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Ruhr-Universität Bochum

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      § 5 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG
      nachweist.

      (2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Bei der Zulassung zur Promotion nach Abs. 1 kann der Promotionsausschuss in Abhängigkeit des beantragten Doktorgrades angemessene Auflagen festlegen, deren Umfang, Art, dabei zu erbringende Leistungsnachweise und der Zeitraum für deren Erbringung in jedem Einzelfall vom Promotionsausschuss im Benehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten festgelegt werden, wobei eine durchschnittliche Gesamtnote von mindesten 73 % zu erzielen ist.

      (3) Eine Zulassung nach Abs. 1 Punkt b) kann mit einem Abschluss in Regelstudienzeit und einer Gesamtnote von mindestens 90 % oder einer Gesamtnote von mindestens 84 % (sehr gut) und herausragenden Leistungen in einzelnen Vertiefungsbereichen, mindestens 95 % (ausgezeichnet), erfolgen. Zusätzlich müssen anschließend angemessene auf die Promotion vorbereitende Leistungen von mindestens 60 Leistungspunkten aus Fächern des zugehörigen Masterstudiengangs innerhalb eines Studienjahres absolviert sein, wobei mindestens 40 LP aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich mit einer durchschnittlichen Note von mindes-tens 84% (sehr gut) enthalten sein müssen.

      (4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (5) Für die Durchführung einer Promotion an der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache – entweder Deutsch oder Englisch – verfügt.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin bzw. der Doktorand die Befähigung zu selbst-ständiger Forschungsarbeit in ihrem bzw. seinem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

      (2) Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein od...
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin bzw. der Doktorand die Befähigung zu selbst-ständiger Forschungsarbeit in ihrem bzw. seinem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

      (2) Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden, soweit sich aus dieser Ordnung nichts anderes ergibt.

      (3) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (4) Eine Vorabveröffentlichung von Dissertationsergebnissen ist möglich. Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (5) Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, so muss der individuelle Beitrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers entsprechend dokumentiert oder herausgearbeitet werden.

      (6) Eine kumulative Dissertation aus mehreren wissenschaftlichen Arbeiten kann anerkannt werden, wenn diese Arbeiten in einem thematischen Zusammenhang stehen, ein Verfahren zur wissenschaftlichen Qualitätssicherung durchlaufen haben und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach § 11 Abs. 1 entsprechen. Näheres regelt eine Ausführungsbestimmung des Promotionsausschusses. Eine kumulative Dissertation bedarf der Zustimmung der Erstbetreuerin bzw. des Erstbetreuers und muss spätestens mit der Antragstellung auf Zulassung zum Promotionsverfahren von der bzw. dem Promovierenden beim Promotionsausschuss beantragt und von diesem genehmigt werden.

      (7) Die Dissertation kann von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. In diesem Fall gilt die Dissertation als nicht vorgelegt und das Promotionsverfahren als nicht eröffnet. Zieht die Doktorandin bzw. der Doktorand die Dissertation zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

      (8) Ein Exemplar der Dissertation wird gemäß der „Richtlinien über Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Akten“ der Ruhr-Universität Bochum verwahrt, auch wenn das Verfahren erfolglos beendet wird.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind von der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
      § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind von der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Bochum 1408/2021

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