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Universität Duisburg-Essen

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  • University Universität Duisburg-Essen
  • Faculty / department Fakultät für Mathematik
  • Degree Mathematics
  • Subjects Mathematics
  • Academic degrees Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Zugang zur Promotion hat, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
      b) für Promotionsvorhaben im fachmathematischen Bereich einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit der Note "sehr gut" und daran anschlie...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Zugang zur Promotion hat, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
      b) für Promotionsvorhaben im fachmathematischen Bereich einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit der Note "sehr gut" und daran anschließende angemessene, auf die Promo tion vorbereitende Studien im Rahmen eines integrierten Master-/ Promotionsstudiums, die den Studienmodulen des Masterstudiums an der Fakultät zum Master of Science entsprechen, nachweist. Die Summe der CreditPoints aus dem Bachelor-Studium und den auf die Promotion vorbereitenden Studien muss 270 betragen. Die Durchschnittsnote der Module des vorbereitenden Studiums muss mindestens "gut" sein. Spezielle Regelungen trifft die Prüfungsordnung des integrierten Master-/Promotionsstudiums der Fakultät gemäß Abs. 4; oder
      c) für Promotionsverfahren im Bereich Didaktik der Mathematik das Erste Staatsexamen nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern (Lehramt für diePrimarstufe oder Lehramt für die Sekundarstufe I (LPO 1994) oder Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (LPO 2003)) und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Umfang von 60 CP nachweist. Bei diesen Studien handelt es sich um mathematikdidaktische Forschungsseminare, fachmathematische Lehrveranstaltungen sowie um Seminare anderer Fächer (insbesondere in der Pädagogik und Psychologie), in denen quantitative und qualitative empirische Forschungsmethoden Gegenstand sind sowie interdisziplinäre Grundlagen für das mathematikdidaktische Promotionsvorhaben bereitgestellt werden. Der erfolgreiche Abschluss der auf die Promotion vorbereitenden Studien wird durch ein 30-minütiges Kolloquium überprüft. Die hinreichende Breite der Studien wird durch ein Gutachten der in Aussicht genommen Erstgutachterin oder des in Aussicht genommenen Erstgutachters bescheinigt. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss; oder
      d) einen Abschluss eines Master-Studiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist, d.h. einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens zwei Semestern.

      (2) Die Zulassung zur Promotion von Bewerberinnen und Bewerbern gem. Abs. 1 Buchstabe a), c) und d) ist zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Darüber hinaus kann auch der Nachweis weiterer Studienleistungen gefordert werden. Ein Abschluss wird dann als qualifiziert angesehen, wenn sowohl die Gesamtnote des Abschlusses wie auch die Note der Abschlussarbeit jeweils nicht schlechter als gut sind. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsstudium ist nicht zulässig.

      (3) Sind noch auf die Promotion vorbereitende Studien zu absolvieren, erfolgt die Aufnahme in die Promovendenliste unter Vorbehalt und es gilt die Betreuungsvereinbarung der Fakultät.

      (4) Erfolgt die Promotion in einem Promotionsstudiengang gemäß § 67 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 1 HG, ergeben sich Regelstudienzeit und Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien aus der jeweiligen Prüfungsordnung, die dem Promotionsstudiengang zugrunde liegt.

      (5) Die Einschlägigkeit des Studiums ist gegeben, wenn es bestimmte, von der Fakultät festzulegende Inhalte des Faches, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, enthält. Die Fakultät kann einen Katalog der in Frage kommenden Studiengänge erstellen.

      (6) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt, 2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
      Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit anderen deutschen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich gere-gelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.

      (7) Auf die Promotion vorbereitende Studien gemäß Abs. 1 Buchstabe b können gemeinsam mit Fachhochschulen durchgeführt werden. Abs. 6 S. 3 bis 5 gilt ent-sprechend. Die Promotionsordnung oder die Vereinbarung nach Abs. 6 S. 3 bis 5 regelt das Nähere zu diesen Studien und zur gemeinsamen Betreuung.


