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Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

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  • University Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
  • Faculty / department Technische Fakultät
  • Degree
    ... Business Informatics; Computer Science; Elektrotechnik und Informationstechnik; Industrial Engineering; Materials Science
    Business Informatics; Computer Science ...
  • Subjects Engineering
  • Academic degrees Dr.-Ing.
  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren zur Vergabe der Grade Dr. rer. nat. bzw. Dr.-Ing. setzt ein ordnungsgemäßes Studium an einer deutschen Universität, deutschen Fachhochschule oder an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule voraus. Der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums mit einer Gesamtregelstudienzeit von mindestens acht Semestern wird durch ein Abschlusszeugnis über folgende St...
      § 7 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren zur Vergabe der Grade Dr. rer. nat. bzw. Dr.-Ing. setzt ein ordnungsgemäßes Studium an einer deutschen Universität, deutschen Fachhochschule oder an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule voraus. Der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums mit einer Gesamtregelstudienzeit von mindestens acht Semestern wird durch ein Abschlusszeugnis über folgende Studienabschlüsse erbracht:
      1. Master of Science (M. Sc.) oder Master of Engineering (M. Eng.) oder vergleichbarer Diplomabschluss,
      2. Erstes Staatsexamen für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien (einschließlich der Sekundarstufe II) oder Master of Education (M. Ed.) mit einer Abschlussarbeit in einem naturwissenschaftlichen Fach, Mathematik, Informatik oder in der jeweiligen Didaktik,
      3. Zweiter Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung oder Approbation als Apothekerin oder als Apotheker oder
      4. Master of Arts (M.A.) oder Magister im Fach Geographie.
      5. Bei allen anderen Studienabschlüssen erfolgt durch den Promotionsausschuss vor der Eröffnung des Promotionsprüfungsverfahrens (vgl. § 9) eine Überprüfung der Dissertation auf deren thematische Zugehörigkeit zur Fakultät. Bei Verfahren zur Vergabe des Doktorgrades der jeweils anderen Fakultät soll diese hierbei angemessen beteiligt werden.
      In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auch den Studienabschluss Bachelor of Science (B.Sc.) oder Bachelor of Engineering (B.Eng.) im Rahmen des Fast-Track-Verfahrens nach § 22 ff. als Voraussetzung anerkennen.

      (2) Das Studium an einer Fachhochschule muss mit der Gesamtnote „sehr gut (bis 1,5)“ oder besser abgeschlossen worden sein. Abweichend hiervon kann eine Zulassung mit Zustimmung des Promotionsausschusses erfolgen, wenn die besondere Qualifikation durch zwei von der Dekanin oder dem Dekan angeforderte Gutachten nachgewiesen wird.

      (3) Eine Doktorandin oder ein Doktorand wird nicht zugelassen, wenn sie oder er an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel oder an einer anderen Hochschule ein Promotionsverfahren mit dem Abschlussziel Dr. rer. nat. oder Dr.-Ing. endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem entsprechenden Verfahren befindet.

      (4) Die Antragsunterlagen nach § 9 müssen vollständig vorgelegt worden sein.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine die Wissenschaft fördernde, selbständig verfasste Abhandlung auf der Grundlage eigenständiger, neuer wissenschaftlicher Leistungen und Erkenntnisse sein.

      (2) Bereits veröffentlichte Publikationen, eingereichte sowie zur Veröffentlichung vorbereitete Manuskripte können Bestandteil der Dissertation sein. Bei Beteiligung mehrerer Autoren an den Veröffentlichungen ist der eigene Anteil der Doktorandin oder des ...
      § 8 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine die Wissenschaft fördernde, selbständig verfasste Abhandlung auf der Grundlage eigenständiger, neuer wissenschaftlicher Leistungen und Erkenntnisse sein.

