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Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Quick Overview

  • University Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
  • Faculty / department Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
  • Degree
    ... Astronomy/Astrophysics; Biology; Chemistry; Computational Life Sciences; Computer Science; Drug Sciences; Food Chemistry; Geography; Geophysics; Geosciences; Mathematics; Meteorology; Molecular Biomedicine; Neurosciences; Pharmacy; Physics
    Astronomy/Astrophysics; Biology ...
  • Subjects Biology, general; Chemistry, general; Computer science; Geosciences/Earth sciences, general; Mathematics; Pharmacy, general; Physics
  • Academic degrees Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 8 Zugang und Zulassung

      (1) Zum Promotionsstudium und zum Promotionsverfahren hat Zugang, wer
      1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als der "Bachelorgrad" verliehen wird, oder
      2. ein abgeschlossenes Medizin-, Zahnmedizin- oder Pharmaziestudium, oder
      3. ein mit der Ersten Staatlichen Prüfung abgeschlossenes Studium der Lebensmittelchemie, oder
      4. einen Abschluss n...
      § 8 Zugang und Zulassung

      (1) Zum Promotionsstudium und zum Promotionsverfahren hat Zugang, wer
      1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als der "Bachelorgrad" verliehen wird, oder
      2. ein abgeschlossenes Medizin-, Zahnmedizin- oder Pharmaziestudium, oder
      3. ein mit der Ersten Staatlichen Prüfung abgeschlossenes Studium der Lebensmittelchemie, oder
      4. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien gemäß § 8 Abs. 3 im Promotionsfach oder
      5. einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG NRW nachweist, in dessen Verlauf die*der Bewerber*in ihre*seine Eignung für eine weitergehende Qualifikation deutlich gemacht hat und der ein selbstständiges wissenschaftliches Arbeiten mit dem Ziel einer wissenschaftlich beachtlichen Dissertation im Promotionsfach erwarten lässt.

      (2) Sind die fachlichen Voraussetzungen nicht ausreichend gegeben, können im Promotionsstudium zusätzliche ergänzende Studien im Umfang von höchstens 60 Leistungspunkten (Credit Points) verlangt werden, die auf das Promotionsprojekt vorbereiten. Art, Umfang und Nachweis dieser noch zu erbringenden Studienleistungen legt der Promotionsausschuss fest.

      (3) Fällt das vorausgegangene Studium unter § 8 Abs. 1 Nr. 4, so sind überdurchschnittliche Studienleistungen für dieses Studium nachzuweisen. Alternativ kann die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen auch durch wissenschaftliche Leistungen, wie z. B. Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden; hierüber entscheidet der Promotionsausschuss. Darüber hinaus sind im Promotionsstudium zusätzliche ergänzende Studien im Umfang von höchstens 60 Leistungspunkten (Credit Points) erforderlich, die auf das Promotionsprojekt vorbereiten und dem Nachweis der Eignung im Sinne von § 8 Abs. 1 dienen. Art, Umfang und Nachweis dieser noch zu erbringenden Studienleistungen legt der Promotionsausschuss fest. In Fällen in denen das vorausgegangene Studium ohne Abschlussarbeit abgeschlossen worden war, ist dabei eine wissenschaftliche Arbeit mit einem Arbeitszeitumfang von ca. 900 Stunden entsprechend 30 Leistungspunkten anzufertigen. Der Bearbeitungszeitraum für diese wissenschaftliche Arbeit beträgt höchstens sechs Monate.

      (4) Die Zulassung zum Promotionsstudium und zum Promotionsverfahren setzt neben den Voraussetzungen aus § 7 Abs. 1 schriftliche Betreuungsvereinbarung(en) voraus, die gemäß § 7 Abs. 6 und 8 zwischen Doktorand*in und Betreuer*in und gegebenenfalls Zweitbetreuer*in zu Beginn des Promotionsprojekts geschlossen werden.

      (5) Die Anerkennung ausländischer Studiengänge als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion im Sinne von § 8 Abs. 1 spricht der Promotionsausschuss auf Antrag und nach Prüfung aus, wenn der betreffende Abschluss
      • an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erbracht wurde und hinsichtlich der erworbenen Kenntnisse kein wesentlicher Unterschied zu an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen besteht,
      • aufgrund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist,
      • aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands durch die Universität Bonn als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist.

