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Universität Kassel

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Quick Overview

  • University Universität Kassel
  • Faculty / department Fachbereich 11 Ökologische Agrarwissenschaften
  • Degree
    ... Agricultural Science; Environmental Sciences; Nutritional Sciences
    Agricultural Science; Environmental Sciences ...
  • Subjects Agriculture, forestry, domestic and nutritional sciences
  • Academic degrees Dr. agr.; Dr. rer. nat.; Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Ökologische Agrarwissenschaften der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO)

      § 4 Annahmevoraussetzungen

      (1) Maßgebend für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 3 Abs. 1a und 1b der AB_PromO ist der jeweilige einschlägige Hauptfachabschluss des wissenschaftlichen Studiums in den im § 1 genannten oder verwandten Fächern entsprechend den im Fachbereich vertretenen ...
      Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Ökologische Agrarwissenschaften der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO)

      § 4 Annahmevoraussetzungen

      (1) Maßgebend für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 3 Abs. 1a und 1b der AB_PromO ist der jeweilige einschlägige Hauptfachabschluss des wissenschaftlichen Studiums in den im § 1 genannten oder verwandten Fächern entsprechend den im Fachbereich vertretenen Disziplinen.

      (2) Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss nach § 3 Abs. 3 der AB_PromO, werden nach erfolgreicher Eignungsfeststellungsprüfung als Doktorandinnen oder Doktoranden angenommen. Die Eignungsfeststellungsprüfung erfolgt nach der Prüfungsordnung für das jeweilige Fach. Es sind benotete Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 60 Credits bzw. 40 Semesterwochenstunden zu erbringen. Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen sind durch den Promotionsausschuss festzulegen und mitzuteilen.

      (3) Bewerberinnen und Bewerber nach § 3 Abs. 6 AB_PromO, die eine mindestens dreijährige Lehr- oder Forschungstätigkeit an Universitäten oder anerkannten Forschungseinrichtungen nachweisen oder über besondere wissenschaftlich relevante pädagogische Praxis verfügen, können auf Vor-schlag des Dekanats als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden, soweit zwei Gutachter mit einer Qualifikation entsprechend § 7 Abs. 2 AB_PromO, die nicht Betreuer oder Betreuerin der Dissertation sind, bestätigen, dass der Bewerber oder die Bewerberin in seiner oder ihrer Tätigkeit entsprechend einer Qualifikation mit wissenschaftlichem Abschluss Anforderungen erfüllt und Leistungen erbringt. Die Lehr- oder Forschungstätigkeit oder relevante pädagogische Praxis muss in einem engen Zusammenhang mit dem Promotionsfach stehen und soll nicht länger als fünf Jahre zurück liegen. In den vorgenannten Fällen wird über ein Fachgespräch geklärt, ob und in welchem Umfang Leistungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung zu erbringen sind.

      (4) Für die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand wird die Note „Gut“ als Mindestnote des Hochschulabschlusses festgelegt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss hiervon abweichen.

      § 5 Annahmebescheid

      (1) Bewerberinnen oder Bewerber, gemäß § 3 Abs. 3 AB_PromO erhalten einen vorläufigen Annah-mebescheid durch den zuständigen Promotionsausschuss zur Vorbereitung auf die Eignungsfeststel-lungsprüfung. Der vorläufige Annahmebescheid ist auf maximal 2 Jahre befristet.

      (2) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Eignungsfeststellungsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben oder direkt zur Promotion zugelassen werden können, erhalten einen endgültigen Annahme-bescheid. Der endgültige Annahmebescheid ist befristet auf 5 Jahre.

      Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021, zuletzt geändert am 10.07.2024

      § 3 Annahmevoraussetzungen

      (1) Die Annahme als Doktorand*in setzt voraus
      a) einen Bachelor- und Masterabschluss in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität, wobei in der Summe mindestens 300 Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) nachgewiesen werden müssen,
      b) ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern (Magister, Diplom, Staatsexamen) in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung oder
      c) einen Abschluss in einem auf einem grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.
      Liegen weniger als 300 Leistungspunkte gemäß Satz a) vor oder liegt die Regelstudienzeit gemäß Satz b) unter acht Semestern, kann der Promotionsausschuss die Annahme als Doktorand*in mit Auflagen verbinden, die in der Regel innerhalb von zwei Jahren, spätestens bis zur Beantragung des Promotionshauptverfahrens gem. § 8, erfüllt werden müssen. Dies beinhaltet den Besuch von Lehrveranstaltungen sowie die Absolvierung von Studien- und Prüfungsleistungen. Entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland erbracht wurden, können auf Antrag angerechnet werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Inhalte und Umfang legt der Promotionsausschuss im Einzelfall fest.

