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Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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  • University Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
  • Faculty / department Agrar-, Ernährungs- und Ingenieurwissenschaftliche Fakultät (AEI)
  • Degree
    ... Agricultural Science; Geodesy; Geoinformation; Nutritional and Food Sciences
    Agricultural Science; Geodesy ...
  • Subjects Agricultural science/studies
  • Academic degrees Dr. agr.; Dr.-Ing.; Dr. oec. troph.; PhD
  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand durch eine schriftliche Betreuungsvereinbarung voraus, die zwischen Doktorandin oder Doktorand und Betreuerin oder Betreuer der Promotion geschlossen wird. Betreuende einer Promotion können
      - hauptberufliche Professorinnen und Professoren,
      - außerplanmäßige Professorinnen und Professoren,
      - entpflichtete oder in den Ruhestand getretene Professorinne...
      § 6 Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand durch eine schriftliche Betreuungsvereinbarung voraus, die zwischen Doktorandin oder Doktorand und Betreuerin oder Betreuer der Promotion geschlossen wird. Betreuende einer Promotion können
      - hauptberufliche Professorinnen und Professoren,
      - außerplanmäßige Professorinnen und Professoren,
      - entpflichtete oder in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren,
      - Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
      - Privatdozentinnen und Privatdozenten,
      - Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren oder
      - Personen mit habilitationsäquivalenter Qualifikation
      - Leiterinnen und Leiter von Nachwuchsgruppen gemäß § 3 Abs. 1
      der Universität Bonn sein. Die bzw. der Betreuende soll Mitglied oder Angehörige bzw. Angehöriger der Landwirtschaftlichen Fakultät sein.

      (2) Ist die oder der Betreuende nicht Mitglied oder Angehörige bzw. Angehöriger der Landwirtschaftlichen Fakultät, so muss mit einer bzw. einem hauptamtlich an der Landwirtschaftlichen Fakultät tätigen Professorin bzw. Professor eine Zweitbetreuungsvereinbarung geschlossen werden. Ist die oder der Betreuende zwar Mitglied oder Angehörige bzw. Angehöriger der Landwirtschaftlichen Fakultät, aber nicht hauptamtlich an der Universität Bonn tätig, so muss mit einer bzw. einem hauptamtlich an der Landwirtschaftlichen Fakultät tätigen Professorin bzw. Professor eine Zweitbetreuungsvereinbarung geschlossen oder ein Nachweis über die Aufnahme des Promovierenden in ein Programm der strukturierten Doktorandenausbildung erbracht werden. Gleiches gilt für Betreuende ohne Habilitation, die eine Nachwuchsgruppe leiten.

      (3) Vor dem Abschluss der Betreuungsvereinbarung muss dem Fakultätsrat ein Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium vorgelegt werden. Dieser muss enthalten
      - Name/Vorname, Geburtsdatum/Geburtsort der Doktorandin bzw. des Doktoranden,
      - die Adresse der Doktorandin bzw. des Doktoranden,
      - das Promotionsfach,
      - die Bezeichnung des Dissertationsprojektes,
      - die Namen der bzw. des Betreuenden und ggf. der bzw. des Zweitbetreuenden,
      - die Zuordnung zu einem Institut,
      - eine Stellungnahme der bzw. des Betreuenden, dass die Zulassungsvoraussetzungen der Abs. 4 und 5 erfüllt sind, ggf. ein Antrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden auf Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer bzw. seiner Vorbildungsnachweise,
      - ggf. die Vorschläge der bzw. des Betreuenden über die nach Abs. 6 und 7 noch zu erbringenden Studienleistungen,
      - ggf. einen Antrag auf Abfassung der Dissertation und/oder Durchführung der mündlichen Prüfung in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch (vgl. § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 5).
      Der Fakultätsrat prüft unter Berücksichtigung der Stellungnahme der bzw. des in Aussicht genommenen Betreuenden, ob alle Zulassungsvoraussetzungen der Abs. 4 und 5 erfüllt sind, erkennt die Gleichwertigkeit der Vorbildungsnachweise an und legt die evtl. nach Abs. 6 und 7 noch zu erbringenden Studienleistungen eines Promotionsstudiums fest.

