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  • Access and Admission Requirements
    • § 5a Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden kann, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Hochschule im Ausland abgeschlossen hat und
      a) entweder das erste Staatsexamen oder die erste juristische Prüfung sowohl in der staatlichen Pflichtfachprüfung als auch der universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit der Note von mindestens...
      § 5a Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden kann, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Hochschule im Ausland abgeschlossen hat und
      a) entweder das erste Staatsexamen oder die erste juristische Prüfung sowohl in der staatlichen Pflichtfachprüfung als auch der universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit der Note von mindestens vollbefriedigend (9,0 Punkte) bestanden hat oder einen gleichwertigen ausländischen Studienabschluss mit einer gleichwertigen Note erreicht hat und im Falle eines ausländischen Studienabschlusses zu den besten 20 % seines Prüfungsjahrgangs gehört und
      b) die erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar nachgewiesen hat.

      (2) Bewerberinnen und Bewerber mit einem gleichwertigen ausländischen Studienabschluss müssen die nach Absatz 1 b) erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar am Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg nachweisen.

      (3) Bewerberinnen und Bewerber, bei denen die Gleichwertigkeit des ausländischen Examens mit dem deutschen ersten Staatsexamen bzw. der ersten juristischen Prüfung fehlt, sind als Doktorandin oder Doktorand anzunehmen, wenn sie
      a) ein Magisterzeugnis der Rechtswissenschaften aus Marburg mit mindestens der Note gut vorlegen sowie
      b) die Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit durch zwei befürwortende Gutachten von Universitätslehrkräften des Fachbereichs Rechtswissenschaften hinreichend dartun.

      (4) Über die Gleichwertigkeit im Sinne des Absatz 1 und 3 entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) Bewerberinnen und Bewerber, die ein rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität abgeschlossen haben, werden auf Antrag vom Erfordernis eines mit mindestens vollbefriedigend bestandenen ersten Staatsexamens bzw. einer mit einer in beiden Teilen mindestens vollbefriedigend bestandenen ersten juristischen Prüfung befreit, wenn nach dem Studienverlauf, den Nachweisen über die erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar, dem vorgelegten Arbeitsplan und nach dem Urteil zweier Professorinnen oder Professoren des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg anzunehmen ist, dass sie für die geplante wissenschaftliche Arbeit geeignet sind.

      (6) Über weitere Ausnahmen in besonderen Fällen, vor allem bei fachfremden Bewerberinnen und Bewerbern, entscheidet der Promotionsausschuss.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Grundsätze zur Ausarbeitung der Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss ihren Schwerpunkt in einem Gebiet haben, das im Fachbereich durch Forschung und Lehre vertreten wird. 2Sie muss folgenden Ansprüchen genügen:
      1. einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse aufgrund
      selbstständiger Forschung leisten,
      2. den methodischen Grundsätzen ihres Faches gerecht werden,
      3. eine den wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien entsprechende
      Dokumentation...
      § 7 Grundsätze zur Ausarbeitung der Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss ihren Schwerpunkt in einem Gebiet haben, das im Fachbereich durch Forschung und Lehre vertreten wird. 2Sie muss folgenden Ansprüchen genügen:
      1. einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse aufgrund
      selbstständiger Forschung leisten,
      2. den methodischen Grundsätzen ihres Faches gerecht werden,
      3. eine den wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien entsprechende
      Dokumentation über das ausgewertete Material und die herangezogene
      Fachliteratur enthalten und
      4. ihren Gegenstand klar und formal einwandfrei darstellen.

      (2) 1Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. 2Der Promotionsausschuss kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine andere Sprache zulassen. 3Die Muttersprache der Bewerberin oder des Bewerbers gilt nicht als ein solcher Ausnahmefall. 4Bei einer fremdsprachlichen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache anzufügen. 5Der Sprachwunsch ist im Annahmeantrag anzugeben. 6Nachträgliche Änderungen des Sprachwunsches bedürfen der Genehmigung des Promotionsausschusses.

      (3) Die Verwertung erheblicher Teile einer vorangegangenen wissenschaftlichen Arbeit in der Dissertation ist nur zulässig, wenn sie einen lediglich untergeordneten Bestandteil der neuen Arbeit ausmacht.

      § 8 Kummulative Dissertation 1Eine kummulative Dissertation ist nach dieser Promotionsordnung ausgeschlossen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No
  • Cooperation Programme
    • § 2 Promotion und Doktorgrade
      ...
      (3) Eine gleichzeitige Promotion an dem Fachbereich und einer
      ausländischen Universität (binationale Promotion) ist möglich. Näheres hierzu
      ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten mit
      Zustimmung der jeweiligen Fachbereiche zu regeln.
      § 2 Promotion und Doktorgrade
      ...
      (3) Eine gleichzeitige Promotion an dem Fachbereich und einer
      ausländischen Universität (binationale Promotion) ist möglich. Näheres hierzu
      ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten mit
      Zustimmung der jeweiligen Fachbereiche zu regeln.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen der Uni Marburg 10/2010

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