Search results

Results 1 of 1 total

Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Würzburg U Fakultät für Biologie

Ruhr-Universität Bochum

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • University Ruhr-Universität Bochum
  • Faculty / department Fakultät für Geschichtswissenschaft
  • Degree
    ... Art History; Auxiliary Historical Sciences; Classical Archaeology; Demography; Eastern European History; History, Ancient; History, Medieval; History of North America; History of South Eastern Europe; Modern History; Musicology; Prehistory and Early History; Social and Economic History or History of Economics and Technology; Theory and Didactics of History
    Art History; Auxiliary Historical Sciences ...
  • Subjects History
  • Academic degrees Dr. phil.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      § 5 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG
      nachweist.
      d) Zur Promotion hat weiterhin Zugang, wer in einem anderen wissenschaftlichen Fach, das in einem nachweisbaren, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller darzulegenden sachlichen und methodischen Zusammenhang mit dem Promotionsfach und dem geplanten Promotionsvorhaben steht, einen Abschluss gemäß Buchstabe a) nachweist.

      (2) Die Studienabschlüsse nach Buchstaben a) bis d) müssen mit einer Gesamtnote bewertet sein, die mindestens der Note „gut“ entspricht.

      (3) Ferner sind die für das Promotionsprojekt erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse nach- zuweisen. Im Fach Klassische Archäologie ist der Nachweis von Kenntnissen des Altgriechischen im Umfang des Graecums nachzuweisen.

      (4) Der Promotionsausschuss spricht auf Antrag, der mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 6 zu stellen ist, die Anerkennung von Abschlüssen nach Absatz 1 und 2 aus.

      (5) Wenn auf die Promotion vorbereitende Studien festgelegt werden sollen, werden diese nach Anhörung des Promotionsfaches und individueller Feststellung des Kenntnisstandes festgelegt. Die Nachweise hierüber sind mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren nach § 8 nachzuweisen.

      (6) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (7) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin oder der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache – z.B. Deutsch oder Englisch verfügt. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von entsprechenden, auch international anerkannten Bescheinigungen.

      § 6a Promotionsstudienprogramm

      (1) Die Doktorandinnen und Doktoranden absolvieren das Promotionsstudienprogramm der Fakultät für Geschichtswissenschaft.

      (2) Zum Promotionsstudienprogramm gehören neben der regelmäßigen individuellen Beratung der Doktorandin oder des Doktoranden durch die Erstbetreuerin oder den Erstbetreuer die Teilnahme am Doktorandenkolloquium oder anderen geeigneten Veranstaltungen des Promotionsfaches oder Fachgebiets (Oberseminare, Forschungsseminare oder -kolloquien, Projektarbeitsgruppen, Graduiertenkollegs o.ä.). Soweit in dem engeren Fachgebiet der Promotion an der Ruhr-Universität ein institutionalisiertes Forschungsprojekt betrieben wird, soll der Doktorandin oder dem Doktoranden Gelegenheit gegeben werden, sich daran zu beteiligen. Darüber hinaus soll die Doktorandin oder der Doktorand zum Erwerb oder zur Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die für die Anfertigung der Dissertation von Bedeutung sind, nach Beratung durch die Betreuerin oder den Betreuer spezielle Studienangebote wahrnehmen (z.B. Hilfswissenschaften, Statistik, Sprachstudien). Ergänzende Studienleistungen, die bei der Anerkennung als Doktorandin oder Doktorand zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion gemäß § 5 aufgegeben worden sind, rechnen zum Promotionsstudienprogramm, ersetzen aber nicht die Teilnahme an Veranstaltungen nach Satz 1. In der Zeit eines studienbedingten Aufenthalts der Doktorandin oder des Doktoranden außerhalb Bochums entfällt die Verpflichtung zur Teilnahme an Veranstaltungen nach Satz 1.

      (3) Die Beratung durch die Erstbetreuerin oder den Erstbetreuer erfolgt nach Bedarf. Mindestens einmal im Jahr legt die Doktorandin oder der Doktorand der Betreuerin oder dem Betreuer sowie der Zweitbetreuerin oder dem Zweitbetreuer einen schriftlichen Bericht über den Fortgang der Arbeit an der Dissertation vor. Er dient als Grundlage für eine eingehende individuelle Beratung, in der weitere Arbeitsschritte und auch Elemente des Promotionsstudienprogramms vereinbart werden können. Abwesenheit der Doktorandin oder des Doktoranden bzw. der Betreuerin oder des Betreuers von Bochum entbindet nicht von der Berichts- und Beratungspflicht.

      (4) Die Doktorandin oder der Doktorand ist grundsätzlich zur Teilnahme an dem Promotionsstudienprogramm verpflichtet. Die Einzelheiten werden zwischen ihr oder ihm und der Betreuerin oder dem Betreuer schriftlich vereinbart; Auflagen des Promotionsausschusses nach § 5 sind zu beachten. Die Betreuerin oder der Betreuer testiert die Teilnahme jeweils im Zusammenhang mit der Beratung über den jährlichen Bericht. Die Testate sind mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren nach § 9 vorzulegen.

      (5) Der Promotionsausschuss kann die Doktorandin oder den Doktoranden auf ihren oder seinen begründeten Antrag mit Befürwortung durch die Betreuerin oder den Betreuer von der Verpflichtung zur Teilnahme am Promotionsstudienprogramm ganz oder zeitweise befreien. Bei Einschreibung in einen genehmigten Promotionsstudiengang erübrigt sich die Teilnahme am Promotionsstudienprogramm nach Absatz 1, soweit dieser Studiengang äquivalente Elemente vorsieht.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem bzw. seinem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen und die wissenschaftliche Erkenntnis erweitern. Sie ist in der Regel in deutscher Sprache abgefasst; über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf begründeten ...
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem bzw. seinem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen und die wissenschaftliche Erkenntnis erweitern. Sie ist in der Regel in deutscher Sprache abgefasst; über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten, der mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand zu stellen ist.

      (2) Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden.

      (3) In der Regel soll die Dissertation als ganze oder in Teilen vor Abschluss des Promotionsverfahrens nicht veröffentlicht sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss; in diesem Fall sind vorab veröffentlichte Ergebnisse in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (4) Gruppenarbeiten mit mehreren AutorInnen sind nicht zulässig.

      (5) Publikationsbasierte oder kumulative Dissertationen sind nicht zulässig.

      (6) Die Dissertation kann von der Doktorandin oder dem Doktoranden zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. In diesem Fall gilt die Dissertation als nicht vorgelegt und das Promotionsverfahren als nicht eröffnet. Zieht die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. 7) Ein Exemplar der Dissertation wird gemäß der „Richtlinien über Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Akten“ der Ruhr-Universität Bochum verwahrt, auch wenn das Verfahren erfolglos beendet wird.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No
  • Cooperation Programme
    • § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind von der bzw. den beteiligten Fakultät(en) bzw. promotionsführenden Einrichtung(en) zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
      § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind von der bzw. den beteiligten Fakultät(en) bzw. promotionsführenden Einrichtung(en) zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachung der Ruhr-Universität Bochum 1245/2018

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us