      (6) Die Zulassung zum Promotionsstudium erfordert die für die Teilnahme am Promotionsstudium erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch oder Englisch. Für Studierende, die nicht vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß Absatz 1 der Prüfungsordnung für die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)“ der Universität Bonn gemäß jener Prüfungsordnung befreit sind, setzt die Zulassung zum Promotionsstudium das Bestehen der DSH auf Ebene DSH 2 oder einer gemäß jener Prüfungsordnung äquivalenten Prüfung voraus. Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit befreit sind u. a. Inhaber*innen einer Hochschulzugangsberechtigung, die an einer deutschsprachigen Schule im In- oder Ausland erworben wurde, oder Doktorand*innen mit ausländischem berufsqualifizierenden Abschluss, denen der Promotionsausschuss bescheinigt, dass die Dissertation in englischer Sprache abgefasst wird und das Promotionskolloquium sowie die Disputation in englischer Sprache abgelegt werden. Die Bescheinigung setzt eine detaillierte Erklärung der Betreuerin*des Betreuers über ausreichende Englischkenntnisse voraus.

      (7) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium soll bei Beginn der Bearbeitung eines Promotionsprojekts in der Fakultät gestellt werden. Er ist nicht gleichbedeutend mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 und muss spätestens sechs Monate vor diesem erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf gemeinsamen schriftlichen und ausführlich begründeten Antrag der Betreuerin*des Betreuers und der Doktorandin*des Doktoranden.

      (8) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium muss unter anderem die nach § 5 HStatG erforderlichen Daten enthalten. Nähere Angaben und entsprechende Antragsformulare werden von der Geschäftsstelle des Dekanats bereitgestellt.

      (9) Über die Zulassung bzw. Versagung der Zulassung zum Promotionsstudium erteilt der Promotionsausschuss einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und die Fähigkeit der Doktorandin*des Doktoranden zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie zu angemessener Darstellung der Ergebnisse belegen. Sie muss einen eigenen, neuen und weiterführenden wissenschaftlichen Beitrag leisten. Der behandelte Gegenstand muss dem Promotionsfach angehören.

      (2) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden.

      (3) Die ...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und die Fähigkeit der Doktorandin*des Doktoranden zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie zu angemessener Darstellung der Ergebnisse belegen. Sie muss einen eigenen, neuen und weiterführenden wissenschaftlichen Beitrag leisten. Der behandelte Gegenstand muss dem Promotionsfach angehören.

      (2) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden.

      (3) Die Dissertation muss neben dem eigentlichen Text folgende Teile aufweisen:
      1. Titelblatt gemäß den Vorgaben der Geschäftsstelle des Dekanats,
      2. eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache,
      3. ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur und sonstiger herangezogener Quellen,
      4. Angaben über die erhaltene Hilfe und die verwendeten Hilfsmittel.

      (4) Einzelne Kapitel der Dissertation können durch eine oder mehrere im Druck befindliche oder bereits erschienene Publikationen in einem international verbreiteten Publikationsorgan mit Peer-Review abgedeckt werden, sofern die eigenen Leistungsbeiträge der Doktorandin*des Doktoranden zur jeweiligen Publikation klar abgrenzbar sind. Dazu ist eine Zusammenfassung der Publikation unter Hervorhebung der individuellen Leistungsbeiträge der Doktorandin*des Doktoranden (mindestens 4000 Zeichen) zu erstellen und in die Dissertation einzufügen. Mit der Aufnahme einer Publikation als Kapitel einer Dissertation muss durch die Doktorandin*den Doktoranden sowie durch die Betreuer*innen bestätigt werden, dass alle Koautor*innen mit der Verwendung der Publikation für die Dissertation und mit Darstellung des Eigenbeitrags der Doktorandin*des Doktoranden einverstanden sind. Die jeweilige Publikation selbst ist als Appendix der
      Dissertation beizufügen. Die Publikation wird zu Beginn des jeweiligen Kapitels unter Nennung der bibliografischen Angaben und aller Autoren aufgelistet. In der zugehörigen Zusammenfassung verwendete Literaturzitate müssen auch als Teil der Gesamtliteraturzitatliste der Dissertation erscheinen.

