Regelfall bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses.
      - Die drei Beiträge sind um einen Rahmentext im Umfang von rund 70.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) zu ergänzen, in welcher das eigene Forschungsprogramm sowie der innere Zusammenhang der verfassten Beiträge, einschließlich der alternativen Einreichung der Wahloption B, deutlich erkennbar werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 2 Promotion und Doktorgrade
      ...
      (5) Eine Promotion in Kooperation mit einer anderen Hochschule, einer Forschungseinrichtung oder anderen externen Partnern ist möglich. Einzelheiten werden in einem Kooperationsvertrag zwischen der Universität und den Partnern geregelt oder werden ggf. im Rahmen von kooperativen Promotionsplattformen oder Promotionsprogrammen vereinbart. Dabei sind die „Grundsätze und
      Verfahrensregeln für den verantwortungsvollen Umgang mit Forschungsfreiheit und ...
      § 2 Promotion und Doktorgrade
      ...
      (5) Eine Promotion in Kooperation mit einer anderen Hochschule, einer Forschungseinrichtung oder anderen externen Partnern ist möglich. Einzelheiten werden in einem Kooperationsvertrag zwischen der Universität und den Partnern geregelt oder werden ggf. im Rahmen von kooperativen Promotionsplattformen oder Promotionsprogrammen vereinbart. Dabei sind die „Grundsätze und
      Verfahrensregeln für den verantwortungsvollen Umgang mit Forschungsfreiheit und Forschungsrisiken an der Philipps-Universität Marburg“ und ggf. weitere Regelungen der Philipps-Universität zur Gestaltung von Kooperationsverträgen zu beachten.

      (6) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (binationale Promotion) ist möglich. Näheres, insbesondere die abweichenden Regelungen, ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten mit Zustimmung des Fachbereichs zu regeln. In diesem darf allerdings nicht von den zwingenden Bestimmungen im HessHG, den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionsordnungen und dieser Promotionsordnung abgewichen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen 65/2024

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