      (2) Liegt ein befähigender Abschluss gemäß Abs. 1 nicht vor, kann der Promotionsausschuss eine Eignungsfeststellung einleiten. Das Eignungsfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob Bewerber*innen zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen einer Promotion befähigt sind. Das Eignungsfeststellungsverfahren beinhaltet in diesem Fall die Absolvierung von Studien- und Prüfungsleistungen und den Besuch von Lehrveranstaltungen. Hierfür gelten die Vorschriften der jeweiligen Masterprüfungsordnung für das angestrebte Promotionsfach oder die Prüfungsordnung eines fachlich gleichwertigen Masterstudiengangs. Das Verfahren zur Eignungsfeststellung ist in den Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche näher zu regeln. Der Umfang des Eignungsfeststellungsverfahrens soll in der Regel 60 CP nicht überschreiten. Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens sollte in der Regel nach zwei Semestern feststehen.
      In Verbindung mit einer Eignungsfeststellung können auch zur Promotion zugelassen werden:
      a) Bewerber*innen mit einem abgeschlossenen Universitätsstudium mit weniger als acht Semestern oder
      b) Bewerber*innen mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium (Master, Diplom) in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung oder
      c) besonders befähigte Bewerber*innen mit Abschluss eines Bachelor-Studiums an einer Hochschule in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung oder
      d) besonders befähigte Bewerber*innen mit einem abgeschlossenen wissenschaftlichen Kurzstudiengang an einer Universität mit den Abschlüssen Diplom I oder Diplom in einer einschlägigen Fachrichtung.
      Eine besondere Befähigung gemäß lit. c) und lit. d) liegt in der Regel vor, wenn der entsprechende Hochschulabschluss mit der Abschlussnote „sehr gut“ nachgewiesen wird; die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können hierzu weitere Regelungen treffen.
      e) Bewerber*innen mit Abschluss eines künstlerischen oder gestalterischen Studiums, das an einer promotionsberechtigten Kunsthochschule oder Kunstuniversität absolviert wurde, sofern wissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden.
      Die Annahme als Doktorand*in erfolgt unter dem Vorbehalt des erfolgreichen Absolvierens des Eignungsfeststellungsverfahrens. Das Eignungsfeststellungsverfahren endet mit der Beurteilung „geeignet“ bzw. „nicht geeignet“. Werden die Auflagen nicht erfüllt, wird die Annahme durch förmlichen Bescheid widerrufen.

      (3) Bei Fachwechsler*innen fehlt trotz promotionsbefähigendem Abschluss gemäß Abs. 1 die fachliche Einschlägigkeit. Als Fachwechsler*innen können zur Promotion zugelassen werden:
      a) Bewerber*innen mit Masterabschluss gemäß Abs. 1 lit a), die nicht über einen Bachelor- oder gleichwertigen Abschluss in einer wissenschaftlichen Fachrichtung verfügen oder
      b) Bewerber*innen mit einem Masterabschluss entsprechend Abs. 1, der nicht in einer einschlägigen Fachrichtung erworben wurde oder
      c) Bewerber*innen, deren Bachelor- und Masterabschluss nicht in einer einschlägigen Fachrichtung erworben wurde.
      Der Promotionsausschuss kann die Annahme als Doktorand*in mit Auflagen im Umfang von maximal 30 Credits verbinden, die in der Regel innerhalb von zwei Jahren, spätestens bis zur Beantragung des Promotionshauptverfahrens gem. § 8, erfüllt werden müssen. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken. Entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland erbracht wurden, können auf Antrag angerechnet werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Inhalte und Umfang legt der Promotionsausschuss im Einzelfall fest. Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können hierzu nähere Regelungen treffen.

      (4) Prüfungen, die an Hochschulen im Ausland abgelegt wurden, werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Die Feststellung über die Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss nach Anhörung der zuständigen Fachvertreter*innen des Fachbereiches. Soweit geringe Leistungsunterschiede in der wissenschaftlichen Ausbildung festgestellt werden, kann durch zusätzliche Leistungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung ein Ausgleich analog Abs. 2 erfolgen. Bei größeren Defiziten ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Soweit die Äquivalenzvereinbarungen eine Annahme gemäß der Absätze 2 und 3 empfehlen, ist, sofern dieser Empfehlung nicht entsprochen wird, eine Begründung aktenkundig zu machen.