      (4) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt neben der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand durch die Betreuende bzw. den Betreuenden ein erfolgreich abgeschlossenes Universitäts- oder Hochschulstudium in den Agrarwissenschaften, Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften, der Lebensmittelchemie oder der Geodäsie und Geoinformation voraus, in dessen Verlauf die Bewerberin bzw. der Bewerber ihre bzw. seine Eignung für eine weitergehende Qualifikation deutlich gemacht hat und das ein selbstständiges wissenschaftliches Arbeiten mit dem Ziel einer Promotion erwarten lässt.
      Absolventinnen und Absolventen verwandter Studienrichtungen können zum Promotionsstudium zugelassen werden, wenn Lehrinhalte des Promotionsfachs in vergleichbarer Weise Gegenstand des zugrunde liegenden Studiums waren. Die Entscheidung hierüber trifft, ggf. mit Auflagen, der Fakultätsrat im Einzelfall.

      (5) Als abgeschlossenes Studium im Sinne von Abs. 4 kommen in Betracht:
      1. ein Diplomstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern und einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit,
      2. ein Masterstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von zwei bzw. vier Semestern, welchem ein fachlich entsprechender Bachelorstudiengang von acht bzw. sechs Semestern vorausgegangen war, also insgesamt ein Studium von zehn Semestern (konsekutiver Master),
      3. ein Masterstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Semestern, falls kein fachlich entsprechender Bachelorstudiengang von mindestens sechs Semestern vorausgegangen war (nicht konsekutiver Master),
      4. ein Diplomstudiengang an einer Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder ein Masterstudiengang an einer Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Semestern und jeweils einem qualifizierten Abschluss sowie daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach; dabei wird ein Abschluss als qualifiziert angesehen, wenn die Gesamtnote der Prüfungen und die Note der Abschlussarbeit jeweils mindestens mit „Sehr gut“ beurteilt wurden sowie die Abschlussarbeit eine besondere Eignung zu einer weitergehenden wissenschaftlichen Ausbildung erkennen lässt,
      5. ein Bachelorstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und einem qualifizierten Abschluss. Ein Abschluss wird dann als qualifiziert angesehen, wenn erstens die Gesamtnote der Prüfungen sowie die Note der Abschlussarbeit jeweils nicht schlechter als „Sehr gut“ (bis 1,5) sind und zweitens die Abschlussarbeit eine Eignung zu einer weitergehenden wissenschaftlichen Ausbildung erkennen lässt,
      6. ein mit der Ersten Staatlichen Prüfung abgeschlossenes Studium der Lebensmittelchemie.

      (6) Wurde das vorausgegangene Studium gemäß Abs. 5 Nr. 1. bis 3. oder 6. schlechter als mit „Gut“ abgeschlossen oder fällt das vorausgegangene Studium unter Abs. 5 Nr. 4. oder 5., so sind im Promotionsstudium zusätzliche ergänzende Studien von in der Regel vier Semestern erforderlich, die auf das Promotionsprojekt vorbereiten und dem Nachweis der Eignung im Sinne von Abs. 4 dienen; insbesondere ist in diesen Fällen eine wissenschaftliche Arbeit anzufertigen, falls das vorausgegangene Studium ohne Abschlussarbeit abgeschlossen worden war. Art, Umfang und Zeitraum dieser noch zu erbringenden Studienleistungen legt der Fakultätsrat fest; er entscheidet auch über Form und Inhalt der Nachweise.

      (7) Für ausländische Studiengänge und Abschlussprüfungen an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen gelten die Abs. 4 bis 6 entsprechend, sofern Gleichwertigkeit besteht. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit spricht der Fakultätsrat auf Antrag und nach Prüfung aus. Äquivalenzvereinbarungen, die von den in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Gremien gebilligt wurden, sind zu beachten. Im Zweifelsfall ist eine Auskunft der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen einzuholen.

      (8) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt die für die Teilnahme am Promotionsstudium erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch oder Englisch voraus.

      (9) Der Fakultätsrat erteilt der Doktorandin bzw. dem Doktoranden einen schriftlichen Bescheid über die Zulassung zum Promotionsstudium bzw. die Ablehnung des Antrags. Dem Fakultätsrat wird anschließend über die geschäftsführende Direktorin bzw. den geschäftsführenden Direktor des Instituts die von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden und der bzw. dem Betreuenden unterschriebene Betreuungsvereinbarung vorgelegt.

      III. Promotionsverfahren
      § 7 Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Hat die Fakultät ein verpflichtendes Promotionsstudium eingerichtet, sind die in der Ordnung vorgesehenen Nachweise als Zulassungsvoraussetzung vorzulegen.

