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Universität Koblenz

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  • University Universität Koblenz
  • Faculty / department Fachbereich 2 Philologie/Kulturwissenschaften
  • Degree
    ... Aesthetics; Catholic Theology; Cultural Studies; English/American Language and Literature; Ethnology; German Studies; History; Media Science; Musicology/Music Education; Philosophy; Political Science; Protestant Theology
    Aesthetics; Catholic Theology ...
  • Subjects Art; English studies, general; German studies; History; Language and literary studies; Media studies; Music; Philosophy, general; Theology, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Zulassungsvoraussetzung zur Promotion ist
      1. ein Diplomabschluss im Promotionsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule oder
      2. ein Magisterabschluss oder ein Staatsexamen im Promotionsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule oder
      3. ein Masterabschluss im Promotionsfach an einer Hochschule oder
      4. ein Diplomabschluss im Promotionsfach oder in einem Studiengang, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet enthalten ...
      § 6 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Zulassungsvoraussetzung zur Promotion ist
      1. ein Diplomabschluss im Promotionsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule oder
      2. ein Magisterabschluss oder ein Staatsexamen im Promotionsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule oder
      3. ein Masterabschluss im Promotionsfach an einer Hochschule oder
      4. ein Diplomabschluss im Promotionsfach oder in einem Studiengang, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet enthalten ist, an einer Fachhochschule oder ein Bachelorabschluss im Promotionsfach oder in einem Studiengang, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet enthalten, ist an einer Hochschule mit mindestens der Note gut (einschließlich 2,5) verbunden mit dem Nachweis der Eignung zur Promotion im Rahmen eines Qualifikationsstudiums gemäß § 7.

      (2) Bei der Anerkennung von im Ausland absolvierten Studiengängen und Abschlussprüfungen durch den Promotionsausschuss sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu berücksichtigen.

      (3) Die Vergabe eines vorläufigen Dissertationsthemas setzt zunächst die Vorlage einer Projektskizze (10 – 15 Seiten) einschließlich einer Dokumentation des bisherigen Studiums durch die Kandidatin oder den Kandidaten beim Promotionsausschuss des Fachbereichs 2 voraus. Die Vergabe des Dissertationsthemas obliegt der Betreuerin oder dem Betreuer. Der Promotionsausschuss berät sodann gemeinsam mit der Betreuerin oder dem Betreuer (Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder Habilitierte des Fachbereichs 2) sowie mit eventuell hinzugezogenen weiteren, fachlich qualifizierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern über das Dissertationsprojekt sowie über eventuell zusätzlich nachzuweisende Sprachkenntnisse.

      § 7 Qualifikationsstudium

      (1) Das zweisemestrige Qualifikationsstudium hat für Bewerberinnen oder Bewerber einen Umfang von 20 SWS pro Semester. Davon sind jeweils mindestens 10 SWS in Lehrveranstaltungen im angestrebten Promotionsfach und jeweils bis zu weiteren 10 SWS in Lehrveranstaltungen des Fachbereichs 2, je nach Themenschwerpunkt auch eines anderen Fachbereichs, aus dem Masterbereich zu belegen. Ergänzend wird von den Bewerberinnen oder den Bewerbern ein Selbststudium erwartet. In jedem Fach ist jedes Semester je ein Leistungsnachweis zu erbringen. Die Hälfte der Lehrveranstaltungen und der Leistungsnachweise kann an anderen Universitäten besucht oder erworben werden, soweit hierfür schriftliche Nachweise vorgelegt werden. DiePrüfungsordnungen und Bewertungsmaßstäbe der jeweiligen Masterstudiengänge sind anzuwenden.