      § 6 Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist so früh wie möglich zu beantragen. Zugangsberechtigte gemäß § 5 werden als Doktorandin oder als Doktorand eingeschrieben. Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

      (2) Dem Antrag sind beizufügen:
      a) ein Lebenslauf, der im Besonderen den Bildungsgang berücksichtigt,
      b) die Nachweise über das Vorliegen der gemäß § 5 erforderlichen Zugangsvoraussetzungen,
      c) eine beglaubigte Kopie des zum grundständigen Studium berechtigenden Zeugnisses,
      d) eine Erklärung über die vorläufige Thematik der beabsichtigten Dissertation,
      e) eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits erfolglos einen Promotionsversuch unternom-men hat,
      f) eine Erklärung, in der die Bewerberin oder der Bewerber erklärt, dass das Promotionsverfahren nicht durch eine kommerzielle Vermittlung des Betreuungsverhältnisses oder sonstige prüfungsrechtlich unzulässige und wissenschaftlich unvertretbare entgeltliche oder unentgeltliche Hilfe Dritter zustande gekommen ist. Ein Muster der Erklärung findet sich im Anhang.
      g) eine Erklärung der vorgesehenen Betreuerin oder des vorgesehenen Betreuers über die Bereitschaft, die Dissertation zu betreuen und die Betreuung auch im Falle eines Weggangs, wenn nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen, weiter zu führen.

      (3) Aufgrund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers als Promovendin oder als Promovend und die Eröffnung des Promotionsverfahrens.
      Die Zulassung ist zu versagen, wenn
      a) die Fakultät nicht zuständig ist
      b) die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht erfüllt sind,
      c) die Unterlagen nach Absatz 2 nicht vollständig vorliegen.
      Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in einem vorausgegangenen Promotionsverfahren bereits erfolglos einen Promotionsversuch unternommen hat.

      (4) Der Promotionsausschuss benennt gemäß den Regelungen über die Rechte und Pflichten der Fakultät, der Betreuerin oder des Betreuers und der Promovendin oder des Promovenden aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine weitere Person, die den Promotionsprozess begleitet.

      (5) Die Bewerberin oder der Bewerber erhält über die Zulassung oder die Ablehnung einen schriftlichen Bescheid, der im Falle der Ablehnung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

      (6) Mit der Zulassung geht die Eintragung in die Promovendenliste der Fakultät einher.

      § 6a Qualifizierungsphase

      (1) Bestandteil der Promotion ist eine wissenschaftliche Qualifikation und eine ergänzende überfachliche Qualifikation.

      (2) Im Rahmen dieser Qualifizierungsphase sind Leistungen in einem Umfang von mindestens 18 Leistungspunkten (LP) zu erbringen, die im Zusammenhang mit der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit stehen. Die erforderlichen Leistungspunkte können gemäß der im Anhang angefügten Liste erbracht werden.

      (3) Die Festlegung und Fortschreibung der zu erbringenden Leistungen erfolgt auf Vorschlag der Betreuerin bzw. des Betreuers durch den Promotionsausschuss und wird in der Promotionsvereinbarung dokumentiert.

      Anhang
      Regelungen zu den Leistungspunkten gem. § 6a Leistungspunkte im Rahmen der Qualifizierungsphase können erworben werden durch:

      - Teilnahme an fortgeschrittenen Master-Modulen mit Bezug zum Promotionsthema, die noch nicht im Rahmen des Master-Studiums belegt wurden (1 LP pro ECTS-Punkt; maximal 9 Punkte aus diesem Bereich)

      - Teilnahme an einem Doktorandenseminar (3 bis 6 LP, je nach Aufwand)

      - Abhalten von Übungsgruppen (oder anderen Lehrveranstaltungen) (3 bis 9 LP pro abgehaltene Übungsgruppe je nach Schwierigkeitsgrad; maximal 12 LP)

      - Anleitung von studentischen Hilfskräften/Organisation des Übungsbetriebs zu einer Vorlesung (3 LP; maxi-mal 6 LP)

      - Betreuung von Studentenseminaren (je 3 bis 9 LP je nach Schwierigkeitsgrad)

      - Ausarbeiten eines Seminarprogramms (Studentenseminar/Forschungsseminar) (jeweils 3 bis 9 LP je nach Schwierigkeitsgrad)

      - Halten eines Vortrags im Forschungsseminar (jeweils 3 bis 9 LP, je nach Schwierigkeit, Sprache, ...)

