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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Münster U Fachbereich 06 Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau

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Quick Overview

  • University Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau
  • Faculty / department Theologische Fakultät
  • Degree Catholic Theology
  • Subjects Theology, general
  • Academic degrees Dr. theol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber
      1. an einer deutschen Hochschule
      a) das kanonische Lizentiat gemäß Artikel 46 der Apostolischen Konstitution „Veritatis Gaudium“ vom 27. Dezember 2017 beziehungsweise gemäß Artikel 47 der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ vom 15. April 1979,
      b) den Magister Theologiae,
      c) die Theologische Hauptprüfung für Weih...
      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber
      1. an einer deutschen Hochschule
      a) das kanonische Lizentiat gemäß Artikel 46 der Apostolischen Konstitution „Veritatis Gaudium“ vom 27. Dezember 2017 beziehungsweise gemäß Artikel 47 der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ vom 15. April 1979,
      b) den Magister Theologiae,
      c) die Theologische Hauptprüfung für Weihebewerber (concursus pro seminario),
      d) das Theologische Diplom,
      e) einen vergleichbaren Abschluss eines philosophisch-theologischen Studiengangs mit einer mindestens fünfjährigen Regelstudienzeit
      2. einen qualifizierten Abschluss
      a) eines Masterstudiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien oder eine andere staatlich anerkannte wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit dem Hauptfach Katholische Religionslehre an einer deutschen Universität,
      b) eines Masterstudiengangs in einem Fach der Katholischen Theologie an einer deutschen Hochschule mit einem Bachelor mit dem Hauptfach Katholische Theologie,
      c) eines Masterstudiengangs in Religionswissenschaft an einer deutschen Hochschule mit einem Bachelor mit dem Hauptfach Katholische Theologie
      erworben hat,
      3. das Studium gemäß Nummer 1 und 2 im Fach Katholische Theologie mindestens mit der Gesamtnote 2,0 abgeschlossen oder mindestens mit der Gesamtnote 2,3 abgeschlossen und in der Abschlussarbeit mindestens die Note 1,7 erreicht hat,
      4. nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer anderen Fakultät oder Hochschule als Doktorandin oder Doktorand angenommen beziehungsweise zur Promotion zugelassen ist und nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung bestanden hat und
      5. nicht unwürdig zur Führung des Doktorgrades im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist.

      (2) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss. Der Promotionsausschuss hört zuvor die Studiendekanin oder den Studiendekan an. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Feststellung der Gleichwertigkeit mit den erforderlichen inländischen Studi-enabschlüssen. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonfe-renz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Kann die Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses nicht festgestellt werden, weil einzelne Studien- und Prüfungsleistungen nicht nachgewiesen wurden, kann die Bewerberin oder der Bewerber zur Promotion zugelassen werden, wenn die fehlenden Studien- und Prüfungsleistungen aufgrund der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens nachgeholt werden können und das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert wird; die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens soll zwei Semester nicht überschreiten.

      (3) Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelor- oder Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e fallen, können, wenn sie zu den besten fünf Prozent der Absolventinnen und Absolventen ihres Studiengangs aus den vergangenen sechs Semestern gehören, unter der Auflage zur Promotion zugelassen werden, dass sie vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens mindestens 40 und höchstens 60 ECTS-Punkte durch die erfolgreiche Absolvierung von Modulen aus Magister- und Masterstudiengängen der Theologischen Fakultät erworben haben. Der Promotionsausschuss legt hierfür unter Berücksichtigung des in Aussicht ge-nommenen Dissertationsthemas die belegbaren Module fest. Nummer 18 des Akkommodationsdekrets vom 1. Januar 1983 zur Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ ist zu beachten.