      (2) Das Qualifikationsstudium endet mit einer Abschlussprüfung, welche sich aus jeweils einer mündlichen Prüfung in jedem der studierten Fächer zusammensetzt. Die Inhalte der erbrachten Leistungsnachweise sowie das beabsichtigte Dissertationsthema dürfen nicht Gegenstand der Prüfung sein. Die von der Bewerberin oder dem Bewerber mit der Prüferin oder dem Prüfer abgesprochenen Prüfungsschwerpunkte sollen angemessen berücksichtigt werden. Durch die Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Qualifikation zu wissenschaftlichem Arbeiten grundsätzlich im selben Maße wie Bewerberinnen oder Bewerber mit der Vorbildung gemäß § 6 Abs. 2 durch das Qualifikationsstudium erworben hat.

      (3) Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
      - das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder an Grund- und Hauptschulen oder das Zeugnis über die Bachelorprüfung oder das Fachhochschuldiplom,
      - die gemäß Absatz 1 erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise,
      - ein Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die letzten zwei Semester
      an der Universität Koblenz-Landau zum Qualifikationsstudium eingeschrieben war,
      - eine Erklärung darüber, dass kein Antrag auf Zulassung zu einer Prüfung gemäß
      Absatz 2 oder einer vergleichbaren Prüfung an einer anderen Hochschule gestellt ist.

      (4) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses prüft den Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Ist der Antrag auf Zulassung unvollständig oder bestehen sonstige Zweifel, gibt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses der Bewerberin oder dem Bewerber Gelegenheit zur Abhilfe oder Stellungnahme. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so lässt sie oder er die Bewerberin oder den Bewerber zu. Hält sie oder er die Voraussetzungen für nicht erfüllt oder hat sie oder er Zweifel, entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung.

      (5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
      1. bereits eine der Prüfungen gemäß Absatz 2 oder eine vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder
      2. die Unterlagen gemäß Absatz 3 nicht vollständig vorgelegt wurden.
      Die Entscheidung des Promotionsausschusses über den Zulassungsantrag wird der
      Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich von der oder dem Vorsitzenden mitgeteilt.

      (6) Die mündliche Prüfung dauert in jedem Fach 45 Minuten. Die Prüfungen sollen am Ende des zweiten Semesters innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen durchgeführt werden. Die Prüfung wird von einer Prüferin oder einem Prüfer und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgenommen. Prüferin oder Prüfer und Beisitzerin oder Beisitzer sind die in den Fächern hauptamtlich tätigen, prüfungsberechtigten Lehrpersonen. Der Promotionsausschuss bestellt die Prüferin oder den Prüfer und die Beisitzerin oder den Beisitzer und bestimmt in Absprache mit diesen die Prüfungstermine. Die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an der mündlichen Prüfung ist auf Antrag des Prüflings zu ermöglichen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Bewertung erfolgt unmittelbar nach der Beendigung der mündlichen Prüfung, unter Ausschluss derÖffentlichkeit, durch die Prüferin oder den Prüfer. Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Noten zu verwenden:
      1,0; 1,3 sehr gut = eine hervorragende Leistung,
      1,7; 2,0; 2,3 gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnitt-
      lichen Anforderungen liegt,
      2,7; 3,0; 3,3 befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
      entspricht,
      3,7; 4,0 ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
      Anforderungen genügt,
      5,0 nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
      den Anforderungen nicht mehr genügt.
      Das Ergebnis ist der Bewerberin oder dem Bewerber im Anschluss an die Bewertung bekannt zu geben. Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber widerspricht bei der Meldung zur Prüfung. Die §§ 15 bis 17 gelten entsprechend.

      (7) Das Qualifikationsstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Leistungsnachweise und mündlichen Prüfungen mindestens mit der Note 2,5 bestanden sind. Über das bestandene Qualifikationsstudium wird eine Bescheinigung ausgestellt, in der die einzelnen Prüfungsergebnisse und der Tag des Bestehens der Prüfungen sowie die erworbenen Leistungsnachweise aufgeführt sind. Die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu unterzeichnen.

      (8) Die §§ 22 bis 24 gelten entsprechend.

      § 9 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand wird für die Zulassung zum Promotionsverfahren vorausgesetzt.

