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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Bochum U Evangelisch-Theologische Fakultät

Ruhr-Universität Bochum

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Quick Overview

  • University Ruhr-Universität Bochum
  • Faculty / department Fakultät für Chemie und Biochemie
  • Degree Biochemistry; Chemistry
  • Subjects Biology, general; Chemistry, general
  • Academic degrees Dr. rer. nat.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      c) einen Ab...
      § 5 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG in einem an der Fakultät vertretenen Studiengang nachweist. Zur Promotion kann auch zugelassen werden, wer einen den Buchstaben a bis c entsprechenden Nachweis in einem anderen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang erbringt.

      (2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Bewerber/innen nach Abs. 1 Buchstabe a oder c müssen ihr Studium mindestens mit der Note „gut“ (2,0), Bewerber/innen nach Abs. 1 Buchstabe b Studium und Vorbereitungsstudium mindestens mit der Note „sehr gut“ (1,5) abgeschlossen haben. Der Promotionsausschuss kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerbung von zwei promotionsberechtigten Mitgliedern der Fakultät befürwortet wird, die bereit sind, die Betreuung gemäß § 7 zu übernehmen. Bewerber mit Fachhochschul- und Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.

      (3) Bei Zulassung nach Abs. 1 Buchstabe b muss ein Vorbereitungsstudium nachgewiesen werden, das dem Vorbereitungsstudium im Promotionsstudiengang der Fakultät für Chemie und Biochemie gleichwertig ist. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuss. Zum Vorbereitungsstudium an der Fakultät für Chemie und Biochemie kann nur zugelassen werden, wer das vorangegangene Hochschulstudium mindestens mit der Note „sehr gut“ (1,5) abgeschlossen hat. Art und Umfang des Vorbereitungsstudiums sind in der Promotionsstudiengangsordnung der Fakultät für Chemie und Biochemie geregelt.

      (4) Der Promotionsausschuss kann für Bewerber/innen vorbereitende Studien zur Auflage machen, wenn a) der Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt wurde und eine Gleichwertigkeit nach Absatz 5 nicht gegeben ist, b) der Studienabschluss in einem Studiengang erbracht wurde, der nicht an der Fakultät für Chemie oder Biochemie angeboten wird, c) die Bewerbung nach Abs. 1 Buchstabe b geschieht und das Vorbereitungsstudium nicht an der Fakultät für Chemie oder Biochemie der Ruhr-Universität Bochum durchgeführt wurde oder d) die in Absatz 2 aufgeführten Mindestnoten nicht erreicht wurden. Art und Umfang der vorbereitenden Studien werden nach individueller Feststellung des Kenntnisstandes vom Promotionsausschuss im Benehmen mit der Bewerberin oder dem Bewerber und den Betreuer/innen festgelegt.

      (5) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (6) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums müssen Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachgewiesen werden. Der Nachweis kann durch das deutsche Abiturzeugnis, den Abschluss eines rein englischsprachigen Bachelor- oder Masterstudiengangs oder durch eine anerkannte Sprachprüfung (TOEFL 550 PBT oder gleichwertige Leistungen) erbracht werden. Über die Gleichwertigkeit, Ausnahmen und Auflagen entscheidet der Promotionsausschuss.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem bzw. seinem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

      (2) Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein od...
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem bzw. seinem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

      (2) Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden, soweit sich aus dieser Ordnung nichts anderes ergibt.

      (3) Eine Vorabveröffentlichung von Dissertationsergebnissen ist möglich. Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (4) Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, so muss der individuelle Beitrag der Bewerberin oder des Bewerbers entsprechend dokumentiert oder herausgearbeitet werden.

      (5) Eine kumulative oder publikationsbasierte Dissertation, die zu wesentlichen Teilen auf Veröffentlichungen basiert, ist zulässig. Dabei muss ein Kapitel in die Thematik einführen und die Eigenleistung der Doktorandin/des Doktoranden an den einzelnen Veröffentlichungen deutlich machen. Ein weiteres Kapitel muss die Ergebnisse zusammenfassen und in den aktuellen Stand des Forschungsgebiets einordnen. Bei kumulativen Publikationen sollen publizierte Veröffentlichungen nach Möglichkeit im Originalstil des wissenschaftlichen Journals eingefügt sein und dürfen nicht inhaltlich verändert werden.

      (6) Unter einer kumulativen Dissertation wird hier eine Arbeit verstanden, deren Hauptbestandteil aus einer Aneinanderreihung vollständiger bereits veröffentlichter Artikel oder zur Veröffentlichung vorgesehener Manuskripte besteht. Im Unterschied hierzu kann eine publikationsbasierte Dissertation auch Ausschnitte aus eigenen Publikationen enthalten oder weitere wesentliche Ergebnisse der Promotion in zusätzlichen eigenständigen Abschnitten darlegen.

      (7) Die Dissertation kann von der Doktorandin oder dem Doktoranden zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. In diesem Fall gilt die Dissertation als nicht vorgelegt und das Promotionsverfahren als nicht eröffnet. Zieht die Doktorandin oder der Doktoranddie Dissertation zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

      (8) Ein Exemplar der Dissertation wird gemäß der „Richtlinien über Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Akten“ der Ruhr-Universität Bochum verwahrt, auch wenn das Verfahren erfolglos beendet wird.

      (9) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Die in Anspruch genommenen Hilfen und die benutzten Quellen sind vollständig anzugeben. Das Titelblatt ist nach einem vorgegebenen Muster zu gestalten.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vom Fakultätsrat der Fakultät für Chemie und Biochemie zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
      § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vom Fakultätsrat der Fakultät für Chemie und Biochemie zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 1146/2016

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