      (5) Für das Promotionsverfahren können spezifische Fremdsprachenkenntnisse und/oder eine Mindestnote des Hochschulabschlusses gefordert werden. Die Fachbereiche können Festlegungen zur Einschlägigkeit der Fachrichtung gemäß Abs. 1 bis 3 treffen. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche.

      (6) Von dem Erfordernis der Eignungsfeststellungsprüfung gemäß Abs. 2 bzw. von Auflagen für Fachwechsler*innen gemäß Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. Es entscheidet der Promotionsausschuss.

    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Ökologische Agrarwissenschaften der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO)

      § 7a Kumulative Dissertation
      Eine kumulative Dissertation am Fachbereich Ökologische Agrarwissenschaften der Universität Kassel muss folgende Anforderungen erfüllen:
      1. Sie muss aus mindestens 3 Beiträgen in im „Web of Science“ oder „Scopus“ gelisteten referierten Zeitschriften bestehen, bei denen d...
      Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Ökologische Agrarwissenschaften der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO)

      § 7a Kumulative Dissertation
      Eine kumulative Dissertation am Fachbereich Ökologische Agrarwissenschaften der Universität Kassel muss folgende Anforderungen erfüllen:
      1. Sie muss aus mindestens 3 Beiträgen in im „Web of Science“ oder „Scopus“ gelisteten referierten Zeitschriften bestehen, bei denen die promovierende Person Erstautor/in ist.
      2. Von den drei Beiträgen muss mindestens ein Beitrag zur Veröffentlichung angenommen, ein weiterer Beitrag mindestens in Revision und ein dritter Beitrag mindestens eingereicht sein. Diese Beiträge müssen in einen thematisch-inhaltlichen Zusammenhang gestellt werden und zum Gebiet der Promotion gehören. Weiterhin ist die Einbettung ein eine übergreifende Darstellung (z. B. Überblick über das Forschungsthema, Einleitung in die Fragestellung, zusammenfassende Diskussion, Ausblick auf die weitere Forschungs-entwicklung) und ein zusammenhängendes Literaturverzeichnis erforderlich.
      3. Koautoren/-innen können Gutachter/-innen sein. Mindestens einer bzw. eine der Gutachtenden darf an keinem der Beiträge beteiligt gewesen sein.
      4. Falls der Antragsteller oder die Antragstellerin Beiträge zusammen mit weiteren Personen vorlegt, ist diesen eine wie in Anlage 1 dargestellte schriftliche Darlegung des eige-nen Anteils beizufügen.

      Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021, zuletzt geändert am 10.07.2024

      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit sein. Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen der Doktorand*innen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Sie kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses und im Einvernehmen mit Betreuer*in*nen auch in einer anderen Sprache gefertigt werden. Bei der Abfassung in einer anderen als der deutschen Sprache ist der Dissertation durch die/den Doktorand*in eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) Die Ergebnisse bereits vorher erbrachter eigener Prüfungsarbeiten können für die Dissertation verwendet werden. Teile der Dissertation dürfen vorab veröffentlicht sein. Über beides ist in der Dissertation ein Nachweis zu führen.

      (4) Die Dissertation muss eine den maßgeblichen wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien und den fachlichen Standards entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material enthalten. Sie kann als Anhang beigefügt werden. Quellen und Hilfsmittel, die für die Arbeit herangezogen wurden, sind in der Dissertation gemäß den fachspezifischen Zitierregeln anzugeben.

      (5) Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können Regelungen treffen, dass auf Verlangen der Betreuerin/des Betreuers dieser/diesem die Primärdaten in geeigneter Form zugänglich gemacht werden.

      § 7 Kumulative Dissertation

      (1) Die besonderen Bestimmungen der Promotionsordnungen der Fachbereiche können eine kumulative Dissertation vorsehen. Mit Zustimmung des Promotionsausschusses kann in diesem Fall eine kumulative Dissertation unter Einbeziehung mehrerer wissenschaftlicher Beiträge zugelassen werden. § 5 gilt entsprechend.

      (2) Entsprechende Regelungen, die fachbezogen vorzusehen sind, müssen darauf abzielen,
      a) den Ansprüchen an die Qualitätssicherung hinsichtlich der Gleichwertigkeit der kumulativen Dissertation mit einer monographischen Dissertation zu genügen,
      b) fachspezifische Regelungen zu ermöglichen, dabei aber standortübergreifende Standards des jeweiligen Faches zu berücksichtigen;
      c) für alle Beteiligten Verfahrenssicherheit zu schaffen;
      d) Interessenkonflikte zu vermeiden.