      (2) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an den Fakultätsrat der Landwirtschaftlichen Fakultät der Universität Bonn zu richten. Der Antrag muss enthalten
      - den Namen der Doktorandin bzw. des Doktoranden,
      - die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Inland,
      - den Titel der Dissertation,
      - den Namen der Person, die für die Betreuung bestellt wurde,
      - die Angabe, welcher der in § 1 Abs. 2 genannten Doktorgrade angestrebt wird,
      - Vorschläge für die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ggf. deren Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß § 3 Abs. 2
      - eine eigenhändig unterschriebene Versicherung an Eides statt, wonach
      1. die vorgelegte Arbeit - abgesehen von den ausdrücklich bezeichneten Hilfsmitteln – persönlich, selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt wurde,
      2. die aus anderen Quellen direkt oder indirekt übernommenen Daten und Konzepte unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht sind,
      3. die vorgelegte Arbeit oder ähnliche Arbeiten nicht bereits anderweitig als Dissertation eingereicht worden ist bzw. sind,
      4. die Bewerberin bzw. der Bewerber sich nicht bereits ohne Erfolg einem Promotionsversuch unterzogen hat,
      5. für die Erstellung der vorgelegten Arbeit und/oder die Gelegenheit zur Promotion keine fremde Hilfe, insbesondere keine entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- bzw. Beratungsdiensten (Promotionsberatern/-vermittlern oder anderen Personen) in Anspruch genommen wurde.

      (3) Dem Antrag sind beizufügen
      - der Bescheid über die Zulassung zum Promotionsstudium,
      - der Nachweis über das Bestehen eines Betreuungsverhältnisses sowie ggf. eines Zweitbetreuungsverhältnisses gemäß § 6 Abs. 1 bzw. 2
      - fünf Exemplare der Dissertation sowie je fünf Exemplare von eventuellen
      Vorveröffentlichungen wichtiger Teile der Dissertation,
      - ein Exemplar der Zusammenfassung der Dissertation,
      - ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsweges,
      - ein polizeiliches Führungszeugnis,
      - ein Lichtbild und eine beglaubigte Ablichtung eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises zur Person.
      Außerdem ist von der Doktorandin als Erstautorin bzw. dem Doktoranden als Erstautor mit dem Antrag mindestens eine Veröffentlichung oder sich im Begutachtungsverfahren befindliche Originalarbeit oder ein Tagungsbericht sowie ein Beitrag auf einer wissenschaftlichen Fachtagung nachzuweisen.

      (4) Die Zurücknahme des Antrages ist nur möglich, solange kein Gutachten vorliegt oder noch keine das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen ist.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein, Fortschritte in der Erkenntnis zeigen sowie erkennen lassen, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand die Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und angemessener Darstellung der Ergebnisse hat. Der behandelte Gegenstand muss dem Promotionsfach angehören.

      (2) Bereits mit Zustimmung der bzw. des Betreuenden veröffentlichte Ergebnisse der Doktorandin bzw. des Doktoranden dürfen in die...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein, Fortschritte in der Erkenntnis zeigen sowie erkennen lassen, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand die Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und angemessener Darstellung der Ergebnisse hat. Der behandelte Gegenstand muss dem Promotionsfach angehören.

      (2) Bereits mit Zustimmung der bzw. des Betreuenden veröffentlichte Ergebnisse der Doktorandin bzw. des Doktoranden dürfen in die Dissertation eingearbeitet werden. Eine vollständige Veröffentlichung der Dissertation vor dem Abschluss des Promotionsverfahrens - Vorveröffentlichung - bedarf der Zustimmung des Fakultätsrats. Die jeweiligen Zustimmungen sind schriftlich vorzulegen.

      (3) Die Einreichung einer kumulativen Dissertation ist zulässig, wenn mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen vorliegen, von denen mindestens zwei in international herausragenden Schriften oder Schriftenreihen in Erstautorenschaft nachgewiesen sind und insgesamt die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit im Sinne von Abs. 1 nachgewiesen wird. Hierfür ist die Vorlage einer Kurzfassung des wissenschaftlichen Werkes erforderlich, in der das wissenschaftliche Problem, die verwendeten Lösungsansätze, die erzielten Ergebnisse und Schlussfolgerungen sowie die in Bezug stehende Literatur dargestellt sind; eine ausführliche Beschreibung sämtlicher Sachzusammenhänge und Einzelergebnisse kann hierbei unterbleiben, wenn als Anhang die zugrunde liegenden sowie die zur Veröffentlichung angenommenen und in Druck erschienenen Veröffentlichungen der Arbeit beigefügt werden.

