Search results

Results 1 of 1 total

Your search criteria Doctoral studies offered: Allgemeine Prom.-Ordnung Weingarten PH; Allgemeine Prom.-Ordnung Weingarten PH

Universität Leipzig

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • University Universität Leipzig
  • Faculty / department Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
  • Degree
    ... Business Administration; Business Informatics; Economics Teaching; Engineering; Industrial Engineering; Political Economics
    Business Administration; Business Informatics ...
  • Subjects Economics; Engineering
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Zulassungsvoraussetzungen für ein Promotionsverfahren

      (1) Zum Promotionsverfahren ist zuzulassen, wer
      1. in einem dem Wissenschaftsgebiet der Promotion zuzuordnenden Studiengang den Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen an einer Universität oder einer Hochschule angewandter Wissenschaften in der Bundesrepublik Deutschland mit der Gesamtnote "gut" oder einer besseren Gesamtnote erworben hat und
      2. in die Doktorandenliste (§ 5) eingetragen ist,
      3. ein...
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen für ein Promotionsverfahren

      (1) Zum Promotionsverfahren ist zuzulassen, wer
      1. in einem dem Wissenschaftsgebiet der Promotion zuzuordnenden Studiengang den Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen an einer Universität oder einer Hochschule angewandter Wissenschaften in der Bundesrepublik Deutschland mit der Gesamtnote "gut" oder einer besseren Gesamtnote erworben hat und
      2. in die Doktorandenliste (§ 5) eingetragen ist,
      3. eine Dissertation gemäß § 9 einreicht, zu deren Begutachtung sich ein Hochschullehrer, welcher der Fakultät angehört oder angehörte, verbindlich bereit erklärt hat,
      4. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat oder nicht in einem ruhenden Verfahren steht,
      5. unter Beachtung des § 1 einen ordnungsgemäßen Antrag auf Durchführung des Promotionsverfahrens mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß § 8 einreicht und
      6. ein an die Fakultät zu sendendes Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz beantragt hat. Das Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein. Bei Vorliegen von Einträgen kann die Zulassung versagt werden, wenn der Bewerber auf Grund dessen unwürdig erscheint, den Doktorgrad zu führen.

      (2) Im Falle eines Fachhochschulabschlusses kann im Rahmen eines kooperativen Promotionsverfahrens die Dissertation von einem Hochschullehrer der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und einem Professor der Hochschule angewandter Wissenschaften gemeinsam betreut werden.

      (3) Darüber hinaus kann zum Promotionsverfahren im Wege der Eignungsfeststellung gemäß § 7 zugelassen werden, wer in einem dem Wissenschaftsgebiet der Promotion zuzuordnenden Studiengang in der Bundesrepublik Deutschland an einer Universität oder einer Hochschule angewandter Wissenschaften einen Bachelorgrad erlangt und dabei mit der Gesamtnote "sehr gut" abgeschlossen hat. Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt entsprechend.

      (4) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Dekan gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland.

      § 7 Eignungsfeststellungsprüfung

      (1) Verfügt ein Bewerber nicht über den Hochschulabschluss gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 hat er sich einer Eignungsfeststellungsprüfung zu unterziehen, die schriftlich beim Dekan durch den Betreuer zu beantragen ist und über deren Inhalt und Umfang der Fakultätsrat beschließt. Ausnahmen sind nur gemäß Absatz 2 zulässig.

      (2) Eine Eignungsfeststellungsprüfung kann nach schriftlichem Antrag an den Dekan der Fakultät durch Beschluss des Fakultätsrates erlassen werden, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
      1. bei Vorliegen eines fachlich naheliegenden Hochschulabschlusses zum Diplom-, Master- oder Magistergrad oder eines fachlich naheliegenden Staatsexamens,
      2. bei nachgewiesener fachwissenschaftlicher Tätigkeit über einen längeren Zeitraum in dem Wissenschaftsgebiet, in dem die Dissertation eingereicht werden soll, oder
      3. bei Vorliegen eines Hochschulabschlusses (Diplom-, Master- oder Magistergrad) oder eines Staatsexamens in einem dem Wissenschaftsgebiet der Promotion nicht zuzuordnenden Studiengang und gleichzeitigem Vorliegen eines Bachelorabschlusses einer Universität
      oder einer Hochschule angewandter Wissenschaften in dem Wissenschaftsgebiet der Promotion, welches an der Fakultät vertreten wird.