      (3) Fachbezogene Bestimmungen müssen folgende Vorgaben berücksichtigen:
      a) Soweit vorhanden, sind Empfehlungen und Standards der jeweils zuständigen Fachgesellschaft bzw. des jeweils zuständigen Fachverbandes zu beachten. Dies kann auch zu nachträglichen Änderungen der fachbezogenen Bestimmungen führen. In diesem Falle sind Übergangsbestimmungen zu definieren.
      b) Die Beiträge müssen thematisch-inhaltlich in einem Zusammenhang stehen und zum Gebiet der Promotion zugehörig sein. Sie sind in einer Dissertation zusammenzuführen. Neben einem gemeinsamen Titel sind eine Einbettung in eine übergreifende Darstellung (Einleitung, Überleitungen und Einordnung der Arbeit in die Forschungsentwicklung unter Berücksichtigung des Forschungsstandes) und ein zusammenhängendes Literaturverzeichnis erforderlich.
      c) Die fachbezogenen Regelungen müssen eine Aussage darüber treffen, ob und inwieweit eine Person, die Koautor*in einbezogener Beiträge ist, als Gutachter*in im Promotionsverfahren in Betracht kommt.
      d) Die fachbezogenen Regelungen müssen eine Aussage über die Zahl der herangezogenen Beiträge und - soweit vorgesehen - über ein Gewichtungsschema unterschiedlicher Arten von Beiträgen enthalten. Sie müssen zudem eine Aussage enthalten, ob und in welchem Umfang bereits publizierte bzw. zur Publikation definitiv angenommene Beiträge zur Erfüllung dieses Kriteriums heranzuziehen sind. Zudem muss fachbezogen geklärt werden, welche Begutachtungsverfahren bzw. welche Publikationsorgane berücksichtigt werden sollen.

      (4) Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation ist auf den Anteil der/des Doktorand*in an den vorgelegten Beiträgen einzugehen. Die Gutachter*innen müssen ein Votum dazu abgeben, ob die vorgelegten Veröffentlichungen bei Berücksichtigung des Anteils der Koautor*innen in Art und Umfang einer monographischen Dissertation gleichwertig sind und unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Note vorschlagen.

    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021, zuletzt geändert am 10.07.2024

      § 19 Kooperationspromotionen und binationale Promotionen

      (1) Kooperationspromotionen können durchgeführt werden unter Beteiligung von mindestens zwei Fachbereichen oder unter Beteiligung einer weiteren Hochschule. Im Falle der Beteiligung einer weiteren Hochschule mit Promotionsrecht muss sichergestellt sein, dass die Annahme- und Z...
      Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021, zuletzt geändert am 10.07.2024

      § 19 Kooperationspromotionen und binationale Promotionen

      (1) Kooperationspromotionen können durchgeführt werden unter Beteiligung von mindestens zwei Fachbereichen oder unter Beteiligung einer weiteren Hochschule. Im Falle der Beteiligung einer weiteren Hochschule mit Promotionsrecht muss sichergestellt sein, dass die Annahme- und Zulassungsvoraussetzungen der beteiligten Hochschulen äquivalent sind.

      (2) Ein gemeinsames Promotionsverfahren mit einer ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht setzt voraus, dass eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuung besteht oder mit einer ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer binationalen Promotion geschlossen wurde. Das jeweilige Landesrecht ist zu beachten.

      (3) Bewerber*innen für eine binationale Promotion mit einer im Ausland gelegenen Hochschule mit Promotionsrecht müssen sowohl die Annahmevoraussetzungen an der Universität Kassel als auch die Annahmevoraussetzungen der beteiligten Hochschule erfüllen.

      (4) Die Dissertation kann nach Vereinbarung entweder an der Universität Kassel oder bei der beteiligten Hochschule eingereicht werden. Bei einer Abgabe an der beteiligten Hochschule, sind mindestens zwei weitere Exemplare bei der Universität Kassel einzureichen.

      (5) Die Betreuung der Dissertation erfolgt durch einen / eine Professor*in der Universität Kassel und durch einen / eine Professor*in der beteiligten Hochschule.

      (6) Abweichend von § 12 Abs. 1 bestellt der gemeinsame Promotionsausschuss nach § 2 Abs. 3 mindestens je einen / eine Professor*in der beteiligten Fachbereiche/Fakultäten als Gutachter*innen in diesem Verfahren.

