§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber
1. an einer deutschen Hochschule
a) das kanonische Lizentiat gemäß Artikel 46 der Apostolischen Konstitution „Veritatis Gaudium“ vom 27. Dezember 2017 beziehungsweise gemäß Artikel 47 der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ vom 15. April 1979,
b) den Magister Theologiae,
c) die Theologische Hauptprüfung für Weih...
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber
1. an einer deutschen Hochschule
a) das kanonische Lizentiat gemäß Artikel 46 der Apostolischen Konstitution „Veritatis Gaudium“ vom 27. Dezember 2017 beziehungsweise gemäß Artikel 47 der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ vom 15. April 1979,
b) den Magister Theologiae,
c) die Theologische Hauptprüfung für Weihebewerber (concursus pro seminario),
d) das Theologische Diplom,
e) einen vergleichbaren Abschluss eines philosophisch-theologischen Studiengangs mit einer mindestens fünfjährigen Regelstudienzeit
2. einen qualifizierten Abschluss
a) eines Masterstudiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien oder eine andere staatlich anerkannte wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit dem Hauptfach Katholische Religionslehre an einer deutschen Universität,
b) eines Masterstudiengangs in einem Fach der Katholischen Theologie an einer deutschen Hochschule mit einem Bachelor mit dem Hauptfach Katholische Theologie,
c) eines Masterstudiengangs in Religionswissenschaft an einer deutschen Hochschule mit einem Bachelor mit dem Hauptfach Katholische Theologie
erworben hat,
3. das Studium gemäß Nummer 1 und 2 im Fach Katholische Theologie mindestens mit der Gesamtnote 2,0 abgeschlossen oder mindestens mit der Gesamtnote 2,3 abgeschlossen und in der Abschlussarbeit mindestens die Note 1,7 erreicht hat,
4. nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer anderen Fakultät oder Hochschule als Doktorandin oder Doktorand angenommen beziehungsweise zur Promotion zugelassen ist und nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung bestanden hat und
5. nicht unwürdig zur Führung des Doktorgrades im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist.
(2) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss. Der Promotionsausschuss hört zuvor die Studiendekanin oder den Studiendekan an. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Feststellung der Gleichwertigkeit mit den erforderlichen inländischen Studi-enabschlüssen. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonfe-renz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Kann die Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses nicht festgestellt werden, weil einzelne Studien- und Prüfungsleistungen nicht nachgewiesen wurden, kann die Bewerberin oder der Bewerber zur Promotion zugelassen werden, wenn die fehlenden Studien- und Prüfungsleistungen aufgrund der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens nachgeholt werden können und das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert wird; die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens soll zwei Semester nicht überschreiten.
(3) Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelor- oder Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e fallen, können, wenn sie zu den besten fünf Prozent der Absolventinnen und Absolventen ihres Studiengangs aus den vergangenen sechs Semestern gehören, unter der Auflage zur Promotion zugelassen werden, dass sie vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens mindestens 40 und höchstens 60 ECTS-Punkte durch die erfolgreiche Absolvierung von Modulen aus Magister- und Masterstudiengängen der Theologischen Fakultät erworben haben. Der Promotionsausschuss legt hierfür unter Berücksichtigung des in Aussicht ge-nommenen Dissertationsthemas die belegbaren Module fest. Nummer 18 des Akkommodationsdekrets vom 1. Januar 1983 zur Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ ist zu beachten.
(4) Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Diplomstudiengängen einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie in einem gemäß Absatz 1 geeigneten Fach können vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden, wenn sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen, dass sie in dem für die Dissertation vorgesehenen Fachgebiet grundsätzlich in gleichem Maße, wie dies bei Absolventinnen und Absolventen nach Absatz 1 vorausgesetzt wird, zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind. Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber zu den besten fünf Prozent der Absolventinnen und Absolventen ihres oder seines Studiengangs aus den vergangenen sechs Semestern gehört und dass eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, eine außerplanmäßige Professorin oder ein außerplanmäßiger Professor oder eine Privatdozentin oder ein Privatdozent der Theologischen Fakultät die Zulassung befürwortet und sich zur Betreuung der Dissertation bereit erklärt. Der Promotionsausschuss legt unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Studiums an der Fachhochschule oder Berufsakademie und des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas die im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens zu belegenden Module mit einem Leistungsumfang von höchstens 40 ECTS-Punkten aus Masterstudiengängen der Theologischen Fakultät fest. Das Eignungsfeststellungsverfahren, das nicht länger als zwei Semester dauern soll, ist bestanden, wenn alle zu belegenden Module erfolgreich absolviert wurden.
§ 7 Ergänzende Qualifikationen
(1) Doktorandinnen und Doktoranden mit einem Abschluss gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 haben zur Erfüllung der Vorgaben des kirchlichen Hochschulrechts bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens vier qualifizierte Leistungsnachweise über die Teilnahme an Hauptseminaren aus den folgenden vier Fachgruppen der Theologie zu erwerben:
1. Biblische Theologie;
2. Historische Theologie;
3. Systematische Theologie;
4. Praktische Theologie.
Die Leistung muss wenigstens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sein. Im Rahmen des vorhergehenden Regelstudiums erworbene qualifizierte Leistungsnachweise über die Teilnahme an Hauptseminaren werden anerkannt.
(2) Doktorandinnen und Doktoranden mit einem Abschluss gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 haben bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens sechs Fachprüfungen abzulegen. Der Liste der möglichen Fächer liegen die Vorgaben der Apostolischen Konstitution „Veritatis Gaudium“, Zweiter Teil, Arti-kel 55 Nummer 1 Buchstabe a und b, für das theologische Vollstudium zugrunde. Aus jeder der fol-genden Fachgruppen kann nur ein Prüfungsfach gewählt werden:
1. Philosophie; Christliche Religionsphilosophie;
2. Altes Testament; Neues Testament;
3. Alte Kirchengeschichte und Patrologie; Mittlere und Neuere Kirchengeschichte;
4. Fundamentaltheologie;
5. Dogmatik;
6. Moraltheologie;
7. Pastoraltheologie; Religionspädagogik und Katechetik;
8. Liturgiewissenschaft;
9. Kirchenrecht;
10. Christliche Gesellschaftslehre; Caritaswissenschaft und christliche Sozialarbeit.
Eine Fachprüfung aus der Fachgruppe, der das Thema der Dissertation entstammt, kann nicht gewählt werden. § 13 Absatz 6 Satz 1 bis 5 und 7 und § 13 Absatz 7 gelten entsprechend. Die Prüfungen werden in Form eines wissenschaftlichen Gesprächs mit einer Dauer von jeweils 30 Minuten von verschiedenen Prüferinnen und Prüfern abgenommen und mit einer Note gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 bewertet. Die Prüfung ist bestanden, wenn sie wenigstens mit der Note „ausreichend“ bewer-tet wurde. Nicht bestandene Prüfungen können einmal wiederholt werden.