      (5) Mehrere inhaltlich zusammengehörige Publikationen können zu einer kumulativen, nur auf Publikationen basierenden Dissertation zusammengefasst werden. Die kumulative Dissertation muss in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gemäß § 9 Abs. 1 gleichwertige Leistung darstellen; die in § 9 Abs. 4 festgelegten Regeln zur Verwendung von Publikationen in einer Dissertation sind zu beachten. Bei einer kumulativen Dissertation sind
      • eine ausreichend ausführliche Einleitung (mindestens 30.000 Zeichen), die einen Überblick über die in der Dissertation gesammelten Publikationen gibt und es ermöglicht, sie in Kontext zueinander und zur Thematik der Dissertation zu stellen, sowie
      • eine zusammenfassende Darstellung (mindestens 10.000 Zeichen), welche die erzielten wissenschaftlichen Ergebnisse und den Erkenntnisfortschritt, der für die wissenschaftliche Fragestellung gewonnen wurde, umfasst, anzufügen.

      (6) Eigene Arbeiten, die bereits eigenen Prüfungszwecken gedient haben, dürfen nicht als Teil einer Dissertation verwendet werden. Ergebnisse daraus können aber für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten als solche im Literaturverzeichnis zu kennzeichnen sind.

      (7) Die Dissertation ist als elektronische Version zur Verfügung zu stellen sowie in mehrfacher Ausfertigung gemäß §10 Abs. 3 Nr. 4a bis c gedruckt und gebunden einzureichen. Die textliche und typographische Gestaltung des Titelblatts und weitere Vorgaben werden vom Promotionsausschuss festgelegt.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 21 Gemeinsame Promotionen mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Bonn kann zusammen mit einer wissenschaftlichen ausländischen Hochschule in einem gemeinsam durchgeführten Promotionsverfahren den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Grad verleihen.

      (2) Dieses Verfahren setzt eine gemeinsame Betreuung durch je eine*n Betreuer*in und ein jeweils mindestens zweisemestriges Promotionsstudium an den beiden Hochschulen vorau...
      § 21 Gemeinsame Promotionen mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Bonn kann zusammen mit einer wissenschaftlichen ausländischen Hochschule in einem gemeinsam durchgeführten Promotionsverfahren den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Grad verleihen.

      (2) Dieses Verfahren setzt eine gemeinsame Betreuung durch je eine*n Betreuer*in und ein jeweils mindestens zweisemestriges Promotionsstudium an den beiden Hochschulen voraus. Insbesondere sind die Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsstudium beider Hochschulen zu erfüllen.

      (3) Zum Zweck eines gemeinsamen Verfahrens ist zwischen der Universität Bonn sowie der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät und der ausländischen Hochschule in jedem Einzelfall zu Beginn des Promotionsstudiums eine Vereinbarung zu treffen, die ein gemeinsam von den zuständigen Organen der ausländischen Hochschule und dem Promotionsausschuss geleitetes Promotionsverfahren, insbesondere eine gemeinsame Prüfung, Bewertung und Benotung der Prüfungsleistungen gemäß § 12 und § 14 durch eine Promotionskommission regelt. Die Vereinbarung kann Ausnahmen zu den Vorschriften dieser Promotionsordnung vorsehen. Sie ist vom Promotionsausschuss zu genehmigen.

      (4) Die Veröffentlichungspflicht der Dissertation und die Rechte an ihr richten sich nach den Vorschriften beider Hochschulen.

      (5) Die Ausstellung des Zeugnisses obliegt der Dekanin*des Dekans der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät.

      (6) Die Beurkundung erfolgt in einer gemeinsamen Urkunde, soweit in der Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 1 nicht etwas anderes geregelt ist. Sie wird in den jeweiligen Landessprachen ausgestellt; auf Antrag wird ihr eine englische Übersetzung beigefügt. Im Regelfall der gemeinsamen Urkunde wird diese von dem*der zuständigen Vertreter*in der ausländischen Hochschule und der*dem Dekan*in der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn unterschrieben und trägt das Siegel beider Hochschulen bzw. Fakultäten. Die Urkunde enthält einen Hinweis auf die gemeinsame Promotion und darauf, dass ein einzelner Grad verliehen wird, der entweder in der durch die Partnerhochschule oder in der von der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn verliehenen Form geführt werden kann. Absatz 6 Satz 3 findet im Fall getrennter Urkunden ebenfalls auf die Urkunde der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät Anwendung
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 17.02.2022
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachung der Universität Bonn, 52/2023
    • Source Amtliche Bekanntmachung der Universität Bonn, 15/2022
    • Last amended 30.11.2023

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