      - Besuch eines Workshops/einer Konferenz/Sommerschule/... (mit/ohne eigenem Vortrag) (jeweils 2 bis 9 LP)

      - Kurse an der Universität Duisburg-Essen (beispiels-weise im Rahmen der Werkstatt Wissenschaftskarriere am ZfH) oder an anderen Einrichtungen (z.B. Fremdsprachen; Deutsch als Fremdsprache; Rhetorik etc.); 1 bis 6 LP je nach Umfang, maximal 12 LP.

      - Komissionsarbeit innerhalb der Universität Duisburg-Essen (Berufungskommissionen; Fakultätsrat; Senat; ...) (1 bis 3 LP pro Kommission, maximal 6 LP)

      - Organisation von Workshops/Tagungen/... (3 bis 6 LP je nach Umfang; maximal 6 LP)

      - andere vergleichbare Leistungen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Die Vorveröffentlichung der Dissertation oder von Teilen daraus steht dem nicht entgegen. Über die Dissertation werden wenigstens zwei Gutachten eingeholt, die unabhängig voneinander anzufertigen sind.

      (2) Die Einreichung einer Dissertation in kumulativer Form ist nicht zulässig.

      (3) Die Gutachten sollen spätestens z...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Die Vorveröffentlichung der Dissertation oder von Teilen daraus steht dem nicht entgegen. Über die Dissertation werden wenigstens zwei Gutachten eingeholt, die unabhängig voneinander anzufertigen sind.

      (2) Die Einreichung einer Dissertation in kumulativer Form ist nicht zulässig.

      (3) Die Gutachten sollen spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsprüfungsverfahrens beim Promotionsausschuss vorliegen. Der Eingang ist jeweils aktenkundig zu machen. Bei Fristüberschreitung ist eine Nachfrist von einem Monat einzuräumen, sodann kann vom Promotionsausschuss eine neue Gutachterin oder ein neuer Gutachter bestellt werden. Die Gutachten müssen einen Notenvorschlag gemäß § 11 enthalten. Wenn mindestens ein Gutachten den Notenvorschlag "summa cum laude" enthält, muss mindestens ein externes Gutachten vorhanden sein; ggf. ist ein drittes, externes Gutachten einzuholen. Der Promotionsausschuss muss eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter bestellen, wenn bei nur zwei eingeholten Gutachten ein Gutachten die Note "ungenügend" vorschlägt oder die Notendifferenz mehr als eine Note beträgt. Schlagen mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter die Note "ungenügend" vor, so gilt das Verfahren nach Beendigung der Auslagefrist als nicht bestanden; weitere Verfahrensschritte sind nicht durchzuführen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses erteilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

      (4) Die Ergebnisse der Gutachten werden der Doktorandin oder dem Doktoranden auf Antrag mitgeteilt, wenn alle Gutachten vorliegen.

      (5) Nach Eingang der Gutachten liegen die Promotionsunterlagen im Dekanat zwei Wochen zur Einsicht für die Promotionsberechtigten gem. § 3 sowie für die Doktorandin oder den Doktoranden aus. Der Auslagezeitraum wird jeder Hochschullehrerin und jedem Hochschullehrer sowie der Doktorandin oder dem Doktoranden mitgeteilt. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses sorgt dafür, dass von dem Recht der Einsichtnahme in angemessenem Umfang Gebrauch gemacht wird. Etwaige Stellungnahmen müssen spätestens eine Woche nach Ablauf der Auslagefrist schriftlich bei der Prüfungskommission vorgelegt werden.

      (6) Die Prüfungskommission entscheidet unverzüglich über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation auf Grundlage der Gutachten und der Stellungnahmen. Im Falle einer Ablehnung erteilt der Promotionsausschuss der Doktorandin oder dem Doktoranden einen begründeten Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No
  • Cooperation Programme
    • § 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
      ...
      (6) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt, 2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihr zu verleihende Grad im Gelt...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
      ...
      (6) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt, 2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
      Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit anderen deutschen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 01.07.2014
    • Homepage Internet page
    • Source Verkündungsblatt 12/2024, S. 55 ff.
    • Source Verkündungsblatt 97/2014, S. 835 ff.
    • Last amended 19.02.2024

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