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Universität Leipzig

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  • University Universität Leipzig
  • Faculty / department Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie
  • Degree
    ... Communication and Media Science; Cultural Studies; Logic/Scientific Studies; Philosophy; Political Sciences; Sociology
    Communication and Media Science; Cultural Studies ...
  • Subjects Philosophy, general; Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Als Doktorand/Doktorandin kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule in einem der an der Fakultät vertretenen Fächer erworben oder die ggf. erforderliche Staatsprüfung abgelegt hat, wobei in der Regel mindestens die Note gut erreicht sein sollte. Weicht das Promotionsfach vom Hauptfach des vorhergehenden Abschlussexamens ab, entscheidet die Promotionskommission entsprechend § 6 Abs. 1 über die Durchführun...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Als Doktorand/Doktorandin kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule in einem der an der Fakultät vertretenen Fächer erworben oder die ggf. erforderliche Staatsprüfung abgelegt hat, wobei in der Regel mindestens die Note gut erreicht sein sollte. Weicht das Promotionsfach vom Hauptfach des vorhergehenden Abschlussexamens ab, entscheidet die Promotionskommission entsprechend § 6 Abs. 1 über die Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens.

      (2) In einem kooperativen Promotionsverfahren ist die Dissertation von einem Hochschullehrer/einer Hochschullehrerin bzw. einem habilitierten, prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät und einem Hochschullehrer/einer Hochschullehrerin der Fachhochschule gemeinsam oder von einem Hochschullehrer/einer Hochschullehrerin bzw. einem habilitierten, prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät allein zu betreuen. Hierüber schließt die Fakultät mit der zuständigen Fakultät der Fachhochschule eine Vereinbarung.

      (3) Inhaber/Inhaberinnen des Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege einer Eignungsfeststellungprüfung gemäß § 6 Abs. 3 zugelassen werden. Der Bachelorgrad muss nach Abschluss eines Studienganges mit einem einschlägigen Schwerpunktfach an einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit überdurchschnittlichen Leistungen erworben worden sein.

      (4) Für die Zulassung zum Promotionsverfahren gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Zulassung setzt weiter voraus, dass der Bewerber/die Bewerberin
      a) in die Doktorandenliste gemäß § 5 eingetragen ist;
      b) eine Dissertation gemäß § 9 einreicht, bei deren Anfertigung er/sie vom einem Hochschullehrer/einer Hochschullehrerin, der/die Mitglied oder Angehöriger/Angehörige der Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie ist, oder einem habilitierten, prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät betreut wird;
      c) nicht zuvor ein Promotionsverfahren, das auf denselben Doktorgrad zielt, endgültig nicht bestanden hat bzw. in einem ruhenden Verfahren steht;
      d) einen ordnungsgemäßen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß § 7 einreicht;

      (5) Über Zulassungen, Bestellung der Betreuer/Betreuerinnen und über Ausnahmen zu den in Absatz 1 bis 3 sowie Absatz 4 Satz 1 getroffenen Regelungen entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag der Promotionskommission. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Prüfungsausschuss des zuständigen Instituts unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen.

      (6) Voraussetzungen für ein grenzüberschreitendes Promotionsvorhaben:
      a) Neben der Erfüllung aller Voraussetzungen nach § 4 bedarf es für ein grenzüberschreitendes Verfahren (Cotutelle) einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Hochschulen. Diese Vereinbarung kann sowohl eine generelle Regelung zur Durchführung solcher Verfahren oder ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion sein.
      b) Die Zulassung zum Promotionsverfahren muss an beiden Universitäten nach deren jeweiligen Regelungen erfolgen.
      c) Die Dissertation kann nach entsprechender Vereinbarung an der Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie bzw. an derausländischen Universität eingereicht werden. Diese Dissertation darf nicht schon einmal zur Eröffnung eines Verfahrens eingereicht oder in einem Verfahren abgelehnt worden sein.

      § 6 Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Verfügt ein Kandidat/eine Kandidatin über einen anderen als den in § 4 Abs. 1 genannten Hochschulabschluss, entscheidet die Promotionskommission in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss desentsprechenden Instituts, ob- und wenn ja, in welchem Umfang - vor Aufnahme als Doktorand/als Doktorandin ein Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Die Prüfer/Prüferinnen werden von den Prüfungsausschüssen der jeweiligen Institute benannt.

      (2) Die Teilprüfungen der Eignungsfeststellungsprüfung werden gemäß § 5 Abs. 1 bewertet. Über die Anerkennung früher erbrachter Teilleistungen entscheidet die Promotionskommission. Der Bewerber/Die Bewerberin wird in der Regel als Doktorand/Doktorandin zugelassen, wenn die Eignungsfeststellungsprüfung mit der Gesamtnote gut bewertet wurde. Die Wiederholung nicht bestandener Teilprüfungen innerhalb des Eignungsfeststellungsverfahrens ist ausgeschlossen. Das Eignungsfeststellungsverfahren kann auf schriftlichen Antrag einmal wiederholt werden.

      (3) Für Doktoranden/Doktorandinnen, die eine Zulassung nach § 4 Abs. 3 anstreben, ist folgendes Procedere (BA-Fast Track) als Eignungsfeststellungsverfahren vorgeschrieben:
      1. Bachelorabschluss nach § 4 Abs. 3,
      2. erfolgreiche Betreuerfindung,
      3. Immatrikulation in einem einschlägigen Masterstudiengang der Fakultät und erfolgreiches Absolvieren von vier (jedoch mindestens 50 v. H. der im jeweiligen Studiengang vorgesehenen) Modulprüfungen des Masterstudiengangs,
      4. überdurchschnittliche Gesamtnote der Modulprüfungen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation und Zusammenfassung

      (1) Die Dissertation muss als selbständige wissenschaftliche Leistung des Promovenden/der Promovendin neue wissenschaftliche Erkenntnisse ausweisen und zur Veröffentlichung geeignet sein.

      (2) Als Dissertation kann eine monographische Einzelschrift oder eine zu einem Band aus mehreren begutachteten veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten oder nach Begutachtung zur Veröffentlichung angenommenen Arbeiten gleicher oder zusammenhängender ...
      § 9 Dissertation und Zusammenfassung

      (1) Die Dissertation muss als selbständige wissenschaftliche Leistung des Promovenden/der Promovendin neue wissenschaftliche Erkenntnisse ausweisen und zur Veröffentlichung geeignet sein.

      (2) Als Dissertation kann eine monographische Einzelschrift oder eine zu einem Band aus mehreren begutachteten veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten oder nach Begutachtung zur Veröffentlichung angenommenen Arbeiten gleicher oder zusammenhängender Thematik zusammengestellte Schrift eingereicht werden. Hierbei ist der thematische Zusammenhang durch einen begleitenden Klammerteil zu verdeutlichen, in der eine Darstellung der theoretischen Grundlagen und ihrer Einordnung in das Fachgebiet sowie eine verallgemeinernde Zusammenfassung aller Arbeitsergebnisse zu erfolgen hat. Über die Eignung der eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten als kumulative Dissertation entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag der Promotionskommission. Im Fall des kumulativen Verfahrens können auch wissenschaftliche Veröffentlichungen in die Dissertation Eingang finden, die in Ko-Autorenschaft entstanden sind. In diesem Fall ist durch die Kandidatin/den Kandidaten der eigene Anteil an den Veröffentlichungen und die Erstautorenschaft durch eine eigene, von den Ko-Autoren bestätigte, schriftliche Erklärung nachzuweisen. Der Anteil von Arbeiten in Ko-Autorenschaft darf nicht mehr als die Hälfte der zusammengestellten Arbeiten betragen.

      (3) Der Dissertation ist in eingebundener Form ein Titelblatt gemäß Anlage 1 voranzustellen.

      (4) Der Dissertation ist in eingebundener Form ein Titelblatt gemäß Anlage 1 voranzustellen.

      (5) Die als Zusammenfassung bezeichnete komprimierte Darstellung der wesentlichen Aussagen zu Thema, Methoden und wissenschaftlichem Ertrag unterliegt der Begutachtung, ist in deutscher Sprache abzufassen und sollte eine Länge von sieben Seiten nicht überschreiten (Anlage 3).
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 8 Grenzüberschreitendes (Cotutelle-)Verfahren

      (1) Wird ein grenzüberschreitendes Verfahren an der Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie eröffnet, ist entsprechend § 7 zu verfahren. Zusätzlich muss die Dissertation eine Zusammenfassung in einer von der ausländischen Hochschule festgelegten Sprache enthalten.

      (2) Der Fakultätsrat bestellt im Einvernehmen mit der ausländischen Universität gemäß § 2 der vorliegenden Ordnung eine Promotionskommission und schließt mi...
      § 8 Grenzüberschreitendes (Cotutelle-)Verfahren

      (1) Wird ein grenzüberschreitendes Verfahren an der Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie eröffnet, ist entsprechend § 7 zu verfahren. Zusätzlich muss die Dissertation eine Zusammenfassung in einer von der ausländischen Hochschule festgelegten Sprache enthalten.

      (2) Der Fakultätsrat bestellt im Einvernehmen mit der ausländischen Universität gemäß § 2 der vorliegenden Ordnung eine Promotionskommission und schließt mit der ausländischen Einrichtung eine Vereinbarung über die Verfahrensschritte.

      (3) Abweichend von § 11 werden von beiden beteiligten Universitäten insgesamt vier Gutachter/Gutachterinnen benannt.

      (4) Nach Annahme der Dissertation wird diese der ausländischen Partneruniversität zusammen mit den Gutachten zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. Nach erfolgter Zustimmung unterzieht sich der Promovend/die Promovendin dem Rigorosum gemäß § 13 dieser Ordnung.

      (5) Im Falle der Versagung der Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens durch die ausländische Partneruniversität ist das gemeinsame Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird nach den Vorschriften der vorliegenden Ordnung fortgesetzt. Über eine veränderte Zusammensetzung der Promotionskommission entscheidet ggf. der Fakultätsrat. Wird eine Dissertation in einem grenzüberschreitenden Verfahren durch die Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie abgelehnt, ist das gemeinsame Verfahren beendet.

      (6) Wird ein grenzüberschreitendes Verfahren an der ausländischen Hochschule durchgeführt, so regelt die Fakultät ihre Beteiligung auf der Grundlage dieser Ordnung in einer Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 11.05.2010
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachung der Universität Leipzig Nr. 10/2016
    • Source Amtliche Bekanntmachung der Universität Leipzig Nr. 14/2010
    • Last amended 01.03.2016

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