      (2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist von der Doktorandin oder von dem
      Doktoranden bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich
      zu beantragen. Im Antrag sind die Betreuerin oder der Betreuer, der Titel der Dissertation sowie das gewählte Fach oder die gewählten Fächer anzugeben.

      (3) Dem Antrag sind beizufügen:
      1. ein ausführlicher Lebenslauf mit genauer Darstellung des Bildungsgangs;
      2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis;
      3. Zeugnisse über abgelegte Hochschul- und Staatsprüfungen sowie gegebenenfalls über das erfolgreich abgeschlossene Qualifikationsstudium sowie eine Erklärung über versuchte Prüfungen;
      4. Nachweise über eventuell erforderliche Sprachkenntnisse;
      5. ein Nachweis, dass die Doktorandin oder der Doktorand mindestens zwei Semester an der Universität Koblenz-Landau immatrikuliert war;
      6. die Annahme durch den Promotionsausschuss;
      7. fünf Exemplare der Dissertation als Computerausdruck; die Exemplare müssen
      gebunden und mit einem Titelblatt gemäß Anhang 1 versehen sein sowie einen tabellarischen Lebenslauf der Verfasserin oder des Verfassers enthalten; mindestens ein Exemplar der Dissertation ist in elektronischer Fassung einzureichen zwecks Prüfung von Plagiatsfällen;
      8. eine Versicherung darüber, dass die Doktorandin oder der Doktorand die als Dissertation vorgelegte Abhandlung in keinem anderen Verfahren zur Erlangung des Doktorgrades oder als Prüfungsarbeit für eine akademische oder staatliche Prüfung eingereicht hat, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen alsdie von ihr oder ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen kenntlich gemacht hat;
      9. ein polizeiliches Führungszeugnis; dieses ist nicht erforderlich, wenn die Doktorandin oder der Doktorand nachweist, dass sie oder er sich im öffentlichen Dienst befindet oder zum Zeitpunkt der AntragssteIlung nicht länger als drei Monate exmatrikuliert ist;
      10. ein Nachweis über die Einzahlung der Promotionsgebühr; deren Höhe, Ermäßigung oder Erlass richten sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen und einen eigenständigen Beitrag zur Forschung erbringen. Sie ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Über die Abfassung in einer anderen Sprache entscheidet der Promotionsausschuss.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine wissenschaftliche Abhandlung. Über die Zulassung anderer schriftlich kontextualisierter Leistungen (z.B. Film mit theoretischmethodologischer Reflexion) en...
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen und einen eigenständigen Beitrag zur Forschung erbringen. Sie ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Über die Abfassung in einer anderen Sprache entscheidet der Promotionsausschuss.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine wissenschaftliche Abhandlung. Über die Zulassung anderer schriftlich kontextualisierter Leistungen (z.B. Film mit theoretischmethodologischer Reflexion) entscheidet auf Antrag der Promotionsausschuss.

      (3) Die Dissertation wird als Monographie abgefasst, kann aber bereits veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene oder eingereichte Beiträge enthalten, die entsprechend gekennzeichnet und den Gutachterinnen und Gutachtern zur Kenntnis gebracht werden müssen.

      (4) Eine Dissertation, die an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule abgelehnt worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 26 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Bildungseinrichtungen

      Auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Universitäten
      oder gleichgestellten Hochschulen kann, soweit die gesetzlichen Grundlagen dafür
      bestehen, ein gemeinsamer binationaler Doktorgrad verliehen werden.
      § 26 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Bildungseinrichtungen

      Auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Universitäten
      oder gleichgestellten Hochschulen kann, soweit die gesetzlichen Grundlagen dafür
      bestehen, ein gemeinsamer binationaler Doktorgrad verliehen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 06.10.2014
    • Homepage Internet page
    • Source Mitteilungsblatt 6/2018 der Universität Koblenz-Landau, S. 4 ff
    • Source Mitteilungsblatt der Universität Koblenz-Landau, Amtliche Bekanntmachungen 6/2014
    • Last amended 19.09.2018

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