Extract from the dissertation regulations
§ 9 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet der Humanmedizin erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden bzw. der Doktorandin. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine unter Mitwirkung mehrerer Au...
§ 9 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet der Humanmedizin erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden bzw. der Doktorandin. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine unter Mitwirkung mehrerer Autoren und Autorinnen erstellte wissenschaftliche Arbeit kann in Ausnahmefällen als Dissertation angenommen werden, sofern der individuelle Anteil des Doktoranden bzw. der Doktorandin deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Autorenschaft gelten die „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“.
(3) Die Dissertationsschrift kann auch durch die Vorlage von mindestens zwei thematisch zusammenhängenden wissenschaftlichen Fachartikeln (kumulative Dissertation) erbracht werden. Der Doktorand bzw. die Doktorandin muss bei mindestens einer Publikation als Erstautor bzw. Erstautorin oder gleichberechtigter Erstautor bzw. gleichberechtigte Erstautorin ausgewiesen sein. Der thematische Zusammenhang der Arbeiten ist vom Doktoranden bzw. der Doktorandin im Rahmen einer gesonderten Abhandlung mit Einführung und Diskussion schriftlich darzulegen und bildet in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation. Die Fachartikel müssen in (einem) führenden internationalen Journal(en) des Fachgebietes veröffentlicht worden sein. Dafür wird die aktuelle Rangfolge nach Impact Factor entsprechend Journal Citation Report® im ISI Web of knowledge für das entsprechende Fachgebiet zugrunde gelegt. Das (Die) Journal(e) soll(en) zur ersten Hälfte der Journale des Fachgebietes („Subject Category“) nach dem jeweils aktuellen Jour-nal Citation Report® zählen. Ko-Autorenschaften sind auch bei kumulativen Dissertationen zulässig, wenn der Doktorand bzw. die Doktorandin der alleinige Erstautor bzw. die alleinige Erstautorin oder gleichberechtigter Erstautor bzw. gleichberechtigte Erstautorin der Fachartikel und seine individuelle Promotionsleistung, der Eigenbeitrag durchgehend deutlich gekennzeichnet, abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Autorenschaft gelten die „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“.
(4) Die Dissertation ist mit einer Zusammenfassung mit jeweils ca. 1000 Wörtern in deutscher und englischer Sprache, gegliedert in die Absätze Hintergrund, Fragestellung/Hypothese, Material und Methode, Ergebnisse, Schlussfolgerung(en) zu versehen.
(5) In der Dissertation ist die Einhaltung der aktuellen gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Zulassung der Klinischen Studie (Ethikvotum), die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, die Bestimmungen des Gentechnikgesetzes und die Einhaltung von allgemeinen Datenschutzbestimmungen entsprechend Anlage 2 zu dokumentieren.
(6) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung des wissenschaftlichen Betreuers bzw. der wissenschaftlichen Betreuerin.
(7) Die Dissertation wird von zwei Gutachtern und Gutachterinnen bewertet, die für die wissenschaftlichen Fragestellungen der Dissertation ausgewiesen sind. In Ausnahmefällen bei Vorlie-gen wichtiger Gründe kann auf Entscheid des Promotionsausschusses ein drittes unabhängiges Gutachten angefordert werden. Von den Gutachtern und Gutachterinnen muss ein Gutachter bzw. eine Gutachterin ein nach § 60 oder § 62 SächsHSFG berufener Professor bzw. eine Professorin sein. Ein Gutachter bzw. eine Gutachterin muss der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus angehören. Im Übrigen können die Gutachter und Gutachterinnen Fachhochschulprofessoren und Fachhochschulprofessorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen oder Personen sein, die mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen können, wie z. B. außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen, Privatdozenten und Privatdozentinnen, Heisenbergstipendiaten und Heisenbergstipendiatinnen oder TUD Young Investigators. Der Zweitgutachter bzw. die Zweitgutachterin darf grundsätzlich nicht der gleichen Einrichtung (Institut oder Klinik) angehören wie der Erstgutachter bzw. die Erstgutachterin. Einer der Gutachter bzw. eine der Gutachterinnen soll keine gemeinsamen Publikationen mit dem Doktoranden bzw. der Doktorandin aufweisen. Der Zweitgutachter bzw. die Zweitgutachterin ist aus einem Fachgebiet zu bestellen, das zum Thema der Promotion komplementär ist. Zum Gutachter bzw. zur Gutachterin darf nicht bestellt werden, wer Vorsitzender bzw. Vorsitzende der Promotionskommission ist.
(8) Die Gutachter und Gutachterinnen empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachtern und Gutachterinnen mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:
summa cum laude = ausgezeichnet
= eine außergewöhnlich gute Leistung (1,0)
magna cum laude = sehr gut
= eine besonders anzuerkennende Leistung (größer 1,0 bis kleiner 1,5)
cum laude = gut
= eine den Durchschnitt überragende Leistung (1,5 bis kleiner 2,5)
rite = befriedigend
= eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung (2,5 bis 3,0).
non sufficit = nicht genügend
= eine nicht ausreichende Leistung (größer 3,0).
Zur Standardisierung der Bewertung der Dissertation gelten die in Anlage 3 zu dieser Ordnung niedergelegten Bewertungskriterien. Die Gutachten sollen innerhalb von 2 Monaten bei dem bzw. der Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung des säumigen Gutachters bzw. der säumigen Gutachterin widerrufen und einen neuen Gutachter bzw. eine neue Gutachterin bestellen. Die Gutachten sollen auch Aussagen zur Einhaltung der „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhal-tens und für den Umgang mit Verstößen“ und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.
(9) Empfiehlt ein Gutachter bzw. eine Gutachterin, die Dissertation an den Doktoranden bzw. die Doktorandin zur Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie einen weiteren Hochschullehrer als Gutachter bzw. eine weitere Hochschullehrerin als Gutachterin hinzu, der bzw. die auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Disserta-tion ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachtern und Gutachterinnen neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.
(10) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, habilitierte oder habilitationsäquivalent qualifizierte Wissenschaftler und Wissenschaftlerin-nen der Fakultät haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten ohne die Notenvorschläge einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an den Dekan bzw. die Dekanin oder den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen. Die Mitglieder des Fakultätsrates sind wie die Mitglieder der Promotionskommission und des Promotionsausschusses berechtigt, auch die Notenvorschläge einzusehen.
(11) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle einer Annahme entscheidet die Promotionskommission zugleich über die endgültige Bewertung der Dissertation unter Verwendung der in Absatz 8 genannten Prädikate. Wird die Dissertation abgelehnt und damit mit „nicht genügend (non sufficit)“ bewertet, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 12 Absatz 1. Das elektronische Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt mit den Gutachten in der Promotionsakte; die übrigen Exemplare werden dem Doktoranden bzw. der Doktorandin zurückgegeben.
Formale Vorgaben für die Anfertigung einer kumulativen Dissertation (Dr. med./Dr.med.dent.): https://tu-dresden.de/med/mf/postgraduales/promotion/dr-med