      (4) Die Vorlage einer Gemeinschaftsarbeit bei geeigneter Themenstellung ist zulässig, wenn der einzelne Beitrag jeder Doktorandin bzw. jedes Doktoranden als individuelle wissenschaftliche Leistung im Sinne von Abs. 1 bewertbar ist; dieser Sachverhalt ist von den Gutachtenden jeweils besonders zu würdigen.

      (5) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Sie muss eine Zusammenfassung im Umfang von einer Seite in deutscher und englischer Sprache enthalten. In Ausnahmefällen kann der Fakultätsrat eine andere Sprache zulassen, sofern mindestens vier Personen, die zu der in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Gruppe gehören, zur Mitwirkung im Prüfungsausschuss bereit sind. Der Antrag auf Abfassung der Dissertation in einer anderen Sprache muss bereits beim Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium gestellt und entsprechend begründet werden. Bei der Abfassung in einer anderen Sprache ist zusätzlich eine gekürzte Fassung im Umfang von mindestens 10 Seiten in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen, aus der Fragestellung, Methode, Ergebnisse und Diskussion der Arbeit hervorgehen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • IV. Gemeinsame Promotion
      § 18 Gemeinsame Promotionen mit ausländischen Hochschulen

      (1) Die Landwirtschaftliche Fakultät der Universität Bonn kann zusammen mit wissenschaftlichen Hochschulen des Auslands in einem gemeinsam durchgeführten Promotionsverfahren den Grad eines Doktors verleihen. Dieses Verfahren setzt
      - eine gemeinsame Betreuung durch je eine Betreuerin bzw. einen Betreuer und
      - ein jeweils mindestens einsemestriges Promotionsstudium an den beteiligten Hochschu...
      IV. Gemeinsame Promotion
      § 18 Gemeinsame Promotionen mit ausländischen Hochschulen

      (1) Die Landwirtschaftliche Fakultät der Universität Bonn kann zusammen mit wissenschaftlichen Hochschulen des Auslands in einem gemeinsam durchgeführten Promotionsverfahren den Grad eines Doktors verleihen. Dieses Verfahren setzt
      - eine gemeinsame Betreuung durch je eine Betreuerin bzw. einen Betreuer und
      - ein jeweils mindestens einsemestriges Promotionsstudium an den beteiligten Hochschulen voraus. Insbesondere sind die Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsstudium der beiden Hochschulen zu erfüllen.

      (2) Zum Zweck eines gemeinsamen Verfahrens ist zwischen der Universität Bonn sowie der Landwirtschaftlichen Fakultät und der ausländischen Hochschule eine Vereinbarung zu treffen, die der Fakultätsrat genehmigen muss. Die Vereinbarung regelt ein gemeinsam von den zuständigen Organen der ausländischen Hochschule und dem Fakultätsrat geleitetes Promotionsverfahren, insbesondere eine gemeinsame Prüfung, Bewertung und Benotung der Prüfungsleistungen der §§ 8 und 10 durch einen Ausschuss. Die Vereinbarung kann Ausnahmen zu den folgenden Vorschriften vorsehen:
      - Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach § 3,
      - verpflichtendes Promotionsstudium nach § 5 Abs. 2,
      - mögliche Betreuerin bzw. Betreuer nach § 6 Abs. 1 und 2,
      - Erstellung der Gutachten nach § 10 Abs. 1,
      - Bestnote für die Dissertation nach § 10 Abs. 4 und
      - Sitzungsteilnahme bei Einspruch nach § 10 Abs. 7 Satz 3.

      (3) Die Veröffentlichungspflicht der Dissertation und die Rechte an ihr richten sich nach den Vorschriften der beteiligten Hochschulen.