      (3) Die Eignungsfeststellungsprüfung umfasst wesentliche Prüfungen aus dem Masterstudiengang, der dem Wissenschaftsgebiet der Promotion entspricht. Zu prüfen ist in drei Modulen, die der Kandidat wählt. Früher erbrachte Teilleistungen können auf Antrag angerechnet werden. Regelungen zu Modulen treffen die Prüfungs- und Studienordnungen der bestehenden Masterstudiengänge.

      (4) Das Bestehen jeder Prüfung ist Voraussetzung für die Feststellung der Eignung insgesamt. Die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist innerhalb desselben Eignungsfeststellungsverfahrens ausgeschlossen. Das Eignungsfeststellungsverfahren kann auf schriftlichen Antrag einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung werden bereits bestandene Prüfungen angerechnet.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation ist die Fähigkeit des Kandidaten auszuweisen, selbständig wissenschaftliche Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftsgebietes, seiner Theorien und Methoden darstellen.

      (2) Die Dissertation muss die erzielten Ergebnisse in angemessener Form schriftlich darstellen. Die Dissertation kann als rein monographische Einzelschrift eingereicht werden. Die Dissertation kann aber auch Publikationen und Publikationsmanuskript...
      § 9 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation ist die Fähigkeit des Kandidaten auszuweisen, selbständig wissenschaftliche Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftsgebietes, seiner Theorien und Methoden darstellen.

      (2) Die Dissertation muss die erzielten Ergebnisse in angemessener Form schriftlich darstellen. Die Dissertation kann als rein monographische Einzelschrift eingereicht werden. Die Dissertation kann aber auch Publikationen und Publikationsmanuskripte enthalten. Enthält die Dissertation eigenständige Schriften (z. B. Teile mit eigenständiger Thematik, Publikationen oder Manuskripte), so ist diesen Teilen ein einleitendes Kapitel voranzustellen. Dieses Kapitel führt in die übergeordnete Thematik des Promotionsthemas ein. Weiterhin wird der inhaltliche Zusammenhang
      der Publikationen, Manuskripte oder Einzelteile erläutert und die erzielten Ergebnisse werden zusammengefasst und in einen größeren Kontext eingeordnet und diskutiert. Bei überwiegend publikationsbasierten Dissertationen muss durch das einleitende Kapitel und durch die unter Absatz 3 angeführten Angaben die eigenständige Leistung des Promovenden erkennbar und für die Gutachter umfassend bewertbar sein.

      (3) Enthält die Dissertation Publikationen oder Manuskripte mehrerer Autoren oder Teile, die unter Beteiligung mehrerer Personen entstanden sind, so ist der eigene Anteil an der Konzeption und Durchführung der Untersuchungen sowie an der Manuskripterstellung eindeutig darzustellen. Zusätzlich ist für jeden Beitrag eine vom Kandidaten verfasste und unterschriebene sowie von den Koautoren gegengezeichnete Erklärung über die Aufteilung der Beiträge in der Arbeit einzureichen.

      (4) Die Dissertation ist in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. Es ist erlaubt, einige Teile in deutscher und andere in englischer Sprache abzufassen.

      (5) Die Dissertation enthält in eingebundener Form neben dem Textteil sowie
      dem Inhalts- und Literaturverzeichnis
      1. ein Titelblatt (Anlage 1/1 or Annex 1/1),
      2. eine Darstellung des wissenschaftlichen Werdeganges des Verfassers,
      3. eine Selbständigkeitserklärung (Anlage 2/1 or Annex 2/1) und
      4. dissertationsbezogene bibliographische Daten (Anlage 2/2 or Annex 2/2).
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 1 Promotionsrecht
      ...
      (2) Die Fakultät kann gemeinsam mit einer Fakultät einer ausländischen Universität aufgrund einer gemeinsamen Betreuung einen binationalen Doktorgrad verleihen. In diesem Falle setzt die Promotion in gemeinsamer Betreuung voraus, dass die Fakultät mit der wissenschaftlichen Partnereinrichtung eine Vereinbarung geschlossen hat, die die Grundlagen der Verleihung des binationalen Doktorgrades regelt. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländisch...
      § 1 Promotionsrecht
      ...
      (2) Die Fakultät kann gemeinsam mit einer Fakultät einer ausländischen Universität aufgrund einer gemeinsamen Betreuung einen binationalen Doktorgrad verleihen. In diesem Falle setzt die Promotion in gemeinsamer Betreuung voraus, dass die Fakultät mit der wissenschaftlichen Partnereinrichtung eine Vereinbarung geschlossen hat, die die Grundlagen der Verleihung des binationalen Doktorgrades regelt. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät oder Hochschule gelten ansonsten, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist, die Regelungen dieser Ordnung.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 42/2020

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us