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Universität zu Lübeck

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  • University Universität zu Lübeck
  • Faculty / department Sektion Informatik/Technik
  • Degree Computer Science; Medical Technology
  • Subjects Computer science; Technology, general
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. phil.; Dr. rer. nat.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:
      1. Den erfolgreichen Abschluss eines Diplomstudiengangs oder Magisterstudiengangs an der Universität oder einer gleichgestellten Hochschule oder der erfolgreiche Abschluss eines forschungsorientierten, gemäß den deutschen Akkreditierungsrichtlinien akkreditierten Masterstudiengangs (Master of Science, Master of Arts), im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bei Bewerbenden für ...
      § 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:
      1. Den erfolgreichen Abschluss eines Diplomstudiengangs oder Magisterstudiengangs an der Universität oder einer gleichgestellten Hochschule oder der erfolgreiche Abschluss eines forschungsorientierten, gemäß den deutschen Akkreditierungsrichtlinien akkreditierten Masterstudiengangs (Master of Science, Master of Arts), im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bei Bewerbenden für den Dr. rer. nat. ein naturwissenschaftliches, Informatik- oder ingenieurwissenschaftliches Studium, bei Bewerbenden für den Dr.-Ing. ein Informatik- oder ingenieurwissenschaftliches Studium, bei Bewerbenden für den Dr. phil. ein geistes-, wirtschafts- oder sozialwissenschaftliches Studium.
      2. Anstelle der in Nummer 1 genannten Abschlüsse kann die erfolgreiche Absolvierung der für die Zulassung zur Promotion vorgeschriebenen studienbegleitenden Fachprüfungen und Leistungen der durch die Rahmenstudien- und Prüfungsordnung (PromRPO) der Universität zu Lübeck für Studierende der Promotionsstudienprogramme vom 16. August 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 84) in ihrer jeweils gültigen Fassung geregelten Promotionsstudienprogramme oder des gleichgestellten strukturierten Weiterbildungsangebotes für Promotionsstudierende der Universität zu Lübeck treten.
      3. bei Bewerbenden für den Ph.D. den erfolgreichen Abschluss eines durch die PromRPO geregelten Promotionsstudiengangs oder eines gleichgestellten strukturierten Weiterbildungsangebotes der Universität zu Lübeck.
      4. eine von der oder dem Bewerbenden angefertigte Dissertation.

      (2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt weiterhin voraus, dass die oder der Bewerbende
      1. nicht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde,
      2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt,
      3. nicht die Voraussetzungen der Betreuung gemäß §§ 1896 ff. BGB erfüllt,
      4. nicht an einer anderen deutschen Hochschule ein Promotionsverfahren für den angestrebten Doktorgrad endgültig nicht bestanden hat,
      5. den Nachweis der Immatrikulation an der Universität als Promotionsstudierende oder Promotionsstudierender erbringt, welche bis zum Abschluss des Promotionsverfahrens fortbestehen muss und
      6. nicht bereits berechtigt ist, den angestrebten Doktorgrad zu führen.

      (3) Ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes wird anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an einer Hochschule innerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften sind zu beachten. Die oder der Bewerbende hat der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses die für eine Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

      § 8 Besondere Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Absolventinnen und Absolventen eines anderen als der in § 7 genannten Diplom-, Magister- oder Masterstudiengänge einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder Fachhochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden zur Promotion zugelassen, wenn sie an- stelle der Voraussetzungen gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 einen Nachweis ihrer für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Befähigung erbringen.

      (2) Der Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung ist in einem Prüfungsverfahren vor einer Prüfungskommission zu erbringen, die mindestens aus drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern besteht. Die Prüfungskommission wird durch den Vorsitzenden des Senatsausschusses MINT eingesetzt.

      (3) Die Prüfungskommission beurteilt zunächst anhand der Studienunterlagen, die von der oder dem Bewerbenden vorzulegen sind, ihre oder seine wissenschaftliche Qualifikation. Sie kann weiterhin ein Vorgespräch anberaumen, um einen Eindruck von den wissenschaftlichen Befähigungen der oder des Bewerbenden zu bekommen. Die Prüfungskommission legt danach gegebenenfalls zu studierende Fachinhalte fest und kann dazu der oder dem Bewerbenden den Besuch von Lehrveranstaltungen der Sektionen Informatik/Technik und Naturwissenschaften und das Erbringen von Leistungsnachweisen auferlegen. Diese Auflagen sind so zu gestalten, dass sie innerhalb der beiden folgenden Semester erbracht werden können. Sie sind innerhalb von 24 Monaten zu erbringen. Auf begründeten Antrag hin kann diese Frist verlängert werden.

      (4) Die Prüfungskommission kann ein Prüfungsgespräch mit der oder dem Bewerbenden durchführen. Dieses soll spätestens drei Monate nach Erfüllung der Auflagen stattfinden.

      (5) Das Prüfungsgespräch kann alle Gebiete des absolvierten Studiums zum Gegenstand haben. Es soll eine Stunde nicht überschreiten. Die Prüfungsgegenstände sollen geeignet sein, die wissenschaftliche Befähigung der oder des Bewerbenden nachzuweisen.

      (6) Der Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung ist erbracht, wenn mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission das Prüfungsgespräch als "bestanden“ bezeichnen. Das Ergebnis des Prüfungsgesprächs ist der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vom Prüfungsausschuss mitzuteilen. Ein nicht bestandenes Prüfungsgespräch kann nicht wiederholt werden. § 10 Absatz 3 gilt entsprechend.