      (7) Im Falle von Kooperationspromotionen oder binationalen Promotionen wird der zuständige Promotionsausschuss des Fachbereichs um die gleiche Anzahl der Mitglieder des beteiligten Fachbereichs oder der beteiligten Universität ergänzt. Getrennte Beratungen und Beschlussfassungen sind zulässig.

      (8) Die Promotionskommission besteht in diesem Fall aus den Gutachter*innen sowie je einem weiteren Mitglied der beteiligten Fachbereiche/Fakultäten. Soweit in einer Promotionsordnung der beteiligten Hochschulen ein / eine Opponent*in der Promotionskommission angehören muss, erhöht sich die Anzahl der Promotionskommissionsmitglieder um je einen / eine Opponent*in der beteiligten Hochschulen. Diese dürfen nicht Mitglieder der beteiligten Hochschulen sein.

      (9) Wird die Dissertation von einer der beteiligten Hochschulen nicht angenommen, endet das gemeinsame Promotionsverfahren.

      (10) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht wird eine von beiden Hochschulen unterzeichnete verbundene Promotionsurkunde gemäß Anlagen 3 oder 4 ausgestellt. Die Promotionsurkunde wird von den Leitungen der beteiligten Universitäten bzw. der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Universität Kassel sowie von der Dekanin bzw. dem Dekan der beteiligten Fachbereiche/Fakultäten unterzeichnet und mit den Siegeln beider Hochschulen bzw. mit dem Siegel der Universität Kassel versehen. Die Durchführung eines binationalen Promotionsverfahrens sowie der Name des federführenden Fachbereichs oder federführenden Hochschule müssen sich aus der Urkunde ergeben. Soweit nach nationalen Bestimmungen der ausländischen Hochschule die Promotionsurkunde vom Staat ausgestellt wird, kann daneben eine Promotionsurkunde der Universität Kassel ausgestellt werden. In diesem Fall müssen die staatliche ausländische und die deutsche Urkunde den Hinweis enthalten, dass jede der beiden Urkunden nur in Verbindung mit der anderen gilt und der Doktorgrad aufgrund eines binationalen Promotionsverfahrens verliehen worden ist.

      (11) Bei Vereinbarungen mit beteiligten Hochschulen über gemeinsame Promotionsverfahren kann in begründeten Ausnahmefällen von den Regelungen der §§ 4 bis 13 abgewichen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Mitteilungsblatt der Universität Kassel Nr. 8/2019
  • University Portrait
    The University of Ideas

    The University of Kassel is a young and dynamic institution with a wide range of offerings in the natural sciences and engineering, in the social sciences and the humanities as well as in the arts. The University sees itself as an institution at which openness, initiative, interdisciplinary thinking and unconventional approaches are all prized and promoted. This applies to studying, research and teaching as well as to business start-ups, which receive a distinctive degree of support at the University of Kassel. The University is exceedingly well connected in the North Hessen region and in the city of Kassel, one of the economically and culturally most dynamic cities of Germany.  

    Icon: uebersicht
    the University of Kassel is a young and dynamic institution
    Icon: uebersicht
    wide range of offerings in the natural sciences and engineering
    Wide range of offerings, real-life applications

    In its approach to teaching, the University of Kassel places particular emphasis on establishing a close connection to real-life applications. Academic qualifications should be directly related to problem-solving capabilities, to openness for professional developments and to practical social skills. A wide range of courses is offered across areas such as the natural sciences, technology, cultural and social studies. Teacher training is also a traditional strength of the University.

    Icon: studium
    sees itself as an institution at which openness, initiative, interdisciplinary thinking and unconventional approaches are all prized and promoted.
    Icon: studium
    places particular emphasis on establishing a close connection to real-life applications
    Research

    At the University of Kassel, scholars, scientists and students confront the big questions of our future – from the effects of globalisation, to managing climate change and sustainable economic systems, to developing new materials and technical systems. The aim here is to develop, test and implement ideas – even when these ideas haven't yet made it to the mainstream. This often calls for an innovative combination of basic research and practical applications as well as interdisciplinary and transdisciplinary approaches.

    Icon: forschung
    offers an innovative combination of basic research and practical applications as well as interdisciplinary and transdisciplinary approaches
    Icon: forschung
    The aim here is to develop, test and implement ideas.
    Image: Students adjusting their research project.
    Image: View of the library forecourt at the University of Kassel.

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