      (4) Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Diplomstudiengängen einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie in einem gemäß Absatz 1 geeigneten Fach können vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden, wenn sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen, dass sie in dem für die Dissertation vorgesehenen Fachgebiet grundsätzlich in gleichem Maße, wie dies bei Absolventinnen und Absolventen nach Absatz 1 vorausgesetzt wird, zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind. Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber zu den besten fünf Prozent der Absolventinnen und Absolventen ihres oder seines Studiengangs aus den vergangenen sechs Semestern gehört und dass eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, eine außerplanmäßige Professorin oder ein außerplanmäßiger Professor oder eine Privatdozentin oder ein Privatdozent der Theologischen Fakultät die Zulassung befürwortet und sich zur Betreuung der Dissertation bereit erklärt. Der Promotionsausschuss legt unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Studiums an der Fachhochschule oder Berufsakademie und des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas die im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens zu belegenden Module mit einem Leistungsumfang von höchstens 40 ECTS-Punkten aus Masterstudiengängen der Theologischen Fakultät fest. Das Eignungsfeststellungsverfahren, das nicht länger als zwei Semester dauern soll, ist bestanden, wenn alle zu belegenden Module erfolgreich absolviert wurden.

      § 7 Ergänzende Qualifikationen

      (1) Doktorandinnen und Doktoranden mit einem Abschluss gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 haben zur Erfüllung der Vorgaben des kirchlichen Hochschulrechts bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens vier qualifizierte Leistungsnachweise über die Teilnahme an Hauptseminaren aus den folgenden vier Fachgruppen der Theologie zu erwerben:
      1. Biblische Theologie;
      2. Historische Theologie;
      3. Systematische Theologie;
      4. Praktische Theologie.
      Die Leistung muss wenigstens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sein. Im Rahmen des vorhergehenden Regelstudiums erworbene qualifizierte Leistungsnachweise über die Teilnahme an Hauptseminaren werden anerkannt.

      (2) Doktorandinnen und Doktoranden mit einem Abschluss gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 haben bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens sechs Fachprüfungen abzulegen. Der Liste der möglichen Fächer liegen die Vorgaben der Apostolischen Konstitution „Veritatis Gaudium“, Zweiter Teil, Arti-kel 55 Nummer 1 Buchstabe a und b, für das theologische Vollstudium zugrunde. Aus jeder der fol-genden Fachgruppen kann nur ein Prüfungsfach gewählt werden:
      1. Philosophie; Christliche Religionsphilosophie;
      2. Altes Testament; Neues Testament;
      3. Alte Kirchengeschichte und Patrologie; Mittlere und Neuere Kirchengeschichte;
      4. Fundamentaltheologie;
      5. Dogmatik;
      6. Moraltheologie;
      7. Pastoraltheologie; Religionspädagogik und Katechetik;
      8. Liturgiewissenschaft;
      9. Kirchenrecht;
      10. Christliche Gesellschaftslehre; Caritaswissenschaft und christliche Sozialarbeit.
      Eine Fachprüfung aus der Fachgruppe, der das Thema der Dissertation entstammt, kann nicht gewählt werden. § 13 Absatz 6 Satz 1 bis 5 und 7 und § 13 Absatz 7 gelten entsprechend. Die Prüfungen werden in Form eines wissenschaftlichen Gesprächs mit einer Dauer von jeweils 30 Minuten von verschiedenen Prüferinnen und Prüfern abgenommen und mit einer Note gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 bewertet. Die Prüfung ist bestanden, wenn sie wenigstens mit der Note „ausreichend“ bewer-tet wurde. Nicht bestandene Prüfungen können einmal wiederholt werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation ist aus einem Fachgebiet zu wählen, das an der Theologischen Fakultät ordnungsgemäß vertreten ist. Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Auf begründeten Antrag de...
      § 9 Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation ist aus einem Fachgebiet zu wählen, das an der Theologischen Fakultät ordnungsgemäß vertreten ist. Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Auf begründeten Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden kann der Promotionsausschuss die Anfertigung der Dissertation in einer Fremdsprache zulassen, wenn ihre Begutachtung innerhalb der Theologischen Fakultät gesichert ist. Der Antrag ist vor der Anfertigung der Dissertation mit einer Stellungnahme der verantwortlichen Betreuerin oder des verantwortlichen Betreuers beim Promotionsausschuss einzureichen. Ist die Dissertation in einer Fremdsprache abgefasst, muss sie als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

      (3) Die Dissertation ist als Monographie abzufassen. Liegen der Dissertation Untersuchungen zugrunde, die im Rahmen einer gemeinsamen Forschungsarbeit durchgeführt wurden, muss die individuelle Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

      (4) Die Dissertation darf nicht bereits zuvor vollständig oder in wesentlichen Teilen veröffentlicht worden sein.

