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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Zulassungsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
      1. Die bestandene Tierärztliche Prüfung an einer tierärztlichen Bildungsstätte in Deutschland.
      2. Die Eintragung in die Doktorandenliste gemäß § 4.
      3. Die Einreichung einer wissenschaftlichen Arbeit gemäß § 8, bei deren Anfertigung der Doktorand von mindestens einem Wissenschaftler nach § 5 betreut worden ist. Dies gilt auch, wenn die Arbeit außerh...
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
      1. Die bestandene Tierärztliche Prüfung an einer tierärztlichen Bildungsstätte in Deutschland.
      2. Die Eintragung in die Doktorandenliste gemäß § 4.
      3. Die Einreichung einer wissenschaftlichen Arbeit gemäß § 8, bei deren Anfertigung der Doktorand von mindestens einem Wissenschaftler nach § 5 betreut worden ist. Dies gilt auch, wenn die Arbeit außerhalb der Veterinärmedizinischen Fakultät angefertigt wurde.
      4. Die Einreichung einer Erklärung des Betreuers/der Betreuer, dass er/sie der Einreichung zustimmt/zustimmen. Gegenteiliges ist durch den/die Betreuer zu vermerken.
      5. Eine Erklärung des Doktoranden, dass er nicht zuvor ein Promotionsverfahren zum Dr. med. vet. endgültig nicht bestanden habe und dass kein ruhendes Verfahren vorliege.
      6. Ein ordnungsgemäßer Antrag unter Beachtung der §§ 1 und 3 mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß § 7.

      (2) Ausländische Studienabschlüsse, die von der Approbationsbehörde anerkannt werden, sind Abschlüssen nach § 6 Abs.1 Nr. 1 gleichzusetzen.

      (3) Hat ein Bewerber ein tierärztliches Abschlussexamen im Ausland abgelegt, das an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Leipzig nicht der Tierärztlichen Prüfung nach der TAppV gleichgestellt wird, hat er eine Kenntnisprüfung in bis zu drei Fächern gemäß der TAppV zu bestehen, bevor er zur Promotion zugelassen wird. Die Prüfungsfächer sowie eventuelle andere Zusatzleistungen werden vom Fakultätsrat festgelegt. Der Betreuer hat ein Vorschlagsrecht.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation als Einzelleistung ist die Fähigkeit des Kandidaten auszuweisen, selbständig neue wissenschaftliche Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden darstellen. Teilergebnisse können vor der Promotion publiziert werden. Darauf ist in der Versicherung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 zu verweisen.

      (2) Die Dissertation kann eine bereits im Druck erschienene oder zum Druck angenommene wissenschaf...
      § 8 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation als Einzelleistung ist die Fähigkeit des Kandidaten auszuweisen, selbständig neue wissenschaftliche Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden darstellen. Teilergebnisse können vor der Promotion publiziert werden. Darauf ist in der Versicherung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 zu verweisen.

      (2) Die Dissertation kann eine bereits im Druck erschienene oder zum Druck angenommene wissenschaftliche Arbeit enthalten, wenn diese in einer wissenschaftlichen Zeitschrift mit Gutachtersystem zum Druck angenommen oder bereits publiziert ist. Bei mehreren Autoren muss der Doktorand Erstautor sein. In besonderen Fällen genügt auch eine gleichberechtigte Erstautorenschaft. Den Publikationen bzw. Manuskripten in der Dissertation ist eine gegenüber dem entsprechenden Abschnitt in den Publikationen bzw. Manuskripten weiter gefasste Literaturübersicht über den Stand der Forschung auf dem in der Dissertation angesprochenen Wissenschaftsgebiet voranzustellen. Zusätzlich muss eine Diskussion angefügt werden, in der die Ergebnisse der Publikationen bzw. Manuskripte entsprechend der weiter gefassten Literaturübersicht in einen thematischen Zusammenhang gestellt werden.

      (3) Die Dissertation sollte neben einer Publikation gemäß Abs. 2 noch mindestens eine weitere Publikation oder mindestens noch ein weiteres Manuskript des Doktoranden aus seinem Dissertationsgebiet enthalten. Bei diesen Arbeiten muss der Doktorand nicht Erstautor sein.

      (4) In Dissertationen, die Publikationen bzw. Manuskripte mit mehreren Autoren nach Abs. 2 und Abs. 3 enthalten, hat der Doktorand seinen Eigenanteil so anzugeben, dass dieser eindeutig abgrenzbar und bewertbar ist.

      (5) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Sie muss eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache enthalten.

      (6) Über die Form der Dissertation beschließt der Fakultätsrat.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 05.07.2016
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 9/2023
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 19/2016
    • Last amended 27.03.2023

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