      (4) Die Urkunde enthält die Verleihung eines einzigen Doktorgrades, der entweder in der von der ausländischen Hochschule verliehenen oder in der von der Landwirtschaftlichen Fakultät verliehenen Form geführt werden darf. In der Urkunde ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Diese Beurkundung erfolgt in einer gemeinsamen Urkunde in den jeweiligen Landessprachen, der ggfs. eine englische Übersetzung beigegeben werden kann. Alternativ kann die Beurkundung in der gemeinsamen Urkunde auch in den jeweiligen Landessprachen und in englischer Sprache erfolgen. Sie wird von den zuständigen Vertreterinnen bzw. Vertreten der ausländischen Hochschule und der Dekanin oder dem Dekan der Landwirtschaftlichen Fakultät der Universität Bonn unterschrieben und trägt die Siegel der beteiligten Hochschulen. Ist einer ausländischen Hochschule das Ausstellen einer gemeinsamen Urkunde verwehrt, kann in der Vereinbarung nach Absatz 2 das Ausstellen getrennter Urkunden vereinbart werden. In diesem Fall muss vereinbart werden, dass die Urkunden aufeinander Bezug nehmen müssen und einen Hinweis im Sinne von Satz 2 enthalten müssen.

      § 18a Promotionen im Rahmen Internationaler Promotionsprogramme

      (1) Zur Durchführung von Promotionen im Rahmen Internationaler Promotionsprogramme im Sinne des § 1 Abs. 4 dieser Ordnung ist zwischen der Universität Bonn und allen beteiligten wissenschaftlichen Hochschulen aus dem internationalen Ausland eine Vereinbarung zu treffen, die der Fakultätsrat der Landwirtschaftlichen Fakultät genehmigen muss.

      (2) Die Vereinbarung im Sinne von Absatz 1 kann regeln, dass im Rahmen eines Internationalen Promotionsprogramms die Aufgaben und Zuständigkeiten des Fakultätsrats im Sinne des § 2 dieser Ordnung von einem von den am Promotionsprogramm beteiligten Hochschulen gemeinsam eingerichteten Gremium übernommen werden können, dem eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer der Landwirtschaftlichen Fakultät der Universität Bonn angehören muss. Dieses Mitglied hat den Fakultätsrat über die Entscheidungen des Gremiums zu informieren.

      (3) Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses im Sinne des § 3 dieser Ordnung können von einem Thesis Committee übernommen werden, dessen Aufgaben, Zuständigkeiten und Zusammensetzung in der Vereinbarung gemäß Absatz 1 zu regeln ist und dem eine Hochschullehrerin bzw. der Hochschullehrer der Landwirtschaftlichen Fakultät angehört. Ist während des Verfahrens kein mindestens sechsmonatiger Aufenthalt der Doktorandin bzw. des Doktoranden an der Landwirtschaftlichen Fakultät vorgesehen und gehört auch keine Hochschullehrerin bzw. kein Hochschullehrer der Landwirtschaftlichen Fakultät dem Thesis Committee an, wird durch die Landwirtschaftliche Fakultät kein Abschlussgrad im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 4 verliehen.

      (4) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann zu folgenden Vorschriften dieser Ordnung Ausnahmen vorsehen:
      - Prüfungsausschuss (§ 3 ),
      - Promotionsstudium (§ 5),
      - Abschluss einer Betreuungsvereinbarung (§ 6 Abs. 1),
      - Zulassungsantrag (§ 7 Abs. 2 und 3),
      - Sprache der Dissertation (§ 9 Abs. 5) und mündlichen Prüfung (§ 11 Abs. 5),
      - Notensystem (§ 10 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 1, § 13),
      - Auslegung der Dissertation (§ 10 Abs. 5 und 6).

      (5) Nach Abschluss des gesamten Verfahrens im Rahmen eines internationalen Promotionsprogramms wird eine Promotionsurkunde über die Verleihung des akademischen Grades Doctor of Philosophy (PhD) ausgestellt. § 18 Abs. 4 Satz 3 bis 7 finden entsprechend Anwendung. Soweit ausländischen Hochschulen im Rahmen eines internationalen Promotionsprogramms eine gemeinsame Verleihung des akademischen Grades „Doctor of Philosophy (PhD)“ nicht möglich ist, verleiht die Landwirtschaftliche Fakultät einen akademischen Grad nach § 1 Abs. 2. § 18 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung. Eine gemeinsame Promotionsurkunde ist nur für die Verfahren von der Dekanin bzw. dem Dekan der Landwirtschaftlichen Fakultät zu unterschreiben und zu siegeln, in deren Verlauf die Doktorandin bzw. der Doktorand einen mindestens sechsmonatigen Aufenthalt an der Landwirtschaftlichen Fakultät der Universität Bonn absolviert hat.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 17.06.2011
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen, Nr. 36/2021
    • Source Amtliche Bekanntmachungen, Nr. 16/2011
    • Last amended 18.04.2021

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