      (2) Bereits veröffentlichte Publikationen, eingereichte sowie zur Veröffentlichung vorbereitete Manuskripte können Bestandteil der Dissertation sein. Bei Beteiligung mehrerer Autoren an den Veröffentlichungen ist der eigene Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden darzustellen. Für jede dieser Publikationen und jedes dieser Manuskripte ist in der Dissertation zu dokumentieren, welchen Anteil die Kandidatin oder der Kandidat an der Konzeptionierung, der Planung, der Durchführung und der Manuskripterstellung beigetragen hat. (siehe § 9 Absatz 2 Nummer 8)

      (3) Eigene Studienabschlussarbeiten dürfen nicht Bestandteil der Dissertation sein. Dies gilt nicht für Exposés im Rahmen der Zwischenevaluation bei Fast-Track-Promotionen mit gleichzeitiger Vergabe des Master-Abschlusses.

      (4) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Sie muss je eine einseitige Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache enthalten. Falls die Zusammenfassung nicht von der Kandidatin oder dem Kandidaten selbst in die jeweils andere Sprache übersetzt wurde, ist dies entsprechend anzugeben.

      (5) In der Dissertation ist anzugeben, welche inhaltlich relevanten Hilfsmittel genutzt wurden, die die eigene Tätigkeit unterstützen bzw. ersetzen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • Abschnitt 5: Vergabe des Doktorgrades im Rahmen binationaler Promotionsverfahren

      § 26 Binationales Promotionsverfahren

      (1) Die Fakultät kann gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder anerkannten Hochschule aufgrund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. Der Doktorgrad kann wahlweise in der Form einer Doktorin oder eines Doktors der Mathematisch-Naturwissen...
      Abschnitt 5: Vergabe des Doktorgrades im Rahmen binationaler Promotionsverfahren

      § 26 Binationales Promotionsverfahren

      (1) Die Fakultät kann gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder anerkannten Hochschule aufgrund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. Der Doktorgrad kann wahlweise in der Form einer Doktorin oder eines Doktors der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät (Dr. rer. nat.) bzw. Technischen Fakultät (Dr.-Ing.) oder in der Form des Doktorgrades der jeweiligen wissenschaftlichen Partnereinrichtung geführt werden. § 29 Absatz 2 ist dabei zu beachten.

      (2) Näheres ist in einem Partnerschaftsvertrag zu regeln. Der Vertrag soll die gültige Promotionsordnung wiedergeben. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von diesen Regelungen zulassen.

      § 27 Annahme als Doktorandin oder Doktorand im binationalen Promotionsverfahren

      Erfüllt die Kandidatin oder der Kandidat
      1. die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 und
      2. ist das Dissertationsthema mit einer oder einem Betreuungsberechtigten der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen oder Technischen Fakultät sowie einer oder einem Betreuungsberechtigten der jeweiligen wissenschaftlichen Partnereinrichtung abgestimmt, kann sie oder er als Doktorandin oder Doktorand eines binationalen Promotionsvorhabens angenommen werden.

      § 28 Gutachterinnen und Gutachter in binationalen Promotionsverfahren

      Ist die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen, so bestellt die Dekanin oder der Dekan in der Regel die Betreuerin oder den Betreuer der Fakultät zur ersten Gutachterin oder zum ersten Gutachter. Als zweite Gutachterin oder zweiter Gutachter wird in der Regel die Betreuerin oder der Betreuer der Partnereinrichtung benannt.

      § 29 Urkunde

      (1) Nach erfolgreichem Abschluss des gemeinsamen Promotionsverfahrens stellt die Fakultät an der das Promotionsprüfungsverfahren durchgeführt wird, unter Nennung der jeweiligen wissenschaftlichen Partnereinrichtung, die Promotionsurkunde aus.

      (2) Der Doktorgrad kann in seiner deutschen Form geführt werden. Alternativ kann der im Ausland verliehene Grad unter den Voraussetzungen des § 57 HSG ohne die Zustimmung des Ministeriums im Einzelfall geführt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source NBl. HS MBWK Schl.-H. 2018, S. 53 ff.

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