      (5) Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung sowie ein ausführliches Verzeichnis der verwendeten Quellen und Literatur enthalten.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 27 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder mehreren anderen in- oder ausländischen Hochschulen mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Albert-Ludwigs-Universität und der beziehungsweise den betreffenden Hochschulen. Diese Kooperationsvereinbarung ist von der Doktorandin oder dem Doktoranden und auf Seiten der Albert-Ludwigs-Universität von der Betreuerin ...
      § 27 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder mehreren anderen in- oder ausländischen Hochschulen mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Albert-Ludwigs-Universität und der beziehungsweise den betreffenden Hochschulen. Diese Kooperationsvereinbarung ist von der Doktorandin oder dem Doktoranden und auf Seiten der Albert-Ludwigs-Universität von der Betreuerin oder dem Betreuer, der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses sowie der Rektorin oder dem Rektor zu unterzeichnen. In der Kooperationsvereinbarung sind insbesondere folgende Inhalte zu regeln:
      1. die Durchführung der wissenschaftlichen Betreuung der Doktorandin oder des Doktoranden,
      2. der Mindestumfang der Forschungsaufenthalte an den Partnerhochschulen,
      3. die Prüfungsmodalitäten einschließlich der zu verwendenden Sprache, der Besetzung der Prüfungskommission und des anzuwendenden Notensystems,
      4. die Modalitäten der Verleihung des Doktorgrades,
      5. die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation,
      6. die Übernahme von Reisekosten.

      (2) Für Promotionen, die die Albert-Ludwigs-Universität in gemeinsamer Betreuung mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen durchführt, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind.

      (3) Die Doktorandin oder der Doktorand wird von je einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der beteiligten anderen Hochschulen und von einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der Theologischen Fakultät, die oder der die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 erfüllt, betreut.

      (4) Die Doktorandin oder der Doktorand entscheidet im Einvernehmen mit den Betreuerinnen und Betreuern der Dissertation, an welcher der beteiligten Hochschulen das Promotionsverfahren durchgeführt wird.

      (5) Auf der Rückseite des Titelblatts der Dissertation sind die beteiligten Fakultäten und Hochschulen anzugeben.

      (6) Für die Begutachtung der Dissertation, die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Festlegung des Gesamtergebnisses der Promotion und die Möglichkeiten zur Wiederholung der Promotion gelten die Bestimmungen derjenigen Hochschule, an der das Promotionsverfahren durchgeführt wird, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:

      1. Wird das Promotionsverfahren nicht an der Albert-Ludwigs-Universität durchgeführt, ist sicherzustellen, dass mindestens eine Fachvertreterin oder ein Fachvertreter der Theologischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität, die oder der die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 erfüllt, am Promotionsverfahren der anderen Hochschule beteiligt ist.
      2. Wird das Promotionsverfahren an der Albert-Ludwigs-Universität durchgeführt, wird mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der anderen beziehungsweise einer der anderen beteiligten Hochschulen, die oder der die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 2 erfüllt, als Gutachterin oder Gutachter oder als Prüferin oder Prüfer bestellt.

      (7) Die Promotionsurkunde enthält die Namen und Unterschriften der gemäß den Promotionsordnungen der beteiligten Hochschulen vorgesehenen Personen und wird mit dem Siegel der Theologischen Fakultät sowie dem Siegel der anderen beteiligten Hochschule/Hochschulen beziehungsweise Fakultät/Fakultäten versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines Doktors der Theologie sowie gegebenenfalls des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Bei Ausstellung zweier Promotionsurkunden gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

      (8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die oder der Promovierte das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und, im Falle einer gemeinsamen Promotion mit einer ausländischen Hochschule, in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Hochschule angehört, den entsprechenden akademischen Grad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben.

      (9) Für die Publikation der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Kooperationsvereinbarung auf das Recht der beziehungsweise einer anderen beteiligten Hochschule verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass die Theologische Fakultät je nach Art der Veröffentlichung die gemäß § 16 Absatz 3 erforderliche Anzahl an Pflichtexemplaren erhält.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der U Freiburg 70/2019, S. 391 ff.

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