      (7) Für die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudienganges einer Fachhochschule ist zusätzliche Voraussetzung, dass die oder der Bewerbende zu den besten 10 % ihres oder seines Absolventenjahrganges gehört oder ersatzweise eine Abschlussnote von 1,5 oder besser besitzt und eine mit der Note „sehr gut“ bewertete Diplomarbeit angefertigt hat. Darüber hinaus ist ein detailliertes Gutachten einer Fachhochschullehrerin oder eines Fachhochschullehrers des Fachbereiches, an dem die oder der Bewerbende ihren oder seinen Abschluss erworben hat, vorzulegen, in dem die besondere Qualifikation der oder des Bewerbenden dargelegt wird.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Zulassungsantrag
      ...
      Vier Exemplare der Dissertation, die in deutscher oder englischer Sprache abgefasst und im
      Format DIN A 4 gedruckt sind, ein Exemplar in elektronischer Form, wobei Datenformat und
      Datenträger der elektronischen Fassung mit dem Promotionsausschuss abzustimmen sind
      sowie entweder die schriftliche Zustimmung für die Verwendung einer Anti-Plagiatssoft-
      ware oder eine anonymisierte Version der Dissertation in elektronischer Form,
      ...

      § ...
      § 9 Zulassungsantrag
      ...
      Vier Exemplare der Dissertation, die in deutscher oder englischer Sprache abgefasst und im
      Format DIN A 4 gedruckt sind, ein Exemplar in elektronischer Form, wobei Datenformat und
      Datenträger der elektronischen Fassung mit dem Promotionsausschuss abzustimmen sind
      sowie entweder die schriftliche Zustimmung für die Verwendung einer Anti-Plagiatssoft-
      ware oder eine anonymisierte Version der Dissertation in elektronischer Form,
      ...

      § 11 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der oder des Bewerbenden zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu klarer Darstellung ihrer oder seiner Ergebnisse individuell nachweisen und einen eigenen neuen substantiellen wissenschaftlichen Beitrag liefern. Die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis sind zu berücksichtigen. Gemeinschaftsdissertationen sind ausgeschlossen. Die wissenschaftlich eigenständige, klar abgrenzbare Leistung der oder des Bewerbenden muss detailliert dargestellt werden.

      (2) Bereits veröffentlichte Arbeiten, eingereichte sowie zur Veröffentlichung vorbereitete Manuskripte der oder des Bewerbenden können ganz oder teilweise Bestandteil der Dissertation sein. Diese müssen dazu ausführlich in den fachlichen Kontext der Dissertation gebracht werden. Bei Beteiligung mehrerer Autorinnen oder Autoren an einer Veröffentlichung ist der eigene Anteil der oder des Bewerbenden in der Dissertation detailliert darzustellen.

      (3) Die Dissertation muss ein Thema aus einem der folgenden Fächer behandeln:
      1. für den Dr. rer. nat.
      a) Biochemie
      b) Biologie
      c) Chemie
      d) Informatik
      e) Mathematik
      f) Medizintechnik
      g) Molekularbiologie
      h) Physik
      i) Psychologie
      j) Biophysik
      k) Biotechnologie

      2. für den Dr.-Ing. (jeweils bei vorwiegend ingenieurwissenschaftlichem Inhalt der Disserta-
      tion)
      a) Informatik
      b) Medizintechnik
      c) Elektrotechnik

      3. für den Dr. phil. (jeweils bei überwiegend geistes- oder sozialwissenschaftlichem Inhalt der
      Dissertation)
      a) Psychologie
      b) Geschichte, Theorie und Ethik der Wissenschaften
      c) Entrepreneurship
      d) Gesundheits- und Pflegewissenschaften
      e) Medizinische Sozialwissenschaften
      f) Digitalisierung in Bildung, Kunst und Kultur
      g) Medienwissenschaften

      4. für den Ph.D. ein Thema aus den unter Nummern 1 bis 3 genannten Fächern im Rahmen
      einer strukturierten Promotion.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 3 Gemeinschaftliche Verleihung eines Doktorgrades
      Die Sektionen Informatik/Technik und Naturwissenschaften können die unter § 1 genannten Grade auch gemeinschaftlich mit einer anderen, ausländischen Fakultät vergeben, wenn ein entsprechendes Kooperationsabkommen zwischen den Einrichtungen besteht. Das Abkommen muss insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, den Umfang der Prüfung, die Unwirksamkeit und den Widerruf der Promotion so regeln, dass nicht hinter die in dieser Prüfungsordnun...
      § 3 Gemeinschaftliche Verleihung eines Doktorgrades
      Die Sektionen Informatik/Technik und Naturwissenschaften können die unter § 1 genannten Grade auch gemeinschaftlich mit einer anderen, ausländischen Fakultät vergeben, wenn ein entsprechendes Kooperationsabkommen zwischen den Einrichtungen besteht. Das Abkommen muss insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, den Umfang der Prüfung, die Unwirksamkeit und den Widerruf der Promotion so regeln, dass nicht hinter die in dieser Prüfungsordnung festgelegten Regeln zurückgeschritten wird.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Bl. HS MBWFK Schl.-H.: 14